Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **platz **, ** **, vertreten durch Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, hier wegen Ablehnung der Präsidentin des Landesgerichts B* Mag. a C*, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts B* vom 4. Dezember 2025, Nc* 16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 5.7.2022 das bisher gewährte Rehabilitationsgeld mit 31.8.2022 entzogen.
Mit Beschluss vom 29.11.2022 (ON 2 des Hauptaktes) wies das Landesgericht B* als Arbeits- und Sozialgericht zu Cgs* die dagegen erhobene Klage zurück und die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Mit dem dagegen erhobenen Rekurs verband der Kläger einen Ablehnungsantrag gegen den für das Verfahren zuständigen Richter Dr. D*.
Im Ablehnungsverfahren gegen den vorangeführten Richter lehnte der Kläger aus Anlass eines am 18.1.2024 erhobenen Rekurses gegen eine Verfahrenshilfeentscheidung die als Vorsitzende beteiligte Präsidentin des Landesgerichts B* als befangen ab.
Mit Beschluss vom 14.5.2024 gab das Erstgericht dem vorangeführten Ablehnungsantrag nicht Folge. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 9.5.2025 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 14.5.2024.
Mit Beschluss vom 23.7.2025 wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück.
Mit Eingabe vom 26.8.2025 beantragte der Kläger innerhalb der dagegen offenstehenden Rekursfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe insbesondere durch Beigebung eines Verfahrenshelfers.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ab.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers , mit dem die Beigebung eines Verfahrenshelfers angestrebt wird.
Der Rekurs ist zurückzuweisen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RS0002495, RS0041770 [T25, T64, T80]). Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770, RS0006880 ua).
2.1 Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich die Wirkung der im Hauptverfahren bewilligten Verfahrenshilfe auch auf ein anlässlich des Hauptverfahrens entstandenes Ablehnungsverfahren (RS0036104).
2.2 Nach dem Akteninhalt wurde dem Kläger im Hauptverfahren mit Beschluss vom 7.3.2023 die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt (ON 9 des Hauptaktes) und Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, zum Verfahrenshelfer bestellt (ON 10 des Hauptaktes). Dieser ist auch in den wie hier anlässlich des Hauptverfahrens entstandenen Ablehnungsverfahren vertretungsbefugt. Damit fehlt dem Kläger aber das Rechtsschutzinteresse als eine der Voraussetzungen für die Rechtsmittelzulässigkeit. Der Rekurs des Klägers ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
3. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (vgl insb RS0044330).
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