Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **platz **, **, vertreten durch Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, hier wegen Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens Nc* des Landesgerichts Wels, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 23. Juli 2025, Nc*-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 5.7.2022 das bisher gewährte Rehabilitationsgeld mit 31.8.2022 entzogen.
Mit Beschluss vom 29.11.2022 (Hauptakt ON 2) wies das Erstgericht die mit Schreiben des Klägers vom 28.11.2022 gegen den vorangeführten Bescheid erhobene Klage zurück (Punkt 1.), wies es einen (allfälligen) Antrag des Klägers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist gegen den Bescheid der Beklagten vom 5.7.2022 zu bewilligen, ab (Punkt 2.) und wies es den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (Punkt 3.). Den dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs (Hauptakt ON 4), der auch einen Ablehnungsantrag gegen den vorsitzenden Richter Dr. B* enthielt, wies das Oberlandesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 8.5.2023 zu 11 Rs 36/23b als verspätet zurück (Hauptakt ON 15).
Dem im Rekurs (Hauptakt ON 4) enthaltenen Ablehnungsantrag gegen den vorsitzenden Richter Dr. B* gab das Erstgericht mit Beschluss vom 25.1.2023 (ON 2) nicht Folge. Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs (ON 14) wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.7.2024 zu 11 Rs 68/24k mangels Beschwer zurückgewiesen (ON 18).
Am 1.7.2024 und 3.7.2024 vom Kläger gestellte (verbesserte) Wiedereinsetzungsanträge (Hauptakt ON 17 bis 19, 27 und 28) wies das Erstgericht mit Beschluss vom 20.3.2025 ab (Hauptakt ON 38). Dem gegen diesen Beschluss erhobenen (verbesserten) Rekurs des Klägers (Hauptakt ON 42) gab das Oberlandesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 21.5.2025 zu 11 Rs 40/25v nicht Folge (Hauptakt ON 58).
Ein gleichzeitig mit der Verbesserung der Wiedereinsetzungsanträge vom Kläger gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 8.5.2023 (Hauptakt ON 15) erhobener ordentlicher Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10.7.2025 zu 10 ObS 33/25p als verspätet zurückgewiesen (Hauptakt ON 61).
Aus Anlass der Entscheidung vom 20.3.2025 über die Wiedereinsetzungsanträge durch das Erstgericht (Hauptakt ON 38) beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen Dr. B* (ON 26).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiederaufnahmeantrag zurück. Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens könne eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr erfolgreich wahrgenommen werden.
Dagegen richtet sich der eigenhändig unterfertigte Rekurs des Klägers .
Der Rekurs ist zurückzuweisen.
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RS0002495, RS0041770 [T25, T64, T80]). Die Beschwer muss nach herrschender Auffassung zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels gegeben sein und bei der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0002495 [T46]). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht (mehr) erreichen, fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T43, T78]). Bei Fehlen eines Rechtsschutzinteresses ist der Rekurs zurückzuweisen (RS0041770, RS0006880 ua).
1.2 Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978, RS0046032). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0045978 [T3]).
1.3 Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10.7.2025 zu 10 ObS 33/25p, den Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen, wurde das zugrundeliegende Hauptverfahren rechtskräftig beendet. Damit kommt die Wahrnehmung der vom Kläger angestrebten Ablehnung des vorsitzenden Richters nicht mehr in Betracht. Dem Kläger fehlt für seinen Rekurs das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Daher ist das Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen.
2. Entgegen § 463 Abs 2 ZPO iVm § 40 Abs 1 ASGG weist die Eingabe des Klägers keine Unterschrift eines Rechtsanwalts oder sonstigen qualifizierten Vertreters auf. Ein solcher Mangel hätte zwar grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen (vgl zB Kodek in Fasching/Konecny ³ §§ 84, 85 ZPO Rz 76 ff), ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (RS0005946). Es würde lediglich einen verfahrensverzögernden Formalismus bedeuten, das nur vom Kläger, nicht aber von einem Rechtsanwalt oder sonstigen qualifizierten Vertreter unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und es dann wegen schon jetzt feststehender fehlender Zulässigkeit zurückzuweisen (RS0005946 [T11]).
3. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren.
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