Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, Schweiz, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei W*, Niederlande, vertreten durch die Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in Mils bei Imst, wegen 65.076,61 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2025, GZ 2 R 91/25b-72, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Mai 2025, GZ 7 Cg 20/23m 66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Übrigen in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Umfang eines Zuspruchs von 30.352 EUR sA für Verdienstentgang aus selbständiger Tätigkeit der Klägerin aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Am 25. Dezember 2022 ereignete sich im Schigebiet Saalbach-Hinterglemm auf der Piste Nr 55 ein Schiunfall, bei dem die in der Schweiz wohnhafte Klägerin schwer verletzt wurde. Das Alleinverschulden am Unfall trifft den in den Niederland en wohnhaften Beklagten.
[2] Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin insgesamt 65.076,61 EUR sA an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftige Folgen aus dem Schiunfall. Das Zahlungsbegehren umfasst neben Schmerzengeld auch Fahrtkosten, Kosten einer Pflege- und Haushaltshilfe sowie Verdienstentgang von 30.352 EUR aus der selbständigen und von 11.098 EUR aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin.
[3] Zu dem im Revisionsverfahren allein strittigen Verdienstentgang aus ihrer selbständigen Tätigkeit brachte die Klägerin vor, dass sie vor dem Unfall mehrere Berufe im Sportbereich ausgeübt habe. Diesen Tätigkeiten habe sie unfallbedingt über mehrere Monate hinweg nicht mehr nachgehen können, wodurch ihr einschließlich eines Aufwan ds für zwei Ersatzkräfte ein Verdienstentgang von 30.352 EUR entstanden sei.
[4] Der Beklagte bestritt den Eintritt eines kausalen Verdienstentgangs und wandte in dieser Hinsicht überdies die Unschlüssigkeit der Klage ein. Obwohl die Klägerin nur den Netto-Verdienstentgang fordern könne, ergebe sich aus ihrem Vorbringen nicht, ob es sich bei den von ihr geltend gemachten Beträgen um Brutto- oder Nettoeinkünfte handle. Das Vorbringen sei daher unschlüssig und die Klage insoweit abzuweisen.
[5] Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin insgesamt 46.585,26 EUR sA (14.000 EUR Schmerzengeld; 30.352 EUR Verdienstentgang aus der selbständigen Erwerbstätigkeit; 2.233,26 EUR an Fahrtkosten und Kosten einer Pflege- und Haushaltshilfe) zu zahlen. Das Begehren auf Verdienstentgang aus der unselbständigen Tätigkeit wies es ebenso wie das weitere Mehrbegehren ab.
Zum hier fraglichen Verdienstentgang aus der selbständigen Tätigkei t der Klägerin traf das Erstgericht zusammengefasst folgende Feststellungen:
[6] Die Klägerin verfügte als Running-Coach über einen mit jährlich 20.000 CHF dotierten Sponsorenvertrag mit einem Sportartikelhersteller, der aufgrund der Verletzungen und dem damit verbundenen Ausfall der Klägerin für das Jahr 2023 nicht mehr verlängert wurde. Zudem hat die Klägerin einen Ersatzcoach suchen müssen, wofür ihr ein Aufwand von 403 EUR entstand. Unter Berücksichtigung eines vom Sponso r gezahlten Betrags von 5.000 CHF entstand der Klägerin daher ein Verdienstentgang von 16.029 EUR.
[7] Weiters war die Klägerin vor dem Unfall auch als Yoga-Lehrerin wöchentlich in einem Fitness-Studio tätig. Durch den Unfall konnte sie diese Tätigkeit nicht ausüben und hätte hierfür in den Monaten Jänner bis Mai 2023 4.238 EUR ins Verdienen gebracht.
[8] Darüber hinaus veranstaltete die Klägerin auch Swiss-Trail-Camps. Aufgrund ihrer Verletzungen konnte sie im März 2023 nicht als Trainerin an einem Langlauf-Camp im Engadin teilnehmen, wofür sie einen Verdienst von 2.024 EUR erzielt hätte. Zudem musste wegen des Ausfalls der Klägerin ein weiterer Lauf-Coach für ein Trail Running- und Yoga Camp im Juni 2023 gebucht werden, was der Klägerin Kosten von 1.006 EUR verursachte. Ein für Juli bzw August 2023 geplantes Trail Running Camp, für das die Klägerin 5.043 EUR ins Verdienen gebracht hätte, musste ganz abgesagt werden. Außerdem konnte die Klägerin nicht an zwei Fotoshootings, für die sie einen Verdienst von jeweils 1.006 EUR erzielt hätte, teilnehmen.
[9] Die Gesamthöhe des Verdienstes, welchen die Klägerin aufgrund ihres verletzungsbedingten Ausfalls nicht erzielen konnte, beträgt daher 30.352 EUR.
[10] Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass als Verdienstentgang der Nettoschaden zuzüglich der dadurch ausgelösten Steuern und Abgaben zu ersetzen sei. Bei selbständig Erwerbstätigen realisiere sich der Verdienstentgang entweder als Einkommenseinbuße oder in Form der Kosten unfallbedingt aufgenommener Ersatzkräf te, wobei aber auch eine Kombination beider Varianten denkbar sei. Da die Klägerin nach den Feststellungen insofern keine Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht zu verantworten habe, betrage der zu ersetzende Verdienstentgang aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin 30.352 EUR.
[11] Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Dem vom Beklagten aufrecht erhaltenen Einwand der Unschlüssigkeit des Verdienstentgangbegehrens hielt es entgegen, dass die Kläge rin auf den Verdienst aus dem Ausfall konkreter Projekte abstelle, wodurch der Schaden exakt berechnet werden könne und ein Periodenvergleich nicht notwendig sei. Der vom Beklagten vermissten Aufsplittung in Brutto- und Nettoeinkünfte bedürfe es deshalb nicht, weil nicht zu sehen sei, dass die Klägerin die ihr als Ersatz für den Einkommensausfall zugesprochenen Beträge nicht zu versteuern habe. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung über den Einzelfall hinausgehender Rechtsfragen abhänge.
[12] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, auch das Begehren auf Ersatz des im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erlittenen Verdienstentgangs in Höhe von 30.352 EUR sA abzuweisen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[13] In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser nicht Folge zu geben.
[14] Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[15] 1. Voranzustellen ist, dass die Anwendung österreichischen Schadenersatzrechts zu Recht nicht strittig ist (Art 4 Abs 1 Rom II-V O; 2 Ob 130/20m Rz 26 ). Dass der Sachverhalt mit der Schweiz einen Bezug zu einem Drittstaat aufweist, steht dem nicht entgegen (vgl RS0129416 ).
[16] 2. In seiner Revision wendet sich der Beklagte einerseits gegen die Annahme, die Verlängerung des Sponsorenvertrags sei sicher gewesen. Andererseits hält er daran fest, dass weder Vorbringen noch ausreichende Feststellungen vorlägen, um die für die Schadensermittlung notwendige Differenzrechnung anzuste llen und den Nettoschaden zu ermitteln. Damit ist er teilweise im Recht.
[17] 3.1. Verdienstentgang im Sinn des § 1325 ABGB ist der aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten resultierende Einkommens verlust (RS0030675; 9 Ob 12/23i Rz 12 ). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre ( RS0030153 [T3, T47]; 2 Ob 193/24g Rz 21).
[18] 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein ersatzfähiger positiver Verdienstentgangsschaden und nicht nur entgangener Gewinn vor, wenn eine rechtlich gesicherte Position – etwa aus einem Vertrag oder aus einer bindenden Offerte – besteht, den Gewinn zu erzielen ( RS0111898 ; 9 Ob 84/24d Rz 8), oder wenn die Realisierung des Gewinns nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss war und insofern schon als „sicher“ angesehen worden wäre ( RS0111898 [T2]; RS0030082 [T5]; 3 Ob 196/21a Rz 44) . Die Beweislast dafür trifft den Geschädigten ( RS0030452 [T8]).
[19] 3.3. Soweit der Beklagte ausführt, ein positiver Schaden aufgrund des Verlustes des Sponsorenvertrags lasse sich aus den Feststellungen nicht ableiten, weist er zwar zutreffend darauf hin, dass die Verhandlungen für die Vertragsverlängerung erst geplant waren. Er lässt aber die Feststellung außer Acht, dass die Klägerin trotz des ausgelaufenen Sponsorenvertrags für 2022 schon Anfang 2023 Arbeiten für den Sponsor leistete, die dieser auch entlohnte. Zudem wurde ergänzend festgestellt, dass die Klägerin diese Arbeiten verletzungsbedingt auf organisatorische Tätigkeiten einschränkte. Von einer erst vage im Raum stehenden weiteren Zusammenarbeit mit dem Sponsor kann daher keine Rede sein. Zudem steht fest, dass die beabsichtigte Vertragsverlängerung an den Verletzungen der Klägerin scheiterte. Unter diesen Umständen sind die Vorinsta nzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Verlängerung des Sponsorenvertrags praktisch sicher war und damit von der Klägerin der verletzungsbedingte Entgang dieser Verdienstmöglichkeit nachgewiesen wurde.
[20] 4.1. Wird ein selbständig Erwerbstätiger bei einem Unfall verletzt, so kann sich der Schaden, den er infolge Arbeitsunfähigkeit erleidet, entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken (RS0031002; 2 Ob 25/25b Rz 2). Der Ersatzanspruch richtet sich demnach entweder auf die wegen des verletzungsbedingten Wegfalls der persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrags bzw die Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder auf die Kosten der für den Verletzten tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert wurde. Es ist aber auch – wie hier – eine Kombination beider Varianten denkbar (RS003100 2 [insb T6]; 2 Ob 191/07p Pkt II.2.a; 2 Ob 156/06i).
[21] 4.2. Davon ausgehend entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Verdienstentgang grundsätzlich durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist, bei d er der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (2 Ob 93/24a Rz 21; 2 Ob 251/23k Rz 8). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten auch ohne den Unfall nur die Nettoeinkünfte, das heißt die um Steuern und sonstige Abgab en verminderten Bruttoeinkünfte verblieben wären (RS0030153 [T1]; 2 Ob 184/17y Pkt 1.1.). Vom hypothetisch e n Nettoverdienst ist der tatsächliche Nettoverdienst zuzüglich einer allenfalls zur Auszahlung gebrachten Sozialversicherungsrente abzuziehen (RS0030638; 2 Ob 130/24t Rz 19). Damit dem Geschädigten im Ergebnis jener Betrag netto zur Verfügung steht , den er im Fall der Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit gehabt hätte (vgl RS0028339), müssen ihm aber auch jene Steuern und Abgaben ersetzt werden, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen. Diese ist daher so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspricht (RS0031017; RS0022868).
[22] 4.3. Die Vorinstanzen sind in ihren Entscheidungen von diesen Grundsätzen ausgegangen.
[23] Nach den Feststellungen des Erstgerichts konnte die Klägerin im Verdienstentgangszeitraum (Verletzungszeitraum) ihre Erwerbstätigkeit generell nicht ausüben. Der Vorwurf, das Erstgericht habe nur auf jene Tage abgestellt, an denen die Klägerin ihrer selbständigen Tätigkeit nicht hätte nachgehen können (vgl RS0030638 ; 7 Ob 102/19d Pkt 3.2.), ist daher nicht berechtigt. Zudem hat das Erstgerich t unbestritten ausgeführt, dass der Klägerin keine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Daraus ergibt sich klar, dass das Erstgericht seine Feststellungen zum Verdienstentgang der Klägerin abschließend versteht und auf der Tatsachenebene davon ausgeht, dass die Klägerin ohne den Unfall nur aus den festgestellten ausgefallenen Projekten bzw Tätigkeiten einen selbständigen Verdienst erzielt hätte und sie im Verletzungszeitraum tatsächlich keinen anderweitigen Verdienst erzielt hat. Konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass in dieser Konstellation der ausgefallene (hypothetische) Verdienst dem im relevanten Zeitraum erlittenen Verdienstentgang entspricht, weil es im Sinn der Differenzrechnung mangels tatsächlichen Verdienstes keinen Abzugsposten gibt, ist nicht zu beanstanden.
[24] 4.4. Zutreffend ist hingegen der Einwand des Beklagten zum Nettoschaden. Das Erstgericht führt zwar aus, dass dem Geschädigten nur der Nettoschaden zuzüglich der dadurch ausgelösten Steuern und Abgaben gebühre. Anhand der Feststellungen lässt sich aber nicht definitiv klären, ob das Erstgericht tatsächlich von den Nettobeträgen ausgeht. So deuten etwa die Feststellungen zum Sponsorenvertrag mit einer Dotierung mit 20.000 CHF eher auf den vom Sponsor zu zahlenden Betrag hin. Insofern liegen zu dieser Frage daher undeutliche bzw missverständliche, in mehrere Richtungen interpretierbare Feststellungen vor, die eine abschließende Beurteilung nicht erlauben (vg l 8 Ob 115/15t Pkt 2.) .
[25] Da die Klägerin im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit keinen unfallbeding ten Verdienstentgang erlitten hat und der hypothetische Verdienst daher ident mit dem Verdienstentgang aus der selbständigen Tätigkeit war, ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf die offenkundig bestehende Steuerpflicht der Klägerin davon ausgegangen, dass ihr ohnehin der Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes zustehe, weil dies genau jener Situation entspreche, die auch ohne Unfall vorliege. In diesem Fall liegt tatsächlich der Schluss nahe, die Steuern und Abgaben, die für den Schadensersatzbetrag zu entrichten sind, seien gleich hoch wie jene für die entfallenen Einkünfte, sodass im Ergebnis die Bruttobeträge ersetzt werden könnten (vgl RS0028339 ; Koziol , Haftpflichtrecht II 3 A/5/73). Diese Beurteilung greift jedoch zu kurz.
[26] Richtig ist, dass gemäß Art 23 lit c des Schweizer Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) eine für die Nichtausübung einer Tätigkeit erhaltene Entschädigungsleistung in der Schweiz zu versteuern ist (vgl § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988). Das Berufungsgericht übersieht aber, dass sich nach Art 41 Abs 1 iVm Art 40 Abs 2 DBG bzw Art 16 Abs 1 iVm Art 15 Abs 2 des Schweizer Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) auch in der Schweiz das steuerbare Einkommen nach dem in der Steuerperiode erzielten Einkünften richtet. Als Steuerperiode gilt nach Art 40 Abs 1 DBG bzw Art 15 Abs 1 StHG das Kalenderjahr (vgl § 2 Abs 1 EStG 1988 [Zuflussprinzip]). Da in der Schweiz – ebenso wie in Österreich (vgl § 2 Abs 2 EStG 1988) – das Gesamteinkommen besteuert wird und eine progressive Besteuerung vorgesehen ist (vgl Art 36 DBG ), kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die für die Ersatzleistung zu entrichtenden Steuern und Abgaben entsprächen jenen, die im Jahr 2023 für den entfallenen Verdienst zu leisten gewesen wären.
[27] 5.1. Zusammenfassend lässt der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt eine abschließende Beurteilung der Höhe des Verdienstentgangsschadens aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin noch nicht zu. Dazu sind vielmehr ergänzende Feststellungen zum Nettoschaden und den aus der Schadenersatzleistung selbst entstehenden Steuern und Abgaben erforderlich. Dass die Klägerin bislang kein Vorbringen zur Steuerlast erstattet hat, schadet nicht, weil sie darauf weder vom Erstgericht noch vom Beklagten substanziiert (vgl RS0036355 [T21]; 5 Ob 177/21x Rz 33) hingewiesen wurde.
[28] 5.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die Klägerin daher zur Ergänzung ihres Vorbringens anzuleiten und in der Folge der Sachverhalt im aufgezeigten Sinn zu verbreitern sowie erneut über das verbliebene Begehren zu entscheiden sein. Alle anderen Streitpunkte sind abschließend erledigt.
[29] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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