JudikaturOGH

RS0032788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2025

Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes - also ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar - ist nach österreichischem Recht unzulässig (so schon 1 Ob 4/51).

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