Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Gast- und Landwirt, C*/D*, E* F* G*, vertreten durch die Holter-Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Mag. H* , geboren am **, Hubschrauberpilot, I*, ** J*, vertreten durch die Haslinger, Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung, Einverleibung, Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert EUR 20.004,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. November 2025, Cg*-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ K*, KG L* F*, bestehend unter anderem aus dem Grundstück .188/1 mit der Grundstücksadresse C*, E* F* G*. Der Beklagte ist seit 14. April 2020 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ M*, KG N* J*, mit dem darin inneliegenden Grundstück 771/1.
Der Kläger begehrt – zusammengefasst – (1.) festzustellen, dass ihm und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstücks .188/1 die Dienstbarkeit des Fahrens mit zweispurigen Fahrzeugen jeglicher Art über das Grundstück 771/1 von der nord-westlichen Grenze des Grundstücks 771/1 in süd-östliche Richtung bis zur Abzweigung rund 100 m vor dem in der Natur ersichtlichen Tunnel in beide Richtungen (wie in ON 31 präzisiert) zustehe, (2.) der Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit ob seiner Liegenschaft einzuwilligen und (3.) der Beklagte sei schuldig, die auf dem Grundstück 771/1 im Bereich des beginnenden Waldes – auf Höhe des Grundstücks 4791/2 – quer über den Weg angebrachten Absperrbänder und den quer über den Weg verlaufenden Erdaushub zu beseitigen und den Weg wieder so herzustellen, dass ein uneingeschränktes und gefahrloses Ausüben des bestehenden Fahrtrechtes gewährleistet sei sowie (4.) der Beklagte sei schuldig, das Verstellen, Absperren oder Ausheben von Gräben und jede ähnliche Störung der Dienstbarkeit zu unterlassen. Dazu brachte der Kläger vor, er habe über das Grundstück 771/1 ein Geh- und Fahrtrecht ersessen, da er seit über 30 bzw 40 Jahren regelmäßig über das Grundstück reite sowie mit der Kutsche und anderen Fahrzeugen fahre. Seit Oktober 2024 versuche der Beklagte dies zu verhindern. Der westliche Teil der Trasse auf dem Grundstück 771/1 werde vom Kläger erst seit Errichtung des Weges im Jahr 2021 genutzt, da der Beklagte den bisher benützten Weg zu diesem Zeitpunkt dorthin verlegt habe. Zuvor habe der Kläger die öffentliche Straße der Gemeinde J* genutzt, um zur Trasse zu gelangen. Die Nutzung des neu errichteten Teils der Trasse entspreche dem Wunsch und Willen des Beklagten, da dieser nicht mehr gewollt habe, dass der Kläger auf der direkt an der Hofstelle des Beklagten vorbeiführenden öffentlichen Straße fahre. Der Beklagte habe im Oktober 2024 eine Kutsche des Klägers angehalten und an der Weiterfahrt gehindert und Ende November 2024 einen quer über den Weg verlaufenden Erdaushub hergestellt, wodurch die Durchfahrt und das Reiten unmöglich gemacht worden sei.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und erwiderte, der Kläger habe weder 30 Jahre lang ein Geh- und Fahrtrecht ausgeübt noch sei er gutgläubig gewesen. Das Grundstück 771/1 sei vormals im Eigentum der O* gestanden. Bei Aufgabe der ehemaligen Bahntrasse im Jahr 1971 sei eine Regelung mit den angrenzenden Nachbarn getroffen worden, wonach eine Querung des Grundstückes zulässig sei, nicht jedoch eine dauerhafte Nutzung entlang der gesamten Trasse. Dem Kläger oder seinem Rechtsvorgänger sei dabei keine Nutzung der Bahntrasse erlaubt worden. Der Kläger sei vom Beklagten und seinen Eltern stets darauf hingewiesen worden, dass eine Durchfahrt nicht gestattet sei. Von 1968 bis 1998 sei eine Weidefläche ganzjährig eingefriedet worden, wobei Teile der Trasse 771/1 davon umfasst gewesen seien, sodass dieses Grundstück nicht befahrbar bzw öffentlich zugänglich gewesen sei. Ab 1998 habe der Kläger das Grundstück 771/1 gelegentlich genutzt, wobei er wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Nutzung nicht gestattet sei. Der Beklagte habe auf dem Grundstück 771/1 zur Vorbereitung der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes einen Weg angelegt. Eine Nutzung dieses Weges sei dem Kläger nicht gestattet worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Dienstbarkeitsklage (in den Punkten 1., 3., 4. und 5.) im Umfang des Teils des 2,6 m breiten Weges, „ beginnend ab der nach der Hofstelle des Beklagten liegenden Anschlussstelle des öffentlichen Gut 3830/2 an das Grundstück 771/1 … verlaufend auf dem Grundstück 771/1 in südöstliche Richtung bis hin zur Abzweigung rund 100 m vor dem in der Natur ersichtlichen Tunnel“ statt. Die örtliche Lage der von der Dienstbarkeit umfassten Strecke ist auf dem einen integrierenden Bestandteil des Ersturteils bildenden Plan rot gekennzeichnet. Im Punkt 2. wies das Erstgericht das Mehrbegehren des Klägers auf Feststellung einer Dienstbarkeit des Fahrens „ beginnend vom öffentlichen Gut kommend am nordwestlich gelegenen in der Natur ersichtlichen Weg am Grundstück 310/2, EZ P* KG N* und fortführend am Grundstück 771/1, EZ M* KG N* J* auf dem in der Natur ersichtlichen 2021 errichteten Schotterweg“ ab. Die örtliche Lage des abgewiesenen Teils der Klage ist auf dem einen integrierenden Bestandteil des Ersturteils bildenden Plan gelb gekennzeichnet. Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte ist seit Dezember 2016 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ P*, KG N* J*, bestehend unter anderem aus den Grundstücken 310/2, 740/2 und 4791/1. Auf dem Grundstück 740/2 befindet sich die vom Beklagten bewohnte Hofstelle mit der Adresse I*, E* J*. Zuvor stand die Liegenschaft seit 1968 im Eigentum der Eltern des Beklagten. Bei der auf dem Grundstück 740/2 errichteten Hofstelle handelt es sich um das Elternhaus des Beklagten, in dem er aufgewachsen ist und bis 1998 gewohnt hat. Seit 2016 wohnt der Beklagte wieder auf der Liegenschaft. In den Jahren 1998 – 2016 verbrachte der Beklagte fast jedes Wochenende auf der Liegenschaft.
Zwischen den Grundstücken 740/2 und 310/2 verläuft das im Eigentum der Gemeinde J* stehende Grundstück 3830/2 (EZ ** KG N* J*). Es handelt sich dabei um eine öffentliche Straße in Form eines geschotterten Weges, über welchen die Zufahrt zum Wohnhaus des Beklagten führt. Der Weg führt unmittelbar durch die Hofstelle des Beklagten und an dieser vorbei und schließt am Ende an das Grundstück 771/1 an. Heute ist der geschotterte Weg im Bereich nach der Hofstelle des Beklagten bis zum Anschluss an das Grundstück 771/1 nur mehr als verwachsener Wiesenweg erkennbar, welcher aufgrund vom Beklagten abgelegter Baumstämme aktuell nicht befahren werden kann. Bis ca 2021 war der Weg über die gesamte Länge geschottert und mit Fahrzeugen befahrbar.
Der Beklagte ist seit 14.04.2020 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ M*, KG N* J*, mit dem Grundstück 771/1. Er hat das Grundstück mit Kaufvertrag vom 14.04.2020 von der O* Q* Aktiengesellschaft erworben.
Auf dem Grundstück 771/1 verlief bis 1971 eine O* Bahntrasse. Nachdem die Bahntrasse abgebaut wurde, verlief ab dem Anschlusspunkt des öffentlichen Weges 3830/2 ein ca 2,6 m breiter Weg über das Grundstück 771/1. 2021 errichtete der Beklagte im vorderen Drittel des Grundstückes 771/1 eine Schotterstraße mit einem Grünstreifen in der Mitte (siehe Lichtbild, Abschnitt 1 rot). Im Bereich der Anschlussstelle zwischen dem Grundstück 3830/2 und dem Grundstück 771/1 geht der geschotterte Weg in einen – seit 1971 bestehenden - Wiesenweg über (siehe Lichtbild, Abschnitt 2 grün). Es handelt sich um keinen befestigten Weg, zum heutigen Zeitpunkt sind aber Fahrspuren erkennbar. Im letzten Drittel führt die Wiese in einen Wald, wo – seit 1971 - ein ausgeschnittener, aber nicht geschotterter Weg vorhanden ist (siehe Lichtbild, Abschnitt 3 gelb). Ungefähr auf Höhe des Grundstückes 745/2 gabelt sich der Weg 771/1 und verläuft nach rechts leicht abschüssig und nach links – über das Grundstück 745/2 - weiter. Der gesamte Weg ist für Fahrzeuge und Pferdekutschen befahrbar, auch im Wiesenbereich.
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Der Kläger erwarb die Liegenschaft EZ K*, KG L* F*, 1991 im Erbweg von seinem Vater R* B*. Bei dem auf der Liegenschaft errichteten Gebäude mit der Adresse C*, E* F* G* handelt es sich – unter anderem – um das Elternhaus des Klägers, in welchem er seit seiner Geburt lebt. Der Kläger betreibt, wie sein Rechtsvorgänger, auf seiner Liegenschaft EZ K*, KG L* F*, eine Land- und Gastwirtschaft sowie eine Pferdezucht. Er bietet – wie auch seine Rechtsvorgänger – Kutschenfahrten an.
Seit Auflassung der Bahntrasse auf dem Grundstück 771/1 nutzten der Rechtsvorgänger des Klägers und später – ca ab den 1980er Jahren - der Kläger selbst den über das Grundstück 771/1 verlaufenden Weg (siehe Lichtbild Abschnitt 2 und 3) regelmäßig, zumindest mehrere Male pro Monat, um auf diesem zu reiten und mit Pferdekutschen zu fahren. Fallweise nutzten der Rechtsvorgänger des Klägers und der Kläger den Weg 771/1 auch um auf diesem mit einem Traktor zu fahren. Ab ca 1982 nutzte der Kläger den Weg unter anderem auch, um zu seinem Fischwasser mit dem PKW zu fahren. Der Kläger und sein Rechtsvorgänger nutzten dabei bis 2021 zunächst den öffentlichen Weg auf dem Grundstück 3830/2 (siehe Lichtbild Abschnitt 4), welcher durch die Hofstelle des Beklagten führt, und befuhren anschließend den auf dem Grundstück 771/1 befindlichen Wiesen- und Waldweg bis zur Gabelung desselben im Wald. Der Kläger fährt anschließend auf dem Weg 745/2 weiter.
Seit 2021 nutzt der Kläger nicht mehr den auf dem Grundstück 3830/2 befindlichen Weg, sondern die vom Beklagten neu errichtete Schotterstraße auf dem Grundstück 771/1 (siehe Lichtbild Abschnitt 1) und fährt anschließend – wie bisher – auf dem Weg 771/1 weiter. Der Beklagte errichtete die Schotterstraße 2021 aufgrund eines von ihm geplanten Gewerbeprojekts. Der Beklagte und die Gemeinde J* planen einen Grundstückstausch in der Form, dass die Gemeinde den Teil des Grundstückes 771/1 erhält, auf welchem der Beklagte 2021 eine Schotterstraße errichtete und der Beklagte das Grundstück 3830/2. Hintergrund ist, dass der Beklagte nicht mehr möchte, dass eine öffentliche Straße direkt durch seine Hofstelle führt. Bisher ist der Grundstückstausch noch nicht abgeschlossen. Der Kläger sprach mit dem Beklagten nie über die Verwendung des neu errichteten Weges. Der Kläger ging davon aus, dass der Beklagte mit der Nutzung einverstanden ist, da sich dieser beim Kläger über die Verwendung des durch seine Hofstelle führenden öffentlichen Weges beschwerte.
Der Kläger ging immer davon aus, zur Verwendung des Weges auf dem Grundstück 771/1 berechtigt zu sein, weil sein Vater (Rechtsvorgänger) ihm gegenüber angab, dass ein Nutzungsrecht mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten (O*) vereinbart wurde. Gegen die Nutzung des Weges durch den Kläger sprach sich nie jemand aus. Erst als der Beklagte 2016 die Liegenschaft von seinen Eltern übernahm und schließlich im Jahr 2020 das Grundstück 771/1 erwarb, kam es zu ersten Problemen. Insbesondere beschwerte sich der Beklagte beim Kläger zunächst darüber, dass dieser den durch seinen Hofstelle führenden, öffentlichen Weg S*/D* nutzt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach 2021 blockierte der Beklagte den öffentlichen Weg S*/D* mit Baumstämmen, um den Kläger an der Durchfahrt zu hindern. Der Kläger nutzte daraufhin den 2021 vom Beklagten neu errichteten Teil des Weges 771/1. Im Oktober 2024 hielt der Beklagte eine Pferdekutsche des Klägers im Bereich der 2021 neu errichteten Schotterstraße an, weil er nicht wollte, dass auf dem Weg 771/1 gefahren wird.
Der Vater des Beklagten und später der Beklagte selbst errichteten auf den – in ihrem Eigentum stehenden – Grundstücken 4791/1 und 740/2 Weiden, wobei eine Einfriedung nördlich und südlich des – (damals) nicht ihn ihrem Eigentum stehenden - Grundstückes 771/1 erfolgte. Die Weidezäune verliefen zu keinem Zeitpunkt über das Grundstück 771/1, sodass der Kläger den Weg auf dem Grundstück 771/1 bis 2024 ungehindert nutzen konnte. Ende 2024 errichtete der Beklagte am Übergang des Wiesen- zum Waldweg auf dem Grundstück 771/1, ca auf Höhe des Grundstückes 4791/2, eine ca 1,90 m lange – und somit nahezu über die gesamte Wegbreite verlaufende - und 1,2 m tiefe Erdgrube. Vor und hinter der Grube befinden sich rot-weiß-rote Plastikabsperrbänder. Der Beklagte errichtete diese Grube, um die Nutzung des Weges auf dem Grundstück 771/1 durch andere Personen, insbesondere den Kläger, zu verhindern.
Als der Beklagte das Grundstück 771/1 im Jahr 2020 erwarb, wusste er, dass der Kläger dieses seit jeher für Ausritte und Fahrten mit Pferdekutschen und Traktoren nutzt.
Auf oder direkt neben dem Weg 771/1 befinden sich keine Schilder mit der Aufschrift „Reiten Verboten“. Am Kreuzungsbereich Grundstück 771/1 und den Grundstücken 744/1 und 745/2 liegt ein ehemals aufgestelltes Schild am Boden, auf welchem heute nur mehr die Buchstaben „R“ und „V“ ersichtlich sind, früher war auf diesem Schild „Reiten Verboten“ zu lesen. Ein weiteres weißes Schild mit der Aufschrift „Reiten Verboten“ befindet sich in einiger Entfernung vom Grundstück 771/1, ca auf Höhe der Gabelung zwischen den Grundstücken 4719 und 4714/1. Die „Reiten Verboten“-Schilder wurden nicht durch den Beklagten oder seinen Vater, sondern von Anwohnern des Gemeindeteils ** aufgestellt. Die Schilder beziehen sich nicht auf die Nutzung des Weges 771/1.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, da das Grundstück 771/1 der O* gehört hatte, von der der Kläger dieses 2020 erworben habe, betrage die Frist zur Ersitzung eines Wegerechts 40 Jahre. Die Rechtsvorgänger des Klägers (sein Vater) und der Kläger selbst hätten den vorhandenen Weg auf der Parzelle 771/1 ab Beginn der 1980er Jahre regelmäßig genutzt, um auf diesem mit Pferden zu reiten sowie mit Kutschen, Traktoren und anderen Fahrzeugen zu fahren. Sie seien dabei stets davon ausgegangen, zu dieser Nutzung berechtigt zu sein. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks 771/1 durch den Beklagten sei daher die 40-jährige Ersitzungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Diese Beurteilung gelte jedoch nicht für jenen Teil des Weges, den der Beklagte erst 2021 errichtet habe. Die Argumentation des Klägers, dass die Nutzung dieses Teils dem Wissen und Willen des Beklagten entspreche, überzeuge nicht. Denn mit dem Beklagten sei über die Nutzung dieses Teils des Weges nicht gesprochen und dahingehend auch keine Vereinbarung getroffen worden. In der bloßen Duldung der Zufahrt durch längere Zeit könne noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrtrechtes erblickt werden, zumal sich der Beklagte – zumindest im Oktober 2024 – gegen die Nutzung durch den Kläger ausgesprochen habe. Dem Klagebegehren sei daher nur im Umfang der ersessenen Dienstbarkeit, nicht jedoch hinsichtlich jenes Teils des Weges stattzugeben, welcher erst 2021 errichtet worden sei.
Gegen den abgewiesenen Teil seiner Klage (Spruchpunkt 2.) erhebt der Kläger Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass seinem Klagebegehren auch in diesem Umfang stattgegeben werde.
Der Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger zitiert sein ergänzendes Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 (ON 31) und meint, es sei eine schlüssige Dienstbarkeitseinräumung auf dem 2021 errichteten Weg zugunsten des Klägers erfolgt. Der Beklagte habe nach seinem kundgegebenen Willen diese Schotterstraße neu errichtet, um den öffentlichen Verkehr von seiner Hofstelle – den er dort als störend empfunden habe – fern zu halten. Als der Beklagte 2021 die Nutzung des durch seine Hofstelle führenden Wegs durch Baumstämme gesperrt habe, sei die Öffentlichkeit – und damit auch der Kläger – auf die neu errichtete Schotterstraße ausgewichen; sie hätten die vom Beklagten vorgenommene Wegverlegung akzeptiert. Der Beklagte habe einen neuen, funktional gleichwertigen Ersatzweg errichtet und den alten Weg (die öffentliche Straße) mit Baumstämmen gesperrt. Der Beklagte habe bis Oktober 2024 keinen Widerspruch gegen die Nutzung des neuen Wegs erhoben. Der Kläger habe daher annehmen dürfen, dass die Einräumung eines entsprechenden Fahrtrechtes dem Willen des Beklagten entspreche. Es läge daher eine konkludente Einräumung des Geh- und Fahrtrechtes an den Kläger vor.
Dazu ist auszuführen:
Nach den Feststellungen nutzten der Kläger und sein Rechtsvorgänger bis 2021 den öffentlichen Weg auf dem Grundstück 3830/2, welcher durch die Hofstelle des Beklagten führt, und befuhren anschließend den auf dem Grundstück 771/1 befindlichen Wiesen- und Waldweg weiter (US 6). Dieses Grundstück 3830/2 steht im Eigentum der Gemeinde und es handelt sich dabei um eine öffentliche Straße in Form eines geschotterten Wegs (US 4). Nach diesen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger und sein Rechtsvorgänger über das Grundstück 3830/2 im Rahmen des Gemeingebrauchs fuhren (§§ 287, 288 ABGB). Als Gemeingebrauch wird die jedermann unter gleichen Bedingungen ohne besondere behördliche Bewilligung und ohne Zustimmung des über die betroffene Liegenschaft Verfügungsberechtigten zustehende Freiheit verstanden, bestimmte Sachen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bzw im Rahmen der Üblichkeit zu verwenden (RS0009781 [T5]; RS0009760; 1 Ob 186/22t). Die Ersitzung einer Dienstbarkeit an diesem Weg hätte also – sofern überhaupt rechtlich zulässig (siehe RS0009811 zweiter Satz) – nur gegenüber der Gemeinde stattfinden können. Bezüglich der vom Beklagten ausgegangenen Störung der Nutzung des Klägers durch die abgelegten Baumstämme auf dem öffentlichen Weg auf Grundstück 3830/2 wäre der Kläger gehalten gewesen, sich an die zuständige Verwaltungsbehörde zu verwenden. Denn auch wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, kann der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauchs gestört wird, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht abgeleitet wird (RS0009811; 1 Ob 126/09z; 1 Ob 186/22t).
Bei dieser Sachlage konnte sich das Bestreben des Beklagten, den durch seinen Hof führenden öffentlichen Weg auf den neu errichteten Weg auf der Parzelle 771/1 zu verlegen und diesbezüglich einen Grundtausch mit der Gemeinde durchzuführen, nach dem objektiven Erklärungswert nur darauf beziehen, eine Änderung im Rahmen des bestehenden Gemeingebrauchs herbeizuführen. Eine Dienstbarkeitseinräumung für das Grundstück des Klägers als herrschendes Gut konnte der Kläger jedoch aus diesem Erklärungsverhalten des Beklagten nicht ableiten (vgl RS0109021). Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass in der bloßen Duldung der Zufahrt durch längere Zeit hindurch noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden kann (RS0011661). Für eine konkludente Dienstbarkeitseinräumung müssen über die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs hinausgehende Sachverhaltselemente vorliegen, die auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Belasteten im Hinblick auf die Begründung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht schließen lassen (1 Ob 87/15y mwN; RS0011661 [T4 und T7]; 3 Ob 235/19h).
Solche Sachverhaltselemente, die den Schluss erlauben, aus dem Verhalten des Beklagten sei ein rechtsgeschäftlicher Wille des Beklagten auf Einräumung einer Dienstbarkeit des Fahrtrechtes zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks .188/1 abzuleiten, liegen nicht vor (vgl RS0011661 [T4]), hat sich doch das Bestreben des Beklagten sichtlich darauf bezogen, den bestehenden Gemeingebrauch zu ändern.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet §§ 40, 50 ZPO.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO resultiert aus der wirtschaftlichen Bedeutung des vorliegenden Dienstbarkeitsstreits für die Liegenschaften der Streitteile.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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