Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Hausfrau, ** , **, vertreten durch Mag. Hannes Engl, Rechtsanwalt in Ebensee, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Messtechniker, **, **, vertreten durch Mag. Daniela Aigner, Rechtsanwältin in 4655 Vorchdorf, wegen EUR 22.439,00 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. November 2025, Cg*-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 31. Juli 2024 ereignete sich im Gemeindegebiet von ** C* auf der parallel zur ** als Nebenstraße geführten **straße ein Unfall, bei dem die Streitteile als Fahrradlenker in entgegen gesetzter Richtung unterwegs waren und kollidierten. Die Klägerin erlitt multiple Verletzungen im Gesichts- und Brustbereich.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin EUR 22.439,00 sA an Schmerzengeld und Kosten für die Zahnbehandlung, eine Haushaltshilfe und die Fahrradreparatur sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden. Der Beklagte habe mit seinem Mobiltelefon hantiert und sei freihändig, mittig und mit überhöhter Geschwindigkeit auf dem Radfahrstreifen unterwegs gewesen. Als er direkt auf den Ehegatten der Klägerin zugefahren sei, habe dieser noch ausweichen können, die unmittelbar dahinter fahrende Klägerin habe aber nicht mehr unfallverhindernd reagieren können. Das Alleinverschulden treffe den Beklagten, weil er das Rechtsfahrgebot verletzt und einen Aufmerksamkeitsfehler zu vertreten habe. Die Beklagte habe keine Abstandsregeln verletzt und selbst wenn, würde der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlen. Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Helms bestehe nicht, jedenfalls wären die Verletzungen dieselben gewesen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte das Alleinverschulden der Klägerin ein. Sie habe einen zu geringen Seitenabstand zu ihm als Entgegenkommenden eingehalten und hätte jederzeit nach rechts ausweichen können, während der Beklagte wegen der Leitplanke nicht weiter rechts fahren habe können. Weder habe er mit dem Handy hantiert noch sei er freihändig gefahren. Habe die Klägerin aufgrund des zu geringen Tiefenabstands zu dem vor ihr fahrenden Ehegatten den Beklagten nicht rechtzeitig wahrgenommen, sei ihr das anzulasten. Der Gatte der Klägern habe jedenfalls nicht durch Schreien auf sich aufmerksam gemacht, wenn doch, dann hätte die Klägerin eklatant zu spät reagiert. Das Schmerzengeld sei um das Helm-Mitverschulden zu kürzen. Compensando wendete der Beklagte EUR 1.250,00 an Schmerzengeld und Fahrradschaden ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf zusammengefasst folgende, im bekämpften Umfang kursiv wiedergegebene Sachverhaltsfeststellungen:
Die Unfallstelle befindet sich zwischen zwei, 73 m voneinander entfernten Lawinenüberdachungen. Die gegenseitige Sichtweite liegt bei 100 m. Die asphaltierte Fahrbahn ist zwischen dem Randstein auf der in Fahrtrichtung der Klägerin rechten und der Leitplanke auf der in ihrer Fahrtrichtung linken Seite 7,5 m breit. Die Leitplanke ist 10 – 15 cm versetzt zum Asphaltrand angebracht. Circa 2,4 – 2,5 m von der Leitplanke entfernt ist eine Bodenmarkierung in Form einer 15 cm breiten weißen durchgezogenen Linie angebracht. In Abständen von 150 m sind auf diesem Streifen ein Fahrrad und zwei entgegengesetzten Richtungspfeile weiß markiert.
Die Klägerin und ihr Ehegatte fuhren mit ihren Fahrrädern mit einem Tiefenabstand von zumindest 3 m bzw 0,7 Sekunden in Fahrtrichtung D*. Der Beklagte fuhr mit seinem Fahrrad in Richtung C*, wobei er beide Hände am Fahrradlenker hatte und sein Handy nicht in der Hand hielt, sondern dieses in einer auf dem Rücken seines T-Shirts angebrachten Tasche eingesteckt hatte.
Als der Beklagte aus der Lawinenüberdachung herausfuhr, nahm er die Klägerin und ihren Ehegatten erstmals wahr, die ihrerseits soeben aus der Lawinenüberdachung herausfuhren. Da die Klägerin direkt hinter ihrem Gatten fuhr, sah sie den Beklagten trotz ausreichender Sichtweite erstmals unmittelbar vor der Kollision, etwa 20 m nach der Lawinenüberdachung (in Fahrtrichtung der Klägerin). Der Beklagte und der Ehegatte der Klägerin kollidierten beinahe, sie lenkten aber ihre Fahrräder nach rechts und konnten so jeweils noch ausweichen. Die Klägerin hingegen reagierte nicht, wodurch es zu einer Kollision mit dem Beklagten im Bereich ihrer Schultern kam. Durch diese Kollision kam die Klägerin zu Sturz.
Die jeweiligen Fahrlinien der Klägerin und des Beklagten in Annäherung an die spätere Unfallstelle und unmittelbar vor der Kollision können nicht festgestellt werden. Demgemäß kann nicht festgestellt werden, wer von den beiden Fahrradlenkern zu weit links bzw mittig fuhr und wie der Unfall zustande kam.
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht mangels nachgewiesenen Verschuldens des Beklagten zur Klagsabweisung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1Wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Darstellungen oder keiner der beiden Darstellungen Glauben schenkt, liegt keine unschlüssige oder unvollständige Würdigung der Beweisergebnisse vor, solange das Erstgericht seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und plausible Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Die freie Überzeugung nach § 272 ZPO bringt es mit sich, dass auch persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder der anderen Aussage zu folgen (vgl Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 5; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 272 Rz 5; RIS-Justiz RS0043175).
1.2Das Erstgericht hat sich nach Durchführung eines Lokalaugenscheins eingehend mit den Aussagen des Beklagten, des Ehegatten der Klägerin und – soweit sich diese an den Unfallhergang erinnern konnte – auch der Klägerin sowohl bei der Polizei als auch vor Gericht auseinander gesetzt und hat unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Sachverständigen für Unfallanalyse sowie der vorhandenen Lichtbilder in seinem Urteil umfassend (US 3 - 5) dargelegt, warum es zu den getroffenen, zum Teil negativen Feststellungen gelangt ist. Da auf die Überlegungen des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a ZPO), genügen die folgenden ergänzenden Ausführungen zur Beweisrüge der Klägerin.
2.1 Die Feststellung, dass der Beklagte bei Annäherung an die Unfallstelle sein Handy in der Rückentasche seines T-Shirts eingesteckt hatte, möchte die Klägerin durch die Feststellung ersetzt, dass er sein Handy in der Hand gehalten habe.
Ihr Ehegatte habe geschildert, dass der Beklagte freihändig fahrend auf dem Handy herumgetippt habe. Dem entsprechend habe auch der Beklagte selbst eingeräumt, mit einem Auge Richtung See und mit einem Auge auf die Fahrbahn geblickt zu haben. Offensichtlich sei der Beklagte von der Aussicht abgelenkt gewesen und habe womöglich ein Foto mit dem Handy machen wollen. Die Behauptung, das Handy sei beim Sturz herausgefallen, sei unwahrscheinlich, weil einerseits die Rückentaschen eines Fahrradtrikots so gestaltet seien, dass Sachen nicht einfach herausfallen würden, und weil andererseits das Mobiltelefon in einem solchen Fall kaputt gewesen wäre. Der Beklagte sei laut Beobachtungen des Ehegatten der Klägerin auch gar nicht gestürzt, sondern unkontrolliert und abrupt abgestiegen. Dies passe wiederum zu seinen Verletzungen und dazu, dass seine Kleidung nicht beschädigt worden sei.
2.2 Was den Sturz des Beklagten anbelangt, kann die Aussage des Ehegatten der Klägerin nicht stimmen. Der Sachverständige konnte feststellen, dass die Beschädigungen an den Fahrrädern nicht durch die Kollision entstanden, sondern sturzbedingt waren (ON 15.2 S 12). Dass das Rennrad des Beklagten bereits diese Vorschäden hatte, wurde weder behauptet, noch ist dies wahrscheinlich, da es im Unfallzeitpunkt erst drei Monate alt war. Mit einem Sturzgeschehen im Einklang stehen zudem die Verletzungen des Beklagten, insbesondere die blutige Abschürfung am Handballen (Blg ./4). Eine solche Verletzung ist typisch für ein Abstützen auf dem Asphalt mit einer entsprechenden Restgeschwindigkeit; durch ein abruptes, aber sturzfreies Absteigen lässt sie sich hingegen nicht erklären.
Mag sein, dass Dinge gewöhnlich nicht aus den Taschen des Radtrikots herausfallen, wenn man steht oder auf dem Rad sitzt. Dass aber das Mobiltelefon beim Sturz des Beklagten ebenso wie die Proteinriegel herausrutschte (PV Beklagter ON 15.2 S 5), ist durchaus möglich und daher nicht geeignet, die Darstellung des Beklagten zu widerlegen. Auch eine Beschädigung des Handys ist nicht zwingend, sondern hängt von der Sturzhöhe und dessen Schutzhülle ab.
Nachdem sich in Bezug auf den Sturz des Beklagten die Erinnerung des Ehegatten der Klägerin nicht mit den übrigen Beweisergebnissen deckt, spricht nichts dagegen, auch in puncto Handy nicht seiner Darstellung zu folgen, sondern der des Beklagten, er habe sein Mobiltelefon in der Tasche und nicht in der Hand gehalten (ON 15.2 S 5). Abgesehen davon ließe sich von einem Handy in der Hand nicht zwingend auf eine Fahrlinie auf der Seite der entgegenkommenden Klägerin schließen.
3.1 Nicht einverstanden ist die Klägerin auch mit der Feststellung, sie habe nach dem gegenseitigen Ausweichmanöver ihres Gatten und des Beklagten nicht mehr reagiert, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, der Beklagte habe gerade noch dem Gatten der Klägerin ausweichen können, sei dann zick zack und wackelig weiter gefahren, wobei er nach dem Ausweichmanöver nach rechts wieder stark nach links gelenkt habe und dadurch direkt auf die Klägerin zugefahren sei, ohne zu bremsen, sodass die Klägerin nicht unfallverhindernd reagieren habe können.
Wenn der Beklagte geschildert habe, er habe nach rechts verlenkt und dann wieder gerade gestellt, folge daraus „naturgesetzlich“, dass er plötzlich stark nach links lenken habe müssen, weil er sonst gegen die Leitplanke gefahren wäre. Nach dieser „Überkorrektur“ sei es nur denklogisch, dass er direkt auf die Klägerin zugefahren sei, was diese auch bestätigt habe. Der Beklagte selbst räume ein, zick zack und wackelig weiter gefahren zu sein.
3.2 Hier zitiert die Klägerin den Beklagten nicht korrekt, gab dieser doch an, nach der Kollision mit ihr „quasi zick zack und wackelig“ kurz weiter gefahren zu sein, den linken Fuß ausgeklickt zu haben und dann versucht zu haben, sich mit der linken Hand beim Fall abzustützen (ON 15.2 S 4). Vor der Kollision erfolgte demnach nach den Schilderungen des Beklagten nur das Ausweichmanöver nach rechts und dessen Korrektur.
Zum Ausweichen hielt der Sachverständige allerdings fest, dass bei einem reflexartigen Verlenken nach rechts wieder nach links verlenkt werden müsse, um die Balance zu halten, es dabei aber (im Unterschied zu einer Kurvenfahrt mit Gewichtsverlagerung) zu keinem markanten Spurversatz komme (ON 15.2 S 14). Wenn die Klägerin demnach als Unfallursache ein Zufahren auf sie als Folge einer Überkorrektur festgestellt haben möchte, ist das ebensowenig fahrtechnisch zwingend wie die daraus abgeleitete Folge, sie habe deswegen nicht mehr unfallverhindernd reagieren können.
Ihre Aussage, sie habe ihren Mann schreien gehört und dann sei es auch schon zu spät gewesen (ON 15.2 S 2), belegt nicht, sie habe keine Unfallverhinderungsmöglichkeit gehabt, sondern ist in Zusammenhang mit der unbekämpften Feststellung zu sehen, dass die Klägerin aufgrund des äußerst geringen Tiefenabstands zu ihrem Ehegatten keine Sicht auf den entgegenkommenden Beklagten hatte und diesen deshalb – trotz grundsätzlich ausreichender Sichtweite – erst unmittelbar vor der Kollision wahrnahm.
Wäre es tatsächlich zu der von der Klägerin geschilderten Frontalkollision gekommen (ON 15.2 S 2), hätten zudem die Schäden an den Fahrrädern andere sein müssen.
4.1 Bleibt noch die Non-liquet-Feststellung zur Fahrlinie der Streitteile und zum Zustandekommen des Unfalls. Statt dessen möchte die Klägerin festgestellt haben, dass der Beklagte unmittelbar vor der Kollision mittig auf dem 2,5 m breiten Streifen gefahren sei und sie selbst mit ihrem Gatten 30 cm von der rechten Randmarkierung entfernt.
Der Ehegatte der Klägerin habe den Abstand zur durchgehenden weißen Linie mit 30 cm beziffert und die Klägerin sei unmittelbar hinter ihm gefahren. Der Beklagte habe hingegen eingeräumt, den bei der Lawinenüberdachung vorhandenen Kanaldeckeln ausgewichen und daher 80 cm vom Rand entfernt gefahren zu sein und außerdem einen leichten Abstand zur Leitplanke wegen der steilen Böschung zum See hin eingehalten zu haben. Dadurch habe sich die Soll-Spur des Beklagten in Richtung Mitte des markierten Streifens bewegt.
4.2 Der Sachverständige konnte weder zu den Fahrlinien der Streitteile noch zu deren Geschwindigkeiten aus technischer Sicht nähere Angaben machen (ON 15.2 S 11). Auch konnte er technisch nicht objektivieren, in welcher Hälfte des Radfahrstreifens die Kollision stattfand und welcher der beiden Unfalllenker der ohnehin geringfügigen Überdeckung entgegen wirken hätte können (ON 15.2 S 13). Damit bleiben nur die Aussagen des Beklagten und des Ehegatten der Klägerin, nachdem diese kaum Erinnerungen hat.
Während der Beklagte die Fahrlinie der Klägerin bei erster Sicht mit 70 cm von der „Sperrlinie“ entfernt einschätzte (ON 15.2 S 4, S 6), behauptete der Gatte der Klägerin 30 cm (ON 15.2 S 7). Seinen eigenen Abstand zur Leitschiene bezifferte der Beklagte wegen der Kanaldeckel in Annäherung an die Klägerin und ihren Gatten mit 80 cm, nach dem Ausweichen nach rechts könne er keine Angaben mehr machen, weil alles so schnell gegangen sei (ON 15.2 S 6). Der Ehegatte der Klägerin wiederum behauptet eine Annäherung des Beklagten frontal und komplett auf seiner Seite, sodass er selbst nach rechts bis ungefähr zur Straßenmitte hinaus ausgewichen sei (ON 15.2 S 8).
Wäre die Klägerin tatsächlich nur 30 cm von der Randlinie entfernt gefahren und der Beklagte hätte einen Abstand von 80 cm zur Leitplanke eingehalten, wären noch rund 130 – 140 cm Abstand zwischen ihnen verblieben. Selbst wenn man die halbe Lenkerbreite jeweils großzügig bemisst, wäre immer noch gut ein halber Meter für ein kollisionsfreies Vorbeifahren zur Verfügung gestanden und es hätte keine Überdeckung gegeben. Einer von den beiden muss oder beide müssen daher mittiger gefahren sein, als angegeben.
Da aber keine der beiden Darstellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich richtig ist, muss der Unfallhergang offen bleiben. Dass Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, genügt für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung nicht. Die vom Erstgericht getroffene Non-liquet-Feststellung ist somit nicht zu beanstanden.
5 Da aber die Klägerin für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig ist, geht die Negativfeststellung zu ihren Lasten und es hat bei der Klagsabweisung zu bleiben.
6Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat dem Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
7Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, da keine Rechtsfragen, sondern ausschließlich irrevisible Tatfragen zu lösen waren.
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