Bei unternehmensbezogenen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs nicht unterliegen, kann das Verfahren unmittelbar nach dem Eintritt der Unterbrechungswirkung durch die Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden, ohne daß der Ausgang der Prüfungstagsatzung abgewartet werden müßte.
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