RS0108295 – OGH Rechtssatz
§ 40 ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absoluter Anwaltszwang.