Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner&Partner OG in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **-Straße **, **, vertreten durch Mag. Oliver Schmidl, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 179.101,61 s.A. , über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. November 2025, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Logistik, Spedition und Lagerhaltung anbietet. Seit 2018 erbringt sie solche auch für die Beklagte im Bereich Lagerlogistik und Transport.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung des der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von EUR 179.101,61 sA und brachte − soweit für das Berufungsverfahren relevant − vor, mit der Beklagten am 7. Dezember 2018 mündlich einen Lagerhaltungs- und Distributionsvertrag abgeschlossen zu haben. Mit dieser Vereinbarung habe sich die Beklagte auch zur Zahlung von - in der Folge preisangepassten - Lagerkosten pro Standard-Palette bei einer Mindestberechnung von 2500 Stellplätzen Belegung pro Tag verpflichtet. Die Beklagte weigere sich jedoch die sich aus einer solchen Mindestberechnung von Stellplätzen ergebenden Rechnungsbeträge zu bezahlen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, der an sie im Jahr 2018 übermittelte Vertragsentwurf, der der Genehmigung der Konzernmutter bedürfe, sei nie abgeschlossen worden. Eine Einigung über die im Vertragsentwurf enthaltene Mindestverrechnung von Stellplätzen sei nicht erzielt worden. Eine solche Verrechnung sei trotz Nichtausnützung der reservierten Stellplätze bis 2023 auch nicht erfolgt. Obwohl sich die Parteien in vielen Punkten − auch Hauptpunkten − nicht einigen hätten können, sei dennoch mit der Zusammenarbeit begonnen worden, insbesondere mit der Verlegung des Auslieferungslagers von der Beklagten zur Klägerin. Im Jahr 2019 sei die Durchführung einer Open-Book-Kalkulation vereinbart worden, um die von der Klägerin zu erbringenden Dienstleistungen abrechnen zu können. Auch in diesem Zusammenhang sei keine Einigung über eine Mindestverrechnung von Stellplätzen erfolgt. Außerdem sei auch noch in den Jahren 2021 und 2022 an einem gemeinsamen Vertragsentwurf gearbeitet worden; eine finale Vereinbarung sei nie zu Stande gekommen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 11 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende, zusammengefasst wiedergegebene Feststellungen wesentlich:
Im Juni 2018 stand die Beklagte vor der Herausforderung, konzernintern zeitnah ein Zusatzvolumen von rund 10.000 Jahrestonnen übertragen zu erhalten, was eine Erhöhung der Produktionskapazität von rund 50 % für ihren Standort bedeutete; für den Fall, dass diese Übernahme nicht bis 31. Dezember 2018 hätte fixiert werden können, hätte dem Konzern eine große Strafzahlung gedroht. Die Beklagte verfügte über entsprechende Produktions-, nicht aber ausreichende Lagerkapazitäten, weshalb sie einen Partner mit einer entsprechenden Lagerfläche suchte. Unter anderem wandte sie sich an die Klägerin. Die Parteien führten intensive und ausführliche Vertragsverhandlungen, jeweils unterteilt in Teams, im Zuge dessen auch Vertragsentwürfe übermittelt wurden.
Das Ergebnis dieser Verhandlungen wurde in einem Vertragsentwurf verschriftlicht und lautet auszugsweise wie folgt:
„…
PRÄAMBEL
(...)
E. Sämtliche Anlagen dieses Vertrages bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil.
(...)
Liste der Anlagen:
1 ) Preisvereinbarungen (...)
(...)
6 VERGÜTUNG
6.1 Tarife
Die (…) erbrachten Dienstleistungen werden zu den in Anlage 1 festgelegten Tarifen, Lagergeldern und Entgelten vergütet.
In der Anlage 1 findet sich der Passus „je Pal. / je angef. Kal. Tag, jedoch eine Minimalberechnung von 3000 Stellplätzen Belegung / Tag“.
Im Konzern der Beklagten war es vorgesehen, dass derartige Verträge der Zustimmung der Konzernmutter bedürfen. Der Vertragsentwurf wurde auch an die Konzernmutter der Beklagten übermittelt, eine Zustimmung wurde – trotz mehrjähriger Bemühungen auf Seiten der Beklagten um Erstellung von Entwürfen, die die Zustimmung der Konzernmutter finden − bis dato nicht erteilt. Aus Sicht des Mutterkonzerns ist die Wortwahl des Vertrages nicht klar und finden sich darin Widersprüche, weshalb keine Freigabe erfolgte. Die Vorgabe der Freigabe durch den Mutterkonzern schließt aber ohnedies nicht aus, dass mündliche Verträge geschlossen werden.
Ungeachtet des Fehlens der Zustimmung der Konzernmutter teilte der damalige nicht alleine vertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2018 in Anwesenheit zweier weiterer, nicht vertretungsbefugter Mitarbeiter der Beklagen dem Geschäftsführer der Klägerin sinngemäß seine Zustimmung zu diesem Vertragsentwurf mit. Gegenüber der Klägerin wurde zum einen kommuniziert, dass der Vertrag dem Mutterkonzern vorzulegen ist; zum anderen wurde die Geltung dieser Vereinbarung in der Folge bis zur erstmaligen Verrechnung der Pauschale im Sommer 2023 nicht in Frage gestellt. Die nachfolgende Zusammenarbeit erfolgte auf Basis des Vertragsentwurfs. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Nachverrechnung von nicht ausgenützten Mindeststellplätzen nicht zu akzeptieren.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die vom (nicht alleine vertretungsbefugten) Geschäftsführer der Beklagten im Dezember 2018 ausgesprochene Vertragsannahme sei in der Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick darauf, dass die vereinbarten Grundlagen in den nachfolgenden Jahren größtenteils unbeeinsprucht der Geschäftsabwicklung zu Grunde gelegt worden seien, ausreichend für die Annahme eines Vertragsabschlusses. Aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass es zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Vom im Vertragsentwurf vorgesehenen Schriftformvorbehalt seien die Parteien einvernehmlich abgegangen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrages berechtigt.
1. Die Klägerin brachte in ihrer Klage vom 14. März 2025 vor, entsprechend der am 7. Dezember 2018 getroffenen Vereinbarung habe sich die Beklagte unter anderem zur Zahlung von – in der Folge preisangepassten – Lagerkosten pro Standard-Palette bei einer Minimalberechnung von 2500 Stellplätzen Belegung pro Tag verpflichtet (Seite 2 in ON 1). Aus ihrem Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 3. Juni 2025, wonach die Streitteile vom ursprünglich vorgesehenen Formgebot der Schriftlichkeit abgegangen seien und sich am 7. Dezember 2018 auf den Inhalt des Lagerhaltungs- und Distributionsvertrages samt Anlagen geeinigt hätten, lässt sich die Behauptung eines mündlichen Vertragsabschlusses am 7. Dezember 2018 ableiten (Seite 2 in ON 7). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 16. September 2025 brachte die Klägerin unter anderem noch ergänzend vor, dass sich die Parteien im Dezember 2018 auf die Dienstleistung der Klägerin und die Kostensätze geeinigt hätten (Seite 3 in ON 17.4). Ein Vorbringen dahingehend, unter welchen Umständen (wie, wo, etc.) die mündliche Einigung am 7. Dezember 2018 erfolgt sein soll, hat die Klägerin nicht erstattet.
2. In der Klagebeantwortung wandte die Beklagte unter der Überschrift „Kein schriftlicher Vertrag“ (unter anderem) ein, ihr sei ein Vertrag vom 7. Dezember 2018 nicht bekannt, und stellte die Existenz eines solchen Vertrages in Abrede (Seite 2 in ON 3). Im vorbereitenden Schriftsatz vom 2. September 2025 bestritt die Beklagte die (Anm: von der Klägerin zwischenzeitig) behauptete (Anm: mündliche) Einigung vom 07. Dezember 2018. Zudem brachte sie vor, die Klägerin behaupte erstmals im Verfahren einen mündlichen Vertragsschluss am 7. Dezember 2018, und bemängelte, dass die Klägerin nicht erkläre, wer auf Seite der Beklagten diesem mündlichen Vertrag zugestimmt haben solle (Seite 2, 5, 11 und 16 in ON 16).
3. Anlässlich seiner Einvernahme als Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 16. September 2025 sagte der Geschäftsführer der Klägerin aus, ihm habe sich in Vorbereitung dieses Prozesses die Frage gestellt, wann klar gewesen sei, dass dieser Vertrag zustande gekommen sei; er führte aus, wie er zum Schluss gekommen sei, dass das für ihn der 7. Dezember 2018 gewesen sei und legte dar, dass bei dieser Besprechung am 7. Dezember 2018 (neben dem damaligen [nicht alleine vertretungsberechtigten] Geschäftsführer der Beklagten und einer weiteren namentlich genannten Person) auch eine Mitarbeiterin des C* der Beklagten anwesend gewesen sei (Seite 39 in ON 17.4).
Über Befragen durch den Beklagtenvertreter gab der Geschäftsführer der Klägerin den Namen jener Mitarbeiterin des C* der Beklagten bekannt, welche bei der von ihm behaupteten Besprechung am 7. Dezember 2018 anwesend gewesen sei.
Unter Hinweis darauf, dass nach der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin bei der angeblichen mündlichen Vereinbarung am 7. Dezember 2018 die Mitarbeiterin des C* der Beklagten anwesend gewesen sei, beantragte die Beklagte hierauf die Einvernahme dieser Mitarbeiterin als Zeugin zum Beweis dafür, dass am 7. Dezember 2018 keine mündliche Vereinbarung, wie von der Klägerin behauptet, abgeschlossen worden sei (Seite 51 in ON 17.4).
Die Klägerin sprach sich unter Hinweis darauf, dass bereits in der vorbereitenden Tagsatzung alle Beweismittel angeboten hätten werden müssen und die Beklagte durch die nunmehrige Antragstellung eine Verzögerung des Beweisverfahrens herbeiführe, gegen diese weitere Beweisaufnahme aus (Seite 51 in ON 17.4).
Das Erstgericht fasste einen Beschluss auf Abstandnahme von einer weiteren Beweisaufnahme aus den im Urteil darzustellenden Gründen und verkündete den Schluss der Verhandlung (Seite 52 in ON 17.4).
4. Im angefochtenen Urteil vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Antrag auf Einvernahme der Mitarbeiterin des C* der Beklagten als Zeugin zum Beweis dafür, dass am 7. Dezember 2018 keine mündliche Vereinbarung geschlossen worden sei, sei deshalb nicht nachzukommen gewesen, weil dieser Antrag grob verspätet gestellt worden sei; schon von Beginn an sei das Beweisthema, nämlich der behauptete Vertragsabschluss, als einziges streitrelevantes Beweisthema bekannt gewesen; zudem hätte die Einvernahme dieser Zeugin die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögert, weil dies die Erstreckung der Tagsatzung erfordert hätte (US 14). Auch wenn das Erstgericht in seinen Feststellungen lediglich von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2018 spricht, zu dem der nicht (alleinvertretungsbefugte) damalige Geschäftsführer der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin sinngemäß seine Zustimmung zum Vertragsentwurf mitgeteilt habe, nimmt es mit der weiteren Feststellung, es seien dabei zwei weitere, nicht vertretungsbefugte Mitarbeiter der Beklagten anwesend gewesen (US 9), auf die vom Geschäftsführer der Klägerin geschilderte Besprechung vom 7. Dezember 2018 Bezug, bei der neben einem anderen namentlich genannten Mitarbeiter auch eine Dame aus dem C* dabei gewesen sei (Seite 39 in ON 17.4).
5.1. Die unterbliebene Einvernahme der Mitarbeiterin des C* der Beklagte moniert die Beklagte in ihrer Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Sie verweist darauf, dass der Beklagten eine frühere Antragstellung auf Einvernahme dieser Zeugin nicht möglich gewesen sei, weil ihr bis zur mündlichen Streitverhandlung am 16. September 2025 nicht bekannt gewesen sei, in welchen Räumlichkeiten und in Anwesenheit welcher Personen der angebliche Vertragsschluss erfolgt sei; zudem sei erstmals in dieser Streitverhandlung behauptet worden, dass am 7. Dezember 2018 eine Besprechung stattgefunden habe. Zur Relevanz des Verfahrensfehlers verwies die Beklagte darauf, dass das Erstgericht, wenn es die beantragte Zeugin einvernommen hätte, feststellen hätte können, dass am 7. Dezember 2018 keine Vertragsvereinbarung, insbesondere keine Vereinbarung über eine Verrechnung von Mindeststellplätzen, erfolgt sei, und zur von der Beklagten beantragten Klagsabweisung kommen hätte können.
5.2.Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung hat die Beklagte damit nicht nur den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043039), sondern liegt der behauptete relevante Verfahrensmangel tatsächlich vor:
Die Klägerin behauptet lediglich unsubstanziiert, die Beklagte hätte den Antrag auf Einvernahme ihrer Mitarbeiterin des C* im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens grob schuldhaft verspätet gestellt, setzt sich aber nicht mit dem von der Beklagten zu ihrer Entlastung vorgetragenen Argument auseinander, es sei erstmals in der Verhandlung am 16. September 2025 behauptet worden, dass am 7. Dezember 2018 eine Besprechung stattgefunden habe und sei auch nicht bekannt gewesen, in welchen Räumlichkeiten und in Anwesenheit welcher Personen der angebliche Vertragsschluss erfolgt sei. Weshalb der Beklagten vor diesem Hintergrund ein grobes Verschulden an diesem „Nichtwissen“ zu unterstellen sei, lässt die Klägerin ebenso im Dunklen. Vielmehr ergibt sich aus der oben unter Punkt 1. ff dargestellten Aktenlage, dass es die Klägerin bis zuletzt verabsäumt hat, ein konkretes Vorbringen zum behaupteten mündlichen Vertragsabschluss im Dezember 2018 zu erstatten. Die Klägerin hat nämlich weder vorgebracht, dass am 7. Dezember 2018 eine Besprechung stattgefunden habe, noch an welchem Ort diese stattgefunden haben soll − aus dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht einmal ableiten, ob die behauptete Einigung im Dezember 2018 unter Anwesenden oder fernmündlich erfolgt sein soll. Bei dieser Prozesslage von der Beklagten zu verlangen, Nachforschungen nach etwaigen Beteiligten an einer von der Klägerin noch gar nicht behaupteten Besprechung anzustellen, würde die Anforderungen an die prozessuale Diligenzpflicht überspannen. Zudem würde beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens (auch wenn viele Beweisergebnisse dafür sprechen) bereits die Annahme, die vom Geschäftsführer der Klägerin geschilderte Besprechung im Dezember 2018 habe tatsächlich stattgefunden, eine vorgreifende Beweiswürdigung darstellen.
Die Behauptung, die Beklagte hätte, um die Mängelrüge gesetzmäßig auszuführen, konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen das Erstgericht aufgrund der Zeugenaussage der Mitarbeiterin ihres C* zu einer anderslautenden Beweiswürdigung gelangt wäre, verkennt, dass das Vorliegen eines relevanten Verfahrensmangels bereits dann zu bejahen ist, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz – wie hier − abstraktgeeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RS0043049). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge gehabt hat, bedarf es nicht (RS0043049 [T1]).
4.Das angefochtene Urteil war daher wegen des von der Beklagten aufgezeigten primären Verfahrensmangels im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO (in Gestalt eines Stoffsammlungsmangels) aufzuheben, und die Rechtssache zur neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen; vor diesem Hintergrund erübrigt es sich und wäre es verfrüht, auf die übrigen Argumente der Streitteile im Berufungsverfahren einzugehen.
5.Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht scheidet aus, weil der Umfang des Prozessstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RS0042125 [T6, 8]).
6.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
7.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte.
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