Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **platz **, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, hier wegen Ablehnung des Richters des Landesgerichts Wels Dr. B*, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. Dezember 2025, Nc* 32, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 5.7.2022 das bisher gewährte Rehabilitationsgeld mit 31.8.2022 entzogen.
Mit Beschluss vom 29.11.2022 (ON 2 des Hauptaktes) wies das Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht zu Cgs* die dagegen erhobene Klage zurück und die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Mit dem dagegen erhobenen Rekurs verband der Kläger einen Ablehnungsantrag gegen den für das Verfahren zuständigen Richter Dr. B*.
Nach rechtskräftiger (negativer) Erledigung dieses Ablehnungsantrags zu Nc* des Landesgerichts Wels beantragte der Kläger aus Anlass einer Entscheidung vom 20.3.2025 im Hauptverfahren die Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen Dr. B*.
Mit Beschluss vom 23.7.2025 wies das Erstgericht den Wiederaufnahmeantrag zurück. Den dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 8.10.2025 zu 11 Rs 76/25p zurück.
Innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die vorangeführte Entscheidung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ab. Unter anderem wurde ausgeführt, dass gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag eine Wiederaufnahme nicht stattfinde.
Der dagegen gerichtete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
A. Vorbemerkung:
1. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für den ganzen Rechtsstreit, für den sie beantragt wurde, dies einschließlich allfälliger Rechtsmittelverfahren. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe umfasst daher beispielsweise ein im Zug eines Rechtsstreits durchgeführtes Ablehnungsverfahren, nicht aber ein Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, weil es sich dabei um formell selbständige Prozesse handelt, in denen die Partei die Verfahrenshilfe neuerlich beantragen muss (RS0120688; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 64 ZPO Rz 1 mwH).
2. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Rekursgerichts auch für die hier angestrebte Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Ablehnungsverfahrens. Damit umfasst die im Hauptverfahren bewilligte Verfahrenshilfe (ON 9 des Hauptaktes) samt Bestellung von Dr. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, zum Verfahrenshelfer (ON 10 des Hauptaktes) nicht das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren.
B. Zum Rekurs:
1.1 Nach § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1.2 Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (RS0117144, RS0036094 [T1]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 20; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 13 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Weber/ Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 63 ZPO Rz 59; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 63 Rz 6). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20; SchindleraaO § 63 ZPO Rz 13; FucikaaO § 63 ZPO Rz 6). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20; SchindleraaO § 63 ZPO Rz 13).
2.1 Nach § 530 Abs 1 ZPO kann zwar gegen jede „die Sache erledigende Entscheidung“ Wiederaufnahmeklage erhoben werden. Nicht bekämpfbar sind damit allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen (10 Obs 20/24z mwN), zu denen auch im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidungen zählen (RS0120566).
2.2 Der Kläger möchte hier im Rechtsmittelweg die ihm verweigerte Wiederaufnahme eines Ablehnungsverfahrens bekämpfen. Dies ist jedoch nicht möglich.
2.3 Insgesamt ist daher das Erstgericht zu Recht mit einer zutreffenden Argumentation (§ 500a ZPO) von einer Aussichtslosigkeit des angestrebten Rechtsmittels ausgegangen. Dass der Kläger dies nicht erkennt oder nicht erkennen kann, ist ohne Belang.
3. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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