Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Adalbert Spitzl (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dragoljub Velebit (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, **, vertreten durch Dr. Thomas Zeitler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Mag. Mario Schiegl, Angestellter der Landesstelle **, wegen Heimopferrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. November 2024, Cgs*-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
BEGRÜNDUNG :
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25. April 2024 lehnte diese den Antrag der Klägerin vom 22. Mai 2023 auf Zuerkennung einer Heimopferrente ab, weil die Klägerin, die bislang keine pauschalierte oder individuelle Entschädigungsleistung erhalten habe, vor der weisungsfreien Rentenkommission bei der Volksanwaltschaft keinen Geschehensablauf mit der für einen Rentenanspruch nach den §§ 1 und 15 Heimopferrentengesetz (HOG) notwendigen Wahrscheinlichkeit belegt habe.
Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage, womit sie weiterhin die Gewährung einer Heimopferrente anstrebt und dazu vorbrachte, sie leide seit 40 Jahren, insbesondere nach einem Psychiatrieaufenthalt im Herbst 1984 an einer schweren neurovegetativen Störung. Damals sei ihr gesamtes vegetatives Nervensystem durch die verabreichten Medikamente geschädigt worden. Diese hätten eine Vielzahl von Neurotoxinen enthalten. Sie leide seither an chronischer Müdigkeit mit schweren depressiven Einbrüchen, Antriebslosigkeit, Energielosigkeit, Verlust der Lebensfreude, Angst- und Panikattacken. Dies alles seien klare Hinweise auf eine schwere Traumatisierung, die sie in der Psychiatrie erlitten habe. Vor allem der erste Aufenthalt im September/Oktober 1984 habe tiefe Spuren in ihrer Seele hinterlassen und seien auch körperliche Beschwerden hinzugekommen.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, die Klägerin habe im Zuge des Antrages auf Heimopferrente angegeben, dass sie in den Jahren 1984, 1986 und 1988 im B*-C*-Krankenhaus D* des Landes Oberösterreich untergebracht gewesen sei. Die Zuweisung sei nicht durch den ugendwohlfahrtsträger erfolgt. Die beklagte Partei habe ein Schreiben an die Rentenkommission der Volksanwaltschaft gerichtet und um eine nachvollziehbar begründete schlüssige Empfehlung ersucht. Das Kollegium der Volksanwaltschaft habe empfohlen, den Antrag auf Gewährung einer Heimopferrente abzulehnen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage abgewiesen und dazu die auf der Urteilsseite zwei ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind davon insbesondere noch nachstehende Feststellungen relevant:
Die Klägerin war drei Mal stationär im B*-C*-Krankenhaus in D* aufhältig, und zwar vom 17. September bis 27. Oktober 1984, vom 21. April bis 13. Juni 1986 und vom 27. August bis 12. November 1988. Die Diagnose lautete jeweils auf eine Legierungspsychose. Die Klägerin leidet an einer schizoaffektiven Störung - DD Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis manisch-psychotische Exazerbation. Der Begriff Legierungspsychose in den Krankenhausbefunden ist die frühere Bezeichnung einer schizoaffektiven Störung. Zum Zeitpunkt des ersten Krankenhausaufenthaltes war das Krankheitsbild unbehandelt, die Klägerin zeigte sich umtriebig, logorrhoisch, im Ductus beschleunigt und zerfahren und zeigte auch religiöse Wahninhalte. Aufgrund dieser psychotischen Symptomatik war eine neuroleptische Therapie erforderlich, mit Dapotum, Quilonorm und Leponex. Dabei handelte es sich um eine nach den Regeln der Medizin korrekt durchgeführte Behandlung. Sie erfolgte entsprechend den damaligen Erkenntnissen der Psychiatrie, war notwendig und auch angemessen. Ob die Klägerin damals im geschlossenen Bereich des B*-C*-Krankenhauses angehalten wurde, kann nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass insbesondere die im Zuge des ersten Krankenhausaufenthaltes der Klägerin vom 17. September bis 27. Oktober 1984 bei ihr erfolgten Behandlungen aufgrund einer schizoaffektiven Störung erfolgt und nach dem Stand der Wissenschaft notwendig, korrekt und angemessen gewesen seien. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des StGB geworden sei.
Die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen ergaben sich für das Erstgericht wie es in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung festhielt aus dem Gutachten des beauftragten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, der die von der Klägerin und von der beklagten Partei vorgelegten Unterlagen durchgesehen und durch die entsprechenden Behandlungsberichte des Krankenhauses ergänzt habe. Das Gutachten sei schlüssig und widerspruchsfrei, eine Gutachtenserörterung sei daher nicht erforderlich gewesen und zudem auch von keiner der Parteien beantragt worden.
Folgender Verfahrensgang ist noch von Bedeutung:
Der bestellte Sachverständige wurde vom Erstgericht mit der Befundaufnahme und Erstellung eines medizinischen Gutachtens zu den Behauptungen der Parteien hinsichtlich fraglicher vorsätzlicher Gewaltdelikte zum Nachteil der Klägerin im Rahmen ihrer drei Aufenthalte im B*-C*-Krankenhaus beauftragt. Insbesondere sollte vom Sachverständigen untersucht werden, ob es sich um zwangsweise Unterbringungen der Klägerin gehandelt habe, welche konkreten Behandlungsmethoden angewandt worden und ob diese nach damaligen Erkenntnissen der Psychiatrie notwendig und angemessen gewesen seien. Vom bestellten Sachverständigen wurde in seinem an das Erstgericht übermittelten neurologisch-psychiatrischen Gutachten zu dem mit der Klägerin anlässlich der am 13. August 2024 erfolgten Befundaufnahme und Untersuchung geführten Gespräch und dem sich daraus ergebenden klinischen Untersuchungsbefund insbesondere Folgendes festgehalten:
Befragt zu den gegenständlichen Krankenhausaufenthalten:
Erster Aufenthalt vom 19.07.1984 bis zum 27.10.1984:
Sie gibt an, dass sie diesbezüglich keine Angaben machen möchte und verweist auf den Clearingbericht.
Hinsichtlich des zweiten Aufenthaltes im B* C* K* vom 21.04.1986 bis zum 13.06.1986 gibt sie keine Antworten.
Eine weiterführende Anamneseerhebung ist mit der Betroffenen kaum möglich. Während des Gespräches reagiert die Betroffene zunehmend ungehalten, wird verbal aggressiv, zeigt auch einen zerfahrenen Ductus, ist schlecht lenkbar, führbar, wirkt manisch-psychotisch und ist schwer zu beruhigen. In weiterer Folge verlässt sie die Ordination.
Klinischer Untersuchungsbefund:
Eingeschränkte Untersuchungsbedingungen. (vgl ON 10.1, S 25)
Dieses Sachverständigengutachten wurde der in erster Instanz unvertretenen Klägerin vom Erstgericht gemeinsam mit der Ladung zu der für 7. November 2024 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Ein Hinweis auf bzw eine Belehrung über die Möglichkeit, eine Gutachtenserörterung beantragen zu können, ist weder im Zusammenhang mit der Gutachtensübermittlung erfolgt noch im Protokoll über die durchgeführte Verhandlung dokumentiert; der bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige wurde vom Erstgericht auch nicht von Amts wegen zur anberaumten Verhandlung geladen (vgl Verhandlungsanberaumung bzw Ladungsausfertigung an die Klägerin, ON 11, sowie Verhandlungsprotokoll vom 7. November 2024, ON 12.3).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Allgemeines:
Zu den Intentionen des Gesetzgebers, dem anspruchsberechtigten Personenkreis und den Abläufen bei der Gewährung einer Heimopferrente nach dem HOG idF BGBl I 2023/12 ist zunächst Folgendes vorauszuschicken:
In der „Stammfassung“ des HOG (BGBl I 2017/69) waren unabhängig von der Staatsbürgerschaft nur jene Personen anspruchsberechtigt, die im Rahmen einer Unterbringung
All diesen Personen gebührt für die erlittene Gewalt auf Antrag dann eine Rente, wenn sie eine Entschädigungsleistung von Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträgern oder Trägern vergleichbarer Einrichtungen bzw von Institutionen, die mit der Abwicklung von Entschädigungen beauftragt wurden, erhalten haben und eine Grundleistung (Eigenpension oder Ruhegenuss, eine laufende Geldleistung nach einem Mindestsicherungsgesetz eines Bundeslandes, deren Bezieher wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz seiner Arbeitsleistung befreit ist oder Rehabilitationsgeld oder wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährte Waisenpension oder ein wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährter Waisenversorgungsgenuss) beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben. Nach der Prüfung des Opferstatus bzw der erlittenen Gewalt wird der zuständige Sozialversicherungsträger bzw das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen darüber schriftlich informiert. Eine gesonderte Prüfung des Opferstatus durch die Entscheidungsträger für die Rentengewährung nach dem HOG (das ist grundsätzlich der Pensionsversicherungsträger) erfolgt nicht mehr.
Haben die nach dem HOG potentiell anspruchsberechtigten Personen hingegen kein Ansuchen auf eine Entschädigungsleistung gestellt bzw wurde ein derartiges Ansuchen bereits abgelehnt und können sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999
Die Entscheidung über den Anspruch auf eine HOG-Rente ergeht in Form eines Bescheides. Gegen diese Bescheide (in Leistungssachen) kann binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz (der Bescheid tritt in vollem Umfang außer Kraft) hat das Gericht sodann eine neuerliche, originäre Prüfung vorzunehmen ( Czellary-Ulrich/Eminger aaO Rz 44).
Die Klägerin, die bislang kein Ansuchen auf Entschädigungsleistung gestellt hat, deren Opferstatus daher noch nicht feststeht, behauptet zusammengefasst, während dreier Aufenthalte in den Jahren 1984, 1986 und 1988 im B*-C* Krankenhaus D* Opfer von Gewalt, mithin eines vorsätzlichen Gewaltdelikts iSd StGB geworden zu sein. Dazu bedarf es nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere einer Wahrscheinlichmachung vorsätzlicher Straftaten außerhalb des unmittelbaren Behandlungszusammenhangs oder von schwerwiegenden Falschbehandlungen, wie etwa der sogenannten „Malariatherapie“, die schon damals eindeutig nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprachen (IA 216 BlgNR XXVI. GP 3 bzw AB 229 BlgNR XXVI. GP 1).
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Die Klägerin gründet ihren im Zusammenhang mit Aufhalten im B*-C* Krankenhaus D* geltend gemachten Anspruch daher auf § 1 Abs 4 HOG. Dies setzt generell voraus, dass sie als Kind oder Jugendliche, mithin als Minderjährige Opfer von Gewalt geworden ist. Gemäß § 21 Abs 2 ABGB idF BGBl 1973/108 wurden in den 1980er Jahren unter Minderjährigen Personen verstanden, die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Demnach kann von der Klägerin ein allfälliger Anspruch auf eine Heimopferrente auf Krankenhausaufenthalte nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres, vorliegend also die Psychiatrieaufenthalte in den Jahren 1986 und 1988 nicht gestützt werden, weshalb diesen auch keine Relevanz zukommt. Nachdem es sich beim B*-C* Krankenhaus D* um ein Krankenhaus in Trägerschaft des Landes Oberösterreich gehandelt hat (vgl dazu insb den Briefkopf der Beilage ./7, S 3), bedarf es keiner Klärung der funktionalen Zuständigkeit. Auf die Frage, ob die Aufnahme bzw Ein- oder Zuweisung der Klägerin funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger erfolgt ist, kommt es daher nicht an.
Zur Berufung:
Die Berufung macht insbesondere eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Erstgericht aufgrund einer erfolgten Verletzung der Manuduktionspflicht hinsichtlich der für den Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu erhebenden Behauptungen sowie der unterbliebenen Gutachtenserörterung bzw der Belehrung darüber, diese beantragen zu können, geltend. Wäre die Klägerin vom Erstgericht darüber entsprechend belehrt worden, hätte sie weitergehende Beweisanträge und insbesondere auch die Gutachtenserörterung beantragt und hätte dies zu einem anderen, für sie günstigeren Verfahrensausgang geführt. Zudem wäre das Erstgericht nach Ansicht der Berufungswerberin aber auch dazu verhalten gewesen, eine neuerliche Anamneseerhebung durch den bestellten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zu veranlassen, nachdem diese bislang nach dessen Ausführungen kaum möglich gewesen sei. Bei der Eruierung, ob es wahrscheinlich erscheine, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlich begangenen Gewaltdeliktes iSd StGB geworden sei, käme insbesondere den Schilderungen der Klägerin besondere Bedeutung zu, zumal nach allgemeinen Erfahrungen davon auszugehen sei, dass vorsätzliche Gewaltdelikte nicht in Befundberichten festgehalten würden. Zusammengefasst wird daher insbesondere in der unterbliebenen Gutachtenserörterung und -ergänzung durch das Erstgericht ein dem Erstgericht unterlaufener wesentlicher Verfahrensfehler erblickt.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Gemäß § 75 Abs 2 ASGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle einer schriftlichen Begutachtung der Sachverständige grundsätzlich von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) etwa dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind ( Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 6 mwN). Davon kann vorliegend aber allein schon mit Blick auf die vom Erstgericht beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen dokumentierten eingeschränkten Untersuchungsbedingungen keine Rede sein, weshalb nicht nur die Klägerin vom Erstgericht über die Möglichkeit, eine Gutachtenserörterung bzw -ergänzung zu beantragen, entsprechend zu belehren, sondern dieser jedenfalls bereits von Amts wegen zur Verhandlung zu laden gewesen wäre. Dies ist alleine schon dem Umstand geschuldet, dass zwar der zuständige Entscheidungsträger per Bescheid in Leistungssachen nach Plausibilität auf Basis der Empfehlung der bei der Volksanwaltschaft nach § 15 HOG eingerichteten Rentenkommission entscheidet, ohne selbst eigene Erhebungen zu führen; dieser Bescheid tritt jedoch durch die Klagserhebung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zur Gänze außer Kraft, weshalb vom Gericht in der Folge eine neuerliche, originäre Prüfung vorzunehmen und auch ein entsprechendes vollumfängliches Beweisverfahren durchzuführen ist. Insbesondere diese Problemlage wird in der von der Klägerin erhobenen Mängelrüge auch geltend gemacht, weshalb allein schon deshalb die Urteilsaufhebung erforderlich ist.
Ganz allgemein ist anzumerken, dass das Erstgericht die im erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Klägerin auf die sie treffende Beweislast und die daher mit dem Unterbleiben einer Mitwirkung im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung nachteiligen Folgen hinweisen hätte müssen. Erst wenn die Klägerin in weiterer Folge eine ergänzende Befundaufnahme durch den Sachverständigen oder eine Beantwortung von Fragen durch das Gericht verweigert hätte, hätte das Verfahren mit den unvollständigen Befundergebnissen abgeschlossen werden dürfen.
Vom Erstgericht wird daher im zweiten Rechtsgang die Tatsachengrundlage zur Klärung, ob die Klägerin während ihres Aufenthaltes in der Psychiatrie des B*-C* Krankenhauses D* als Jugendliche im Jahr 1984 außerhalb des unmittelbaren Behandlungszusammenhangs oder im Zuge von allfälligen schwerwiegenden Falschbehandlungen Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des StGB geworden ist, zu verbreitern sein. Dazu gilt es primär auf Basis der vorliegenden Behandlungsunterlagen und durch Befragung der Klägerin und allfälliger (von der Klägerin laut ihrer Berufung namhaft zu machen beabsichtigter) Zeugen zunächst den Grund des (ersten) Aufenthaltes der Klägerin im B*-C* Krankenhaus in D* und die dort ihr gegenüber angewandten Behandlungen bzw Behandlungsmethoden zu erheben, wofür hier die Einvernahme der Klägerin und allfälliger Zeugen durch das Erstgericht selbst im Beisein das Sachverständigen als probates Mittel erscheint. Die dabei als plausibel hervorkommenden Umstände und Behandlungsvorgänge sind dann in weiterer Folge vom Sachverständigen dahingehend zu beurteilen, ob und inwieweit es dabei allenfalls zu überschießenden, außerhalb des unmittelbaren Behandlungszusammenhanges liegenden Gewaltanwendungen, die nicht durch das Behandlungserfordernis indiziert waren, gekommen ist oder ob allenfalls überhaupt schwerwiegende Falschbehandlungen erfolgt sind. Von ihm ist auf dieser Basis im Sinne des korrekten Gutachtensauftrages des Erstgerichtes zu klären, ob die gegenüber der Klägerin gesetzten Behandlungsmaßnahmen nach damaligen Erkenntnissen der Psychiatrie notwendig und angemessen waren. Auf Basis der solcherart erweiterten Sachverhaltsgrundlage wird die Sozialrechtssache sodann vom Erstgericht neuerlich zu entscheiden sein.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kam aufgrund der möglichen und noch nicht absehbaren Weiterungen des Verfahrens nicht in Betracht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.