Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* B*, geboren am **, ohne Beschäftigungsangabe, **straße **, **, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die Beklagte C* AG , **straße **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt EUR 18.215,40 (Berufungsinteresse EUR 17.715,40), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. November 2025, Cg*-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge, im Kostenpunkt jedoch teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, dass in seinen Spruchpunkten 1. und 2. bestätigt wird, wird in seinem Spruchpunkt 3. dahin abgeändert, dass dieser zu lauten hat:
„3. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin EUR 16.349,25 (darin EUR 803,28 USt und EUR 11.529,60 Barauslagen) an Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte ursprünglich die Zahlung von EUR 95.339,55 als Versicherungsleistung aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag zu Polizze Nr. **. Versicherungsnehmer war Ing. D* B*, die Klägerin war mitversichert.
Anspruchsbegründend brachte sie vor, dass es am 17. August 2021 zu einem vom bestehenden Versicherungsvertrag umfassten Unfall mit einer daran anschließenden Dauerinvalidität der Klägerin gekommen sei.
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2024 schränkte die Klägerin aufgrund einer Teilzahlung der Beklagten von EUR 31.570,00 ihr Begehren betreffend die dauernde Invalidität auf restlich EUR 60.690,00 und betreffend den Anspruch auf Rehabilitationspauschale auf restlich EUR 144,90 ein, dehnte jedoch das Klagebegehren betreffend einen Anspruch auf Ersatz der Unfallkosten um EUR 220,98 aus.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 schränkte die Klägerin aufgrund einer Teilzahlung der Beklagten von EUR 2.630,99 ihr Begehren um die Unfallkosten von EUR 2.655,63 ein.
Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Juli 2025 dehnte die Klägerin den Anspruch auf Bezahlung der Versicherungsleistung für dauernde Invalidität von EUR 91.490,00 um EUR 3.050,00 auf EUR 94.540,00 aus, den Anspruch auf Bezahlung der Rehabilitationspauschale von EUR 914,90 auf nunmehr EUR 945,40. Im selben Schriftsatz schränkte die Klägerin aufgrund einer Teilzahlung der Beklagten von EUR 48.992,53 ihr Begehren betreffend Invaliditätsabgeltung um EUR 46.000,00 ein, sodass sie aus diesem Titel restlich EUR 17.540,00 begehrte.
Soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz brachte sie vor, dass der Abrechnung des Leistungsanspruchs die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung zugrunde zu legen sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebehren und beantragte zunächst dessen gänzliche Abweisung. Was die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsleistungen anlange, sei die laut Versicherungspolizze zum Zeitpunkt des Unfalls vereinbarte Versicherungssumme heranzuziehen.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin (weitere) EUR 500,00 samt gestaffelten Zinsen zu zahlen. Ein Mehrbegehren von EUR 17.715,40 wurde abgewiesen. Überdies wurde die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin EUR 15.846,21 an Prozesskosten zu ersetzen.
Dieser Entscheidung liegt der auf den Urteilsseiten 3 bis 15 festgestellte Sachverhalt zugrunde; auf diesen kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werde.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, die Rechtsansicht der Klägerin, die Versicherungssumme sei im Zeitpunkt der letzten Valorisierung bzw im Zeitpunkt des Schlusses des mündlichen Verhandlung heranzuziehen, widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung von Wertsicherungsklauseln in der Unfallversicherung. Die im konkreten Fall getroffene Vereinbarung führe ausschließlich zu einer Anpassung der Versicherungssummen und Prämien, nicht aber zu einer Valorisierung der dem Versicherungsnehmer im Schadensfall zustehenden Versicherungsleistung. Maßgeblich sei demnach stets die zum Zeitpunkt des Unfalls geltende Versicherungssumme und nicht jene, die aufgrund späterer Indexanpassungen im Zeitpunkt der Fälligkeit oder der letzten Polizze ausgewiesen sei. Die Wertsicherungsklausel diene dem Zweck, den Versicherungsschutz für künftig eintretende Unfälle der Geldwertentwicklung anzupassen; sie bewirke keine laufende Aufwertung der bereits entstandenen Ansprüche. Eine spätere Indexierung der Polizze verändere den bereits entstandenen Anspruch nicht. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer könne nach dem klaren Wortlaut der Wertanpassungsklausel nicht erwarten, dass auch die nach Eintritt des Versicherungsfalls geschuldete Geldleistung jährlich indexiert werde. Auch teleologische Überlegungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Indexierung solle lediglich verhindern, dass der Versicherungsschutz infolge Inflation entwertet werde, wenn der Versicherungsfall erst Jahre nach Vertragsabschluss eintrete.
Daraus folge, dass die Beklagte den Invaliditätsanspruch sowie die Rehabilitationspauschale der Klägerin zutreffend auf Grundlage der im Unfallzeitpunkt gültigen Versicherungssummen von EUR 77.000,00 und EUR 770,00 abgerechnet habe.
In kostenmäßiger Hinsicht teilte das Erstgericht aufgrund von Klagseinschränkungen und Ausdehnungen das Verfahren in vier Verfahrensabschnitte und begründete die Kostenentscheidung mit § 43 Abs 1 ZPO (wobei die Obsiegens- und Unterliegensquoten in den einzelnen Abschnitten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig sind).
Die von der Klägerin geltend gemachten vorprozessualen Kosten würden nicht zustehen, weil es sich um reine Forderungs- bzw Stellungnahmeschreiben handle. Bloße Mahn-, Forderungs- oder Ablehnungsschreiben würden keine Vergleichsbemühungen darstellen, weil sie nur der Durchsetzung der eigenen Rechtsposition dienen und nicht auf eine einvernehmliche Bereinigung abzielen würden. Dass hier tatsächlich Vergleichsangebote ausgehandelt, Gegenangebote diskutiert oder konkrete Einigungsvorschläge formuliert worden wären, sei nicht einmal ansatzweise bescheinigt. Sei - wie hier - nach mehrfacher Leistungsablehnung des Versicherers und klar ablehnender Haltung aus der Korrespondenz ersichtlich, dass die Beklagte den Standpunkt der Klägerin nicht teilen werde, seien weitere Forderungs- und Argumentationsschreiben nicht mehr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Zusammengefasst seien die vorprozessualen Kosten damit durch den Einheitssatz gedeckt.
Den Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis teilweise Rechnung tragend wurde ausgeführt, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2024 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und zweckdienlich und somit – da er nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet worden sei - nach TP 2 zu honorieren sei. Der Schriftsatz vom 27. Jänner 2025 sei lediglich nach TP 2 zu honorieren, der Antrag samt Mitteilung der Klägerin vom 22. Mai 2025 lediglich nach TP 1 und der Antrag der Klägerin vom 24. Juni 2025 auf Ladung der Sachverständigen DDDr. E* zur nächsten mit Streitverhandlung ebenfalls nach TP 1. Umgekehrt sei der Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2025 ebenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und nach TP 2 zu honorieren. Eine Saldierung der jeweiligen Kostenersatzansprüche ergebe den im Spruch ersichtlichen Kostenersatz an die Klägerin.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klägerin weitere EUR 17.715,40 (samt gestaffelten Zinsen) zuzusprechen. Bekämpft wird auch die Kostenentscheidung mit dem Abänderungsantrag, der Klägerin Verfahrenskosten von EUR 23.838,53 zuzusprechen, woraus sich ein Rekursinteresse von EUR 7.996,32 errechnet.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nur im Kostenpunkt teilweise berechtigt.
In der Berufung wird argumentiert, im festgestellten Sachverhalt gebe es keine für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer und Konsumenten klar und deutlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür, dass für die Höhe der Versicherungsleistung auf Abgeltung der dauernden Invalidität jene Versicherungssumme maßgeblich sein soll, die im Unfallszeitpunkt vereinbart war. Für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer und Konsumenten sei die hier zu beurteilende Bedingungslage vielmehr so zu verstehen, dass die Versicherungssummen unabhängig vom Eintritt eines Schadensfalles laufend der Geldentwertung angepasst werden. Dann liege aber auch der nachvollziehbare Schluss nahe, dass sich auch die zu bezahlende Versicherungsleistung ändere, wenn sich die Versicherungssumme ändere, sei doch in der Polizze die Bezugsgröße für die Versicherungsleistung ausdrücklich die Versicherungssumme bzw die ziffernmäßig ausgewiesene Rehabilitationspauschale. Für einen überdurchschnittlich rechtlich versierten Versicherungsnehmer möge es vielleicht nicht ganz klar sein, ob für die Ausmittlung dieser Versicherungsleistungen jene Versicherungssummen maßgeblich seien, die im Unfallszeitpunkt vereinbart waren, oder jene, die im Auszahlungszeitpunkt vereinbart seien. Eine derartige Unklarheit gehe nach ständiger Rechtsprechung aber zu Lasten des Versicherers. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung 7 Ob 289/02d verwiesen. Der Oberste Gerichtshof habe damals in der Sache selbst nur aus dem Grund nicht endgültig entscheiden können, weil das Erstgericht noch keine klare Feststellungsgrundlage dafür geschaffen hatte, wie hoch die Versicherungssumme aufgrund der Werterhöhung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung war. Dies würde grundsätzlich auch hier gelten. Da die Klägerin das Verfahren jedoch nicht verkomplizieren wolle, begnüge sie sich damit, dass ihre Ansprüche auf Basis der Versicherungspolizze Beilage ./ZZ berechnet und dem Urteil zugrunde gelegt werden. Aus den daraus ersichtlichen Versicherungssummen würde sich der mit der Berufung geltend gemachte Mehrbetrag an Versicherungsleistung um EUR 17.715,40 ergeben.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Die Wertsicherungsbestimmung in der Versicherungspolizze hat folgenden Wortlaut (vgl Urteilsfeststellung Seite 6):
„Die Versicherungssummen sowie die Prämien werden jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz erhöht oder vermindert, der den Schwankungen der Verbraucherpreise gemäß dem Verbraucherpreisindex oder gemäß dem an seine Stelle getretenen Index seit letzter Hauptfälligkeit entspricht. Eine Anpassung erfolgt jedoch erst ab einer Veränderung größer 1 %. Die neuen Versicherungssummen bzw Prämien werden dem Versicherungsnehmer jeweils schriftlich bekanntgegeben. […].
Der OGH hat in der Entscheidung 7 Ob 162/19b (worauf zutreffend in der Berufungsbeantwortung hingewiesen wird) dazu ausgeführt, dass ausgehend vom klaren Wortlaut der Klausel und aus den bereits dargelegten und auch schon zu 7 Ob 232/08f angestellten systematischen Überlegungen hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistung auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles - dem Unfall als die Leistung des Versicherers auslösenden Ereignis - geltende Versicherungssumme abzustellen ist.
In der dort zitierten Entscheidung 7 Ob 232/08f wurde ausgeführt, dass in der Unfallversicherung als Summenversicherung der Versicherungsfall das die Leistung des Versicherers auslösende Ereignis sei. Versicherungsfall sei nach der eindeutigen Bestimmung des Art 2 der dort zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der Unfall selbst, nicht aber der Eintritt der Unfallfolgen. Ausgehend vom Wortlaut des Versicherungsvertrags und aus systematischen Überlegungen sei hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistung demnach auf die zum Zeitpunkt des Unfalls geltende Versicherungssumme abzustellen.
Angesichts dieser Judikatur bestehen die von der Klägerin angesprochenen Unklarheiten nicht. Auch das Berufungsgericht hat keinen Zweifel daran, dass die im Unfallszeitpunkt geltende Versicherungssumme für die Berechnung der Versicherungsleistung heranzuziehen ist, sodass der Berufung in der Hauptsache nicht Folge zu geben war. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung 7 Ob 289/02d (7 Ob 290/02a) ging es darum, dass ein unschlüssiges Klagsvorbringen vorlag, weil nicht klar war, auf welche (unter Umständen aufgewertete) Versicherungssumme sich der konkret geltend gemachte Anspruch gründete. Aus der Entscheidung kann keinesfalls abgeleitet werden, dass die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung geltende Versicherungssumme dem Klagsanspruch zu Grunde zu legen sei.
Zur Berufung im Kostenpunkt:
Die Klägerin argumentiert betreffend die vorprozessualen Kosten damit, dass der nachfolgende Gerichtsstreit schlussendlich einzig und allein deshalb notwendig geworden sei, weil sich die Beklagte nach einem umfangreichen, fast zwei Jahre dauernden „hin und her“ schlussendlich dann doch nicht dazu durchringen habe können, die berechtigten Ansprüche der Klägerin zu erfüllen. Die vorprozessualen Leistungen des Klagevertreters seien allesamt darauf gerichtet gewesen, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden bzw einen Vergleich herbeizuführen, weshalb die vorprozessualen Leistungen gemäß § 23 Abs 4 RATG zu entlohnen und nicht vom Einheitssatz gedeckt seien. Die Klägerin habe vorprozessuale Kosten von brutto EUR 9.350,40 geltend gemacht (dieser Berechnung liegt die Honorarnote ON 49.2, 3ff zugrunde, aus der sich Bruttokosten von EUR 10.387,80 ergeben. Von diesem Betrag hat sich der Klagevertreter den auf die Klage entfallenden Einheitssatz von (netto !) EUR 1.037,40 abgezogen, wodurch sich der geltend gemachte Betrag von EUR 9.350,40 ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung betrifft der nicht vom Einheitssatz abgedeckte Kostenersatzanspruch für vorprozessuale Anwaltsleistungen sowohl erfolgreiche wie auch erfolglose Vergleichsbemühungen. Es muss sich immer um Aufwendungen handeln, die zur Vermeidung eines Prozesses vorgenommen wurden. Da es ex ante nie erkennbar ist, ob das Verfahren zufolge außergerichtlicher Einigung vermeidbar sein wird, kann der letztlich unterbliebene Erfolg nie eine Grundlage für einen Ausschluss des Ersatzanspruches sein. Weiters muss es sich um Aufwendungen handeln, die einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Da die üblichen Schwierigkeiten mit Anwendung der jeweiligen Tarifstufe des RATG pauschal abgegolten werden, muss es sich um darüber deutlich hinausgehende Leistungen und/oder Schwierigkeiten handeln. Bloße Mahnschreiben erfüllen dieses Kriterium nicht. Zudem muss es sich um eine Verhandlungstätigkeit handeln, deren Adressat die Gegenseite ist. Davon kann ausnahmsweise etwa dann abgegangen werden, wenn eine Konferenz mit dem Mandanten erforderlich ist, um ihm den ausverhandelten Vergleich zu erklären und sodann seine Zustimmung einzuholen. Bloße Mahn-, Forderungs- oder Ablehnungsschreiben erfüllen die Voraussetzungen der vergleichsweisen Verfahrensvermeidung oder -beendigung nicht, weil sie nicht der vergleichsweisen Bereinigung, sondern dem Durchsetzen des eigenen Standpunkts dienen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.385f; OLG Linz 3 R 29/05p, 3 R 148/09v, 4 R 136/16x, 3 R 113/22s, 3 R 43/23y, 3 R 29/25t uva).
Der Zuspruch an vorprozessualen Kosten scheitert hier zunächst schon daran, dass in der Honorarnote des Klägers vom 2. Oktober 2024 zum ganz überwiegenden Teil Konferenzen, Telefonate und Briefe an die eigene Mandantin (und den Ehemann der Klägerin) verzeichnet wurden. Von der dort aufgelisteten Kostensumme von netto EUR 8.656,50 entfallen nur Nettokosten von EUR 1.372,70 auf Korrespondenz mit der Beklagten (es handelt sich dabei um insgesamt zehn Briefe, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum am 20. Jänner 2022 zwei Briefe an einem einzigen Tag an die Beklagte gerichtet wurden). Zusammengefasst scheitert der Zuspruch an vorprozessualen Kosten hier schon deshalb, weil Adressat der überwiegenden Leistungen nicht die Gegenseite war und jene Leistungen, deren Adressatin tatsächlich die Gegenseite war, nicht über die üblichen Schwierigkeiten deutlich hinausgingen. Es ist dem Klagevertreter schon zuzugestehen, dass er vorprozessual sehr lange mit der Beklagten (letztlich erfolglos) verhandelt hat. In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Rechtsansicht ist allerdings zu konstatieren, dass weitere Forderungs- und Argumentationsschreiben dann nicht mehr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, wenn der potentielle Prozessgegner bereits mehrfach die Leistung abgelehnt hat. In derartigen Fällen kann es tatsächlich durchaus kostensparend sein, die Klage zu erheben anstatt weiterhin außergerichtlich zu korrespondieren. Das in der Berufung geäußerte Argument der „Zusatzbelastung“ für die Gerichte wird vom Berufungsgericht nicht geteilt, weil die Belastung der Gerichte – wie der vorliegende Fall zeigt – keine zusätzliche, sondern nur eine spätere ist.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2024 wurde vom Erstgericht zutreffend nach TP 2 (und nicht wie begehrt nach TP 3A) honoriert. Eine Honorierung nach TP 3A I. 1. d RATG kommt nur für vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen wurden, in Frage. Der Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 wurde nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet, es handelt sich daher um keinen vorbereitenden Schriftsatz im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO; aufgetragen war dieser Schriftsatz ebenso nicht. Die Honorierung nach der Generalklausel der TP 2 I. 1. lit e RATG erfolgte daher rechtsrichtig (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.59).
Gerügt wird in der Berufung auch die Kürzung des Honoraranspruchs der Schriftsätze der Klägerin vom 22. Mai 2025 und vom 24. Juni 2025. Diese Schriftsätze wurden nach TP 2 verzeichnet und vom Erstgericht nach TP 1 honoriert. Die Klägerin meint, dass es sich bei diesen Schriftsätzen nicht nur um bloße Anzeigen und Ansuchen gehandelt habe, sondern um fundierte Anträge. Dabei sei doch zu bedenken, dass mit der Vorbereitung dieser Anträge ein erheblicher Aufwand an Zeit und Mühe verbunden gewesen sei.
Mit dem Antrag vom 22. Mai 2025 wurde lediglich mitgeteilt, dass sich die Klägerin einem Antrag der Beklagten anschließt und ebenfalls beantragt, auch ihr die eingeräumte Frist zur Stellung eines allfälligen Antrags auf mündliche Erörterung bzw schriftliche Ergänzung der Gutachten Dr. F* und Dr. G* bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Vorliegen des berufskundlichen Gutachtens der Sachverständigen DDDr. E* zu erstrecken. Es handelt sich daher unabhängig von einem dahinterstehenden Aktenstudium und Aufwand um einen Schriftsatz betreffend Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens im Sinn der Tarifpost 1 I. lit c RATG betreffen, weshalb die Honorierung nach TP 1 zu Recht erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2025 beantragte die Klägerin die Ladung der Sachverständigen DDDr.H* E* zu der noch anzuberaumenden mündlichen Streitverhandlung zum Zweck der mündlichen Gutachtenserörterung. Mit der Sachverständigen seien noch „Detailfragen zu ihrem Gutachten“ zu erörtern. Es handelt sich dabei um einen schlichten Antrag auf Ladung des SV zur Erörterung, für den eine Entlohnung nach TP 1 gebührt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.65 mwN).
Zutreffend wird mit der Berufung im Kostenpunkt allerdings geltend gemacht, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 16 Juli 2025 nicht zu honorieren ist (die Beklagte verzeichnete diesen Schriftsatz nach TP 3A; er wurde vom Erstgericht nach TP 2 honoriert). Mit diesem Schriftsatz wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet, das auch in der nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. Oktober 2025 erstattet hätte werden können (Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.61 mwN) sodass dieser Schriftsatz mangels Notwendigkeit nicht zu honorieren ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung zur Verteidigung der Honorierung dieses Schriftsatzes nach TP 2 zitierte Fundstelle ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.63) auf das Verfahren außer Streitsachen bezieht, in dem ein anderes Kostenregime herrscht.
Der Kostenzuspruch (der Saldo) an die Klägerin erhöht sich daher - wie in der Berufung geltend gemacht - um brutto EUR 503,04 (darin EUR 83,84 USt). In diesem Umfang war der Berufung im Kostenpunkt Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten demnach die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die Klägerin hat in die Berufungsschrift ein eigenes Kostenverzeichnis nach TP 3A RATG für die Berufung im Kostenpunkt aufgenommen. Sie war mit ihrer Kostenrüge bei einem „Rekursinteresse“ von EUR 7.996,32 nur mit EUR 503,04 erfolgreich, was zur Folge hat, dass sie gemäß §§ 50, 43 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG auch die Kosten ihrer Berufung im Kostenpunkt selbst zu tragen hat (zur Honorierung von nur im Kostenpunkt erfolgreichen Berufungen vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.94 und 1.98 je mwN).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen mit der Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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