Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagtewegen Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A* B*, Mag. C* D*, Dr. E* F* und Mag. Dr. G* F*, sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 08. Oktober 2024, Hv*-208 nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, der Angeklagten A* B*, Mag. C* D*, Dr. E* F*, und Mag. Dr. G* F*, sowie der Verteidiger Dr. Plöckinger, Mag. Schmieder und Dr. Thiery durchgeführten Berufungsverhandlung am 02. März 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen der Angeklagten A* B*, Dr. E* F* und Mag. Dr. G* F*, sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Mag. C* D*, Dr. E* F* und Mag. Dr. G* F* wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich A* B* wird teilweise Folge gegeben, § 43a Abs 3 StGB ausgeschieden und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht.
Der Berufung des Angeklagten Mag. C* D* wird teilweise Folge gegeben, die Freiheitsstrafe auf 30 Monate herabgesetzt und gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil von 20 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten A* B*, Mag. C* D*, Dr. E* F* und Mag. Dr. G* F* die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem die natürlichen Personen betreffenden Urteil (ON 208) wurden – soweit hier von Bedeutung – A* B* (I., 1.), Mag. C* D* (I., 2.), Dr. E* F* (I., 3.) und Mag. Dr. G* F* (I., 5.) jeweils eines Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, A* B* auch der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (II., 1.) und der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (III., 1.) schuldig erkannt und – A* B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – jeweils nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB wie folgt verurteilt:
A* B* und Dr. E* F* zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde;
Mag. C* D* zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil von 24 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde und
Mag. Dr. G* F* zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Demnach haben in ** und an anderem Orten I. A* B*, Mag. C* D*, Dr. E* F* und Mag. Dr. G* F* von Anfang September 2019 bis April 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) und jeweils mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, H* I* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen angebotenem und gezahltem (Kauf-)Preis von EUR 750.000,00 für Anteile an der im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Liegenschaft (sogenannte „J* I*“), sonstigen Werten und Rechten, zu im Folgenden näher dargestellten Verfügungen, I* im EUR 300.000,00 übersteigenden Ausmaß von EUR 1,4 Mio. (US 20, 42 und 142) am Vermögen schädigenden Handlungen, verleitet, und zwar zur Annahme des schriftlichen Kaufanbots der K* L* GmbH, zur Unterfertigung dreier, im angefochtenen Urteil näher bezeichneter Kaufverträge betreffend Teile dieser Liegenschaft und einer Zusatzvereinbarung, welche unter anderem die Pflicht von I* als Bestandnehmerin enthielt, durch Aufgabe ihres eigenen Pachtrechts durch Kündigung der K* L* GmbH den Abschluss eines (neuen) Pachtvertrags mit der M* AG samt Nutzung von Bootshütte und Stegen auf der Pachtfläche zu ermöglichen, weiters zur Übertragung und (faktischen) Überlassung der Verfügungs- und Nutzungsgewalt hinsichtlich der verkauften Teile der Liegenschaft, der betroffenen Pachtflächen, des Bootshauses und der Stege an die K* L* GmbH und Mag. D*, wobei
1. A* B* das Opfer zur Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrags an die N* L* O* GmbH verleitete, entgegen ihren aus diesem Vertrag resultierenden Maklerpflichten die Angemessenheit eines Preises von EUR 750.000,00 trotz des auffallenden Missverhältnisses zwischen diesem und dem Wert der Liegenschaft samt Pachtrechten, Bootshaus und Stegen vortäuschte, I* zur Annahme des Anbots der K* L* GmbH bestimmte, zum Termin der Vertragsunterfertigung nach ** brachte und dort in ihrem Irrtum über die Angemessenheit des Preises und ihrem Vorhaben, die oben genannten Verträge zu unterschreiben, bestärkte;
2. Mag. D* als Geschäftsführer der K* L* GmbH und Gesellschafter–Geschäftsführer der an dieser beteiligten D* GmbH I* durch Legung des schriftlichen Kaufanbots am 07. Oktober 2019 in deren Irrtum über die Angemessenheit des Preises von EUR 750.000,00 bestärkte, am 14. Oktober 2019 zwecks Unterfertigung der oben genannten Verträge auf sie einwirkte, am 06. November 2019 ein im Namen von I* verfasstes Kündigungsschreiben der M* AG übermittelte und an der (grundbücherlichen) Durchführung der Verträge sowie an der Erlangung der Verfügungs- und Nutzungsgewalt an den oben genannten Werten mitwirkte;
3. Dr. E* F* als Geschäftsführer der K* L* GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer der an dieser beteiligten F* Holding GmbH I* durch Legung des schriftlichen Kaufanbots am 07. Oktober 2019 in deren Irrtum über die Angemessenheit des Preises von EUR 750.000,00 bestärkte, am 14. Oktober 2019 zwecks Unterfertigung der oben genannten Verträge auf sie einwirkte, Mag. D* ab dem 21. Oktober 2019 beim Abschluss von zwei neuen Bestandverträgen mit der M* AG unterstütze sowie an der Erlangung der Verfügungs- und Nutzungsgewalt an den oben genannten Werten mitwirkte;
4. Mag. Dr. G* F* als Rechtsanwältin, Kommanditistin und Gesellschafter-Geschäftsführerin der D*-F* P* Q* GmbH und Co KG sowie als Gesellschafter-Geschäftsführerin der an der K* L* GmbH beteiligten F* Holding GmbH die drei Kaufverträge samt Zusatzvereinbarung mit Dr. P*, LL.M. inhaltlich abstimmte, I* am 14. Oktober 2019 in ihrem Irrtum über die Angemessenheit des Preises von EUR 750.000,00 bestärkte und zwecks Unterfertigung der oben genannten Verträge auf sie einwirkte;
II. A* B* als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache dadurch falsch ausgesagt, dass sie
1.1. im Juni 2021 vor dem Landesgericht Wels durch die Angabe: „Vor der Unterfertigung gab es einen Kaufvertragsentwurf und das habe ich Frau I* nachhause gebracht. Wir haben das auch durchgesprochen. Wir sind die Eckpunkte durchgegangen. Es gab diesbezüglich aber keine Beanstandungen seitens der Klägerin. Ich habe den Vertrag dort gelassen. Im Oktober 2019 als ich dort war, hat Frau I* noch Gäste in der Pension bewirtet.“
1.2. im Mai 2023 vor dem Bezirksgericht Gmunden durch die Angabe:
a./ „Von der K* L* GmbH habe ich ebenfalls 3 % Provision erhalten“
b./ „Wenn ich gefragt werde, wann ich die Entwürfe Frau I* übermittelt bzw. gegeben habe: Ca. 10 Tage vorher. Ich habe sie ihr in Papierform gegeben und bin da zu ihr hingefahren. Gegeben habe ich ihr drei oder vier Vertragsentwürfe. Wenn ich die Unterlagen noch finde und den Mail-Verkehr, so werde ich diese dem Gericht binnen 14 Tagen vorlegen.“
c./ „Wenn ich gefragt werde, ob die Enkelin wollte, dass diese Verträge und die Vereinbarung von einem anderen Anwalt überprüft werden: Soweit ich weiß, hat sie sie überprüfen lassen. Es gab aber keine Änderungswünsche von Frau I* oder ihrer Enkelin.“
III.1. A* B* im Oktober 2019 als angestellte Immobilienmaklerin der N* L* O* GmbH wissentlich ihre Befugnis über das Vermögen dieser Gesellschaft zu verfügen, dadurch missbraucht und diese Gesellschaft im EUR 5.000,00 übersteigenden Ausmaß von EUR 18.000,00 (US 37) am Vermögen geschädigt, dass sie als „Doppel-“Maklerin in Vertretung dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit dem zu Punkt I. näher dargestellten Immobiliengeschäft mit der K* L* GmbH als Käuferin lediglich eine Provision von 1 % (vom Gesamtpreis) zu Gunsten der N* L* O* GmbH mit der gleichzeitigen Abrede vereinbarte, dass die K* L* GmbH weitere 2 % (vom Gesamtpreis) an die R* B* S* Beteiligungs GmbH zahle.
Gegen dieses Urteil richten sich nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Jänner 2026, 14 Os 66/25z, 14 Os 67/25x, die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe der Staatsanwaltschaft und der genannten Angeklagten – die Berufung des belangten Verbands wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Während die Strafberufungen der Angeklagten Strafmaßreduktionen und die Gewährung bedingter Strafnachsichten anstreben, begehrt die Anklagebehörde eine Erhöhung der Freiheitsstrafen, die Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht und einen Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich A* B* und jene des Angeklagten Mag. C* D* sind teilweise berechtigt.
Die Erstrichter werteten bei der Strafbemessung bei allen Angeklagten mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, bei A* B* auch die Schadensgutmachung durch Rückzahlung des Provisionsbetrags, bei Mag. D*, Dr. E* F* und Mag. Dr. G* F* das längere Wohlverhalten seit der Tat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB). Als erschwerend wurde bei A* B* das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, bei den übrigen Angeklagten kein Umstand berücksichtigt.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien des § 32 Abs 1 und 2 StGB werteten die Erstrichter zutreffend die eingetretene Schadensgutmachung durch Rückabwicklung der Vereinbarungen mildernd, da dies die objektive Tatschwere reduziert (vgl dazu Riffel in Höpfl/Ratz Wk 2StGB § 34 Rz 33).
Das Mitwirken der A* B* bewerteten die Erstrichter als essentiell und das Ausnützen ihrer Vertrauensstellung zu H* I* als Unwert erhöhend, desgleichen die mittelbare Bereicherung durch die Provisionszahlung an die Firma des Ehegatten. Dem Angeklagten Mag. D* attestierten die Erstrichter eine führende Rolle im Tatplan und der Tatausführung, schuldaggravierend gewertet wurde auch die mittelbare Bereicherung als Gesellschafter des belangten Verbands sowie der persönliche Profit durch das Ansichziehen der Nutzungsrechte der Bootshütte. Dem Angeklagten Dr. E* F* wurde eine tragende Rolle im Tatplan zugeschrieben und ebenso wie bei der Angeklagten Mag. Dr. G* F* die mittelbare Bereicherung als Gesellschafter der Muttergesellschaften schuldaggravierend gewertet. Bei Mag. Dr. G* F* gingen die Erstrichter von einem untergeordneten Gewicht für das Gelingen des Geschäfts aus.
Die in der Berufungsverhandlung nachgewiesene Zahlung von EUR 1.500,00 von Mag. C* D* an die Rechtsnachfolgerin der Geschädigten ist zusätzlich mildernd.
Bei der Angeklagten A* B* ist ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen (insbesondere dem Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen) und mit Blick auf die von den Erstrichtern als essentiell beurteilte Mitwirkung unter Ausnützung ihrer Vertrauensstellung zum 83-jährigen Opfer bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren, die Freiheitsstrafe auf drei Jahre zu erhöhen. Bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren kann teilbedingte Strafnachsicht nur gewährt werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde (§ 43a Abs 4 StGB). Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist auf „extreme Ausnahmefälle“, wie etwa Konflikt- oder Krisensituationen, beschränkt ( Michel-Kwapinsky/Oshidari, StGB 15 § 43a Rz 5). Schon angesichts der weiteren Delinquenz im Juni 2021 und Mai 2023 (Fakten II./ 1./ 1./ und 1./ 2./) kann dieser Berufungswerberin diese hohe Wahrscheinlichkeit nicht attestiert werden.
Den Berufungsausführungen der Angeklagten Mag. D* und Dr. E* F* ist zu entgegnen, dass Schadensgutmachung zwar keine Freiwilligkeit erfordert und auch dann zuzubilligen ist, wenn der Schaden durch Dritte, selbst ohne Kenntnis des Täters, allerdings für ihngutgemacht wurde. Die bloße Sicherstellung (etwa von Suchtgift) oder die Herausgabe auf Andringen der Strafverfolgungsbehörden – oder wie hier die Rückabwicklung nach negativem Ausgang eines Zivilprozesses - als objektive Schadensgutmachung stellen diesen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB nicht her, wirken jedoch – wie die Erstrichter zutreffend angeführt haben – als Strafmilderung iSd § 32 Abs 3 StGB, da die objektive Tatschwere reduziert wird (in diesem Sinne Riffel in Höpfel/Ratz, StGB 2 § 34 Rz 33).
Der Hinweis auf in anderen Strafverfahren verhängte Freiheitsstrafen führt mangels Identität der Strafbemessungsgrundlagen nie zum Ziel.
Die Angeklagten wurden auch nicht durch eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer belastet. Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab: Den allgemeinen Milderungsgrund, der aufgrund der individuellen (Mehr)Belastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zum einen und die durch Säumnis staatlicher Organe zu verantwortende Unverhältnismäßigkeit (iSd Artikel 6 Abs 1 EMRK unangemessen) lange Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Artikel 6 EMRK zum anderen. Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen. Da das umfangreiche gegen mehrere Angeklagte geführte Verfahren am 4. September 2023 begonnen hat (ON 1.16), ist die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unverhältnismäßig. Die Zeitspanne zwischen den zwei Hauptverhandlungsterminen vom 10. Juli 2024 und 26. September 2024 überschreitet die Frist des § 276a StPO nur geringfügig und stellt daher keine Phase behördlicher Inaktivität dar. Eine Überschreitung der vierwöchigen Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO kann (muss aber nicht zwingend) eine Grundrechtsverletzung darstellen. Der Kritik der Berufungswerber ist entgegenzuhalten, dass in diesem äußerst umfangreichen Verfahren insgesamt sieben Hauptverhandlungstage stattgefunden haben und die Protokolle dieser Hauptverhandlungen 677 Seiten umfassen, der Akt über 200 Ordnungsnummer verfügt, über mehrere tausende Aktenseiten und umfangreiche und komplexe Sachverständigengutachten in die Begründung einzufließen hatten, sodass die viermonatige tatsächliche Ausfertigungsfrist für ein 209 Seiten umfassendes Urteil keine Grundrechtsverletzung darstellt. Im Übrigen genügt der Hinweis, dass bei sämtlichen Berufungswerbern die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel – eben mit Blick auf den Umfang und die Komplexität – auf jeweils 15 Wochen verlängert wurde (ON 229).
Ausgehend vom geringfügig ergänzten Strafzumessungskatalog ist bei den Angeklagten Dr. E* F* und Mag. Dr. G* F* mit Blick auf ihre als tragend bzw. untergeordnet beschriebenen Rollen im Tatgeschehen die Freiheitsstrafe in keine Richtung korrekturbedürftig. Wenngleich dem Angeklagten Mag. D* als projektverantwortlicher Person eine führende Rolle im Tatplan und bei der Tatausführung zukam, sowie persönlicher Profit erzielt wurde, war dessen Freiheitsstrafe in Relation zum Angeklagten Dr. E* F* auf 30 Monate herabzusetzen.
Das Ausnützen des Vertrauens, der Gutgläubigkeit und der Unerfahrenheit einer 83-jährigen Frau und das Zusammenwirken von mehreren dem Opfer intellektuell weit überlegenen Personen stehen der Gewährung gänzlich bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht iSd § 43a Abs 2 StGB entgegen. Allerdings braucht es aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und des längeren Wohlverhaltens seit der Tat bei diesen Angeklagten nicht des Vollzugs der gesamten Freiheitsstrafen, sodass bei Dr. F* und Mag. Dr. G* F* die von den Erstrichtern gewährte teilbedingte Strafnachsicht nicht zu korrigieren ist. Bei Mag. D* bedarf es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten gemäß § 43a Abs 4 StGB bereits der hohen Wahrscheinlichkeit, dass er in Hinkunft keine strafbaren Handlungen begehen werde. Mit Blick auf das bereits sechsjährige Wohlverhalten seit der Tat ist dies zu bejahen und war bei ihm ein Teil von 20 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachzusehen.
Darüber hinaus erfordern weder die Art der Tat noch die Person der Angeklagten, der Grad ihrer Schuld oder ihr Vorleben und ihr Verhalten nach der Tat aus spezial- oder ausnahmsweise generalpräventiven Gründen den von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafberufungen geforderten Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO.
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