Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **straße **, **, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, **, **, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ Cgs1* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht (AZ Cgs2* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht), hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. November 2025, Nc* 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht behängt zu Cgs2* ein Sozialrechtsstreit. Der Kläger strebt mit seiner Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens Cgs1* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht an.
Bereits in einer Beilage zur Klagsschrift lehnte der Kläger den vorsitzenden Richter Dr. B* als befangen ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte, unvertreten elektronisch eingebrachte Rekurs des Klägers (ON 7).
Mit Beschluss vom 3.12.2025 (ON 8), dem Kläger noch am selben Tag zugestellt, trug das Erstgericht diesem auf, seinen zurückgestellten Rekurs binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige qualifizierte Person gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG zu verbessern.
Diesem Verbesserungsauftrag entsprach der Kläger innerhalb der vom Erstgericht gesetzten von diesem trotz Antragstellung des Klägers nicht verlängerten (vgl ON 9.1 und ON 10) Frist nicht.
Der Rekurs ist unzulässig.
1. Gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO müssen Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Davon abweichend sieht § 40 Abs 1 ASGG vor, dass zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz nicht nur Rechtsanwälte (Z 1), sondern auch andere qualifizierte Personen (Z 2 bis 5) berechtigt sind (vgl RS0108295); im Fall des Klägers kommen nur qualifizierte Personen gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG in Betracht. Diese Bestimmungen finden grundsätzlich auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (vgl RS0043982, RS0113115). Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren keine Anwaltspflicht, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder (in Arbeits- und Sozialrechtssachen) einer sonst qualifizierten Person gemäß § 40 Abs 1 Z 2 bis 5 ASGG versehen sein (vgl RS0006000). Der Rekurs bedarf im vorliegenden Fall daher der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen nach § 40 Abs 1 Z 2 ASGG zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person (vgl 10 ObS 20/21w).
2. Da der Kläger den Rekurs binnen der ihm vom Erstgericht gesetzten Verbesserungsfrist nicht durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder sonstigen qualifizierten Vertreters im Sinn des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG verbessert hat, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (vgl RS0115805).
3. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu klären waren.
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