Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Antragstellerin A* , geboren am **, Schülerin, ** B* (**) **, wegen Verfahrenshilfe über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. Jänner 2026, Cg1*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wurde C*, der Mutter der Antragstellerin, die Gewährung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Klage gegen die D* AG mit Sitz in ** im Zusammenhang mit einem ihr im Februar 2023 gewährten Kredit (rechtskräftig) versagt. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte am 20. November 2025 den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Verfahrenshilfeantrag der Mutter der Antragstellerin abgewiesen wurde, mit der Begründung, dass (unbekämpfbar) feststehe, dass die Mutter der Antragstellerin neben den von ihr offengelegten Einkommens- und Vermögensbestandteilen über weiteres Einkommen (unter anderem durch geschäftliche Tätigkeit in Ungarn) und über weiteres Vermögen („weitere Bankkonten“) und damit über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die Kosten der Führung des Zivilprozesses ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und ihre Familie zu bestreiten.
Nunmehr beantragt die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Geltendmachung der Ansprüche ihrer Mutter gegen die D* AG. Dem Antrag legte sie eine selbst verfasste Klage bei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Die Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe müssten nicht nur bei der Antragstellerin, sondern bei allen wirtschaftlich Beteiligten vorliegen. Da die Mutter der Antragstellerin wirtschaftlich Beteiligte des Verfahrens und im Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, sei der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen. Zudem liege auf der Hand, dass die von der Antragstellerin behauptete Abtretung der Geltendmachung der Ansprüche an die Antragstellerin lediglich deshalb erfolgt sei, weil deren Mutter die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden sei, und nun versucht werde, die Verfahrenshilfe über den Umweg der Abtretung an die Tochter zu erreichen. Die Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos sei eine besondere Form der Mutwilligkeit.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Abänderungsantrag.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1.1. Voraussetzung der Verfahrenshilfe ist einerseits die Verfahrenshilfebedürftigkeit (Unterhaltsgefährdung durch die Kostentragung), andererseits die Verfahrenshilfewürdigkeit, also das Fehlen von Mutwillen und Aussichtslosigkeit ( Fucik in Klicka/Koller 6§ 63 ZPO Rz 1).
1.2. Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunkts die Prozessführung unterließe, insbesondere wenn sie sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt ( Klauser/Kodek 18§ 63 ZPO E 51; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 19; RS0121463).
Eine besondere Form der Mutwilligkeit ist die Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspricht dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe ( Klauser/Kodek 18§ 63 ZPO E 54/1).
1.3. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung insbesondere dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann, also schon auf den ersten Blick aussichtslos erscheint. Dies ist etwa denn der Fall, wenn jede Erfolgsaussicht fehlt. Hierbei ist jedoch größte Zurückhaltung geboten, da sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung eine Sachentscheidung vorweggenommen würde. Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen; ob sie der Antragsteller erkennen kann, ist unerheblich. Die Aussicht auf einen Verfahrenserfolg muss zwar nicht groß, zumindest aber mit einer gewissen, wenn auch nicht allzu großen Wahrscheinlichkeit gegeben sein ( Klauser/Kodek 18§ 63 ZPO E 58, 58/1, 58/2 und 63).
2. In ihrer dem Verfahrenshilfeantrag beigelegten Klage verwies die Antragstellerin darauf, sie habe „die gegenständlichen Forderungen“ ihrer Mutter „durch Abtretungsvertrag“ vom 3. November 2025 „übernommen“ und mache sie nun im eigenen Namen geltend. Ihre Mutter sei aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage, das Verfahren fortzuführen. Diese spreche nicht ausreichend Deutsch und sei aufgrund der bisherigen belastenden Verfahren erschöpft. Außerdem könne diese die Prozesskosten keinesfalls tragen. Ihre Mutter habe bei der ** m.b.H. auch bereits ein Verfahren zur außergerichtlichen Schuldenregulierung eingeleitet, um ihre Überschuldung zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin die Durchsetzung ihrer Rechte übernommen. Sie handle im eigenen Namen, jedoch in enger Abstimmung mit ihrer Mutter, um ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der D* AG zu verfolgen.
2.1. Nach denAusführungen der Antragstellerin ist eine Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über ein fremdes Recht) anzunehmen, stützt sie sich doch nicht auf die Abtretung des materiellen Rechts, sondern auf jene der Klagebefugnis („Geltendmachung“; „Durchsetzung“). Die gewillkürte Prozessstandschaft, also die nur auf Vereinbarung beruhende Trennung zwischen materiell-rechtlicher Befugnis und formell-rechtlicher Prozessführungsbefugnis, wobei lediglich die formell-rechtliche Prozessführungsbefugnis auf den Prozessstandschafter übertragen wird, ist unzulässig (RS0032788, RS0053157; Fucik in Klicka/Koller 6Vor § 1 ZPO Rz 4; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³ Vor § 1 ZPO Rz 126). Dieser Umstand begründet jedenfalls eine offenbare Mutwilligkeit der beabsichtigten Klagsführung seitens der Antragstellerin. Bereits deshalb ist die Entscheidung des Erstgerichtes nicht korrekturbedürftig.
2.2. Selbst wenn die Ausführungen der Antragstellerin in Richtung einer Inkassozession zu verstehen sein sollten, ist für die Antragstellerin nichts zu gewinnen. Die Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe sind nämlich auch hinsichtlich des Inkassozedenten zu prüfen. Der tatsächlich Berechtigte kann das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko nicht dadurch vermindern, dass er die Forderung an eine mittellose Partei zum Inkasso abtritt (OLG Linz 1 R 146/06f; OLG Wien 15 R 52/93 = WR 608; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 6).
Das Erstgericht hat dies beachtet und festgehalten, dass im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz rechtskräftig festgestellt wurde, dass bei der Mutter der Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen.
In ihrer dem Verfahrenshilfeantrag beigelegten Klage verwies die Antragstellerin darauf, dass ihrer Mutter die Gewährung der Verfahrenshilfe zu Cg2* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz insbesondere mit dem Argument versagt worden sei, dass diese über ausreichende finanzielle Mittel oder Vermögenswerte verfüge, um die Prozesskosten selbst zu tragen. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend. Insofern stelle sie richtig, dass das Haus ihrer Mutter in B* einen gewissen Wert (geschätzt max. EUR 500.000,00) habe, jedoch mit Pfandrechten über rund EUR 465.000,00 belastet sei. Ein freies Vermögen sei insoweit somit nicht vorhanden gewesen. Ihre Mutter habe dennoch bereits den Entschluss gefasst, das Haus zu verkaufen, „um aus der Überschuldung zu kommen - allerdings primär, um die berechtigten Schulden abzudecken“. Hieraus resultiere kein überschießendes Vermögen, das zur Bestreitung von Gerichtskosten herangezogen werden könnte. Soweit auf das Einkommen ihrer Mutter abgestellt worden sei, sei deren Belastungssituation „gravierend unterschätzt“ worden. Eine „spitz gerechnete“ Gegenüberstellung habe ergeben, dass ihre Mutter selbst in ihrem umsatzstärksten Jahr 2023 monatlich ein Defizit von beinahe EUR 1.000,00 „aufgewiesen“ habe. Fixkosten und Unterhaltspflichten hätten ihre Einnahmen bei weitem überstiegen. „Frühere Zurückweisungen“ würden überwiegend auf einer Fehleinschätzung der Vermögenslage ihrer Mutter beruhen. Diese Fehleinschätzung sei nun - auch durch geänderte Umstände - ausgeräumt: Ihre Mutter befinde sich de facto in einem „Entschuldungsverfahren“, ihr Haus werde verwertet werden und sie könne das Prozesskostenrisiko nicht tragen.
Die Antragstellerin hat somit in erster Instanz Entscheidungen im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz in den aufgezeigten Bereichen kritisiert, aber nicht - dort nicht berücksichtigte - Änderungen der Einkommens- und Vermögenslage ihrer Mutter ins Treffen geführt. Das Haus in B* wurde im genannten Verfahren als Vermögen festgestellt. Festgestellt wurde auch, dass die Mutter der Antragstellerin aus selbständiger Tätigkeit 2023 EUR 26.585,95 an Einkommen erzielte. Die Verfahrenshilfe wurde allerdings deshalb versagt, weil die Mutter der Antragstellerin festgestelltermaßen neben den von ihr offengelegten Einkommens- und Vermögensbestandteilen über weiteres Einkommen (unter anderem durch geschäftliche Tätigkeit in Ungarn) und über weiteres Vermögen („weitere Bankkonten“) und damit über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten der Führung des Zivilprozesses ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und ihre Familie zu bestreiten. Insoweit behauptete die Antragstellerin weder eine Unrichtigkeit noch eine Änderung, die eine neuerliche Prüfung der Einkommens- und Vermögenslage der Mutter der Antragstellerin erforderlich gemacht hätte.
Im Rekurs tätigt die Antragstellerin in Punkt I. - nicht relevante - Ausführungen zur Mutwilligkeit. Punkt II. des Rekurses beschäftigt sich mit der Frage, ob die Klage offenbar aussichtslos ist oder nicht. Eine offenbare Aussichtslosigkeit der Klagsführung hat das Erstgericht allerdings gar nicht angenommen. In Punkt III. des Rekurses („Fehlende finanzielle Mittel - geänderte Vermögensverhältnisse und Bedürftigkeit“) verweist die Antragstellerin darauf, dass das Erstgericht seine Entscheidung auf die „irrige“ Annahme gestützt habe, ihr stünden versteckte Vermögenswerte zur Verfügung, insbesondere eine titulierte Forderung über EUR 1,3 Mio. Diese Annahme sei falsch, weil diese Forderung uneinbringlich sei. Ihre Mutter habe kein Vermögen mehr, sei sie doch gezwungen gewesen, das Wohnhaus in B* zu verkaufen. Ein nach Abzug der Schulden verbleibender Verkaufserlös sei nicht zu erwarten. Ihre Mutter habe kein Geldvermögen, keine Wertpapiere und kein Auto. Wenn das Erstgericht meine, „Verfahrenskosten könnten durch weitere private Verschuldung (etwa ein zusätzliches Familiendarlehen) aufgebracht werden“, verkenne es Grundprinzipien. Es bestehe kaum die Möglichkeit, Vermögen verborgen zu halten. Sämtliche Finanzinformationen seien durch EU-weite Transparenzvorschriften vollständig offengelegt. Hätten sie oder ihre Mutter im In- oder Ausland erhebliche Guthaben, wären diese den österreichischen Finanzbehörden längst bekannt. Sie hätten solche nicht.
Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass sie sich offenbar auf das maßgebliche Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz beziehen. All dies ist zumindest nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Soweit die Antragstellerin zum Ausdruck bringen will, dass ihre Mutter - entgegen den Feststellungen im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz - auch kein weiteres Einkommen (unter anderem durch geschäftliche Tätigkeit in Ungarn) und kein weiteres Vermögen („weitere Bankkonten“) hat, steht dem das auch in Verfahrenshilfesachen geltende Neuerungsverbot entgegen (EFSlg 162.027, EFSlg 158.465, EFSlg 172.870, EFSlg 179.717, EFSlg 176.361 ua; OLG Linz 6 R 149/25m ua; RS0108589).
Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wäre somit auch vor dem Hintergrund des die Mutter der Antragstellerin als eventuelle Inkassozedentin betreffenden Verfahrens Cg2* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz nicht korrekturbedürftig.
Auf die vom Erstgericht im Zusammenhang mit der „Abtretung“ angesprochene besondere Form der Mutwilligkeit muss zwar nicht mehr eingegangen werden. Bemerkt sei jedoch, dass nach der Rechtsprechung eine Zession an einen Vermögenslosen nur zu dem Zweck, damit sich der Zedent dem Kostenersatzrisiko eines Prozesses entzieht und dieses einseitig auf den Prozessgegner des Zessionars verlagert, sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) und somit wirkungslos ist (RS0016540). Für die Bewilligung der Verfahrenshilfe spielt dies aber insoweit keine Rolle, als ohnehin auch auf die Einkommens- und Vermögenslage des Inkassozedenten neben jener des Inkassozessionars abzustellen ist (OLG Wien 15 R 52/93 = WR 608; OLG Linz 1 R 146/06f, 4 R 100/17d).
3.1. Dem Rekurs konnte im Ergebnis kein Erfolg zuerkannt werden.
3.2.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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