RS0115805 – OGH Rechtssatz
Auch wenn das Original des Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt wurde und nur mehr in Ablichtung vorliegt, ist es nach fruchtlosem Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung (Zurückweisung) zu treffen.