Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren am **, Angestellte, **, **, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen den Beklagten Mag. B* als Masseverwalter des C* D* E*, **, **, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung (EUR 668,59), über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 23. Dezember 2025, Cg*-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Über das Vermögen des Schuldners Ing. D* C* F* E*, MBA, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12. Juni 2025 (bekannt gemacht am selben Tag) zu GZ S* das Konkursverfahren eröffnet und Mag. B* zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerin hat in diesem Konkursverfahren eine Forderung von insgesamt EUR 12.507,69 wie folgt angemeldet:
„Der/die oben angeführte Schuldner/in schuldet auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls vom 14.1.2025, Bezirksgericht Linz, GZ C*, und des vollstreckbaren Kostentitels vom 24.4.2025, Bezirksgericht Urfahr, GZ E*,
für 09 offene Miete für den Zeitraum 25.3. bis 25.6.2024 zum vereinbarten Betrag von Euro 250,00, EUR 250,00 samt 4 % Zinsen seit 26.6.2024
08 Schmerzengeld (Prellung linke Wange im Ohrbereich, Tinitus links), EUR 3.000,00 samt 4 % Zinsen seit 1.10.2024
08 Schadenersatz Mietentgang für den Zeitraum 25 Juni 2024 bis 24. Juni 2025 monatlich EUR 180,00, EUR 2.160,00 samt 4 % Zinsen seit 1.10.2024
08 Spesen, EUR 60,00 samt 4 % Zinsen seit 1.10.2024
08 am 29.,9,2924 mutwillig beschädigtes Fahrzeug **, EUR 3.026,40 samt 4 % Zinsen seit 8.11.2024
08 Kosten Schlosstausch bedingt durch Nichtrückstellung des Schlüssels des Mietobjektes durch den Beklagten, EUR 331,29 samt 4 % Zinsen seit 8.11.2024 an Kosten EUR 3.421,43.
An Schuld haften demnach an Kapital EUR 8.827,69
an Zinsen bis zum Tage der
Konkurseröffnung, den EUR 258,57
an bislang aufgelaufener Kosten EUR 3.421,43
aus, somit insgesamt EUR 12.507,69
Bescheinigungsmittel: Akt GZ E* des BG Linz, bezughabende Gerichtsakten, Kostenverzeichnis
Der Insolvenzgläubiger meldet diese Forderung im Insolvenzverfahren an.“
In ihrer Klage gemäß § 110 IO auf Feststellung einer Konkursforderung von EUR 668,59 bringt die Klägerin zusammengefasst vor, sie habe im Konkurs des Ing. E* eine vor Konkurseröffnung begründete Forderung von insgesamt EUR 12.507,69 angemeldet und beantragt, diese als allgemeine Konkursforderung festzustellen. Mit Ausnahme der im Verfahren GZ C* des Bezirksgerichtes Linz eingebrachten Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Mai 2025 handle es sich um eine titulierte Forderung, deren Bekämpfung im Bestreitungsfalle dem Schuldner obliege. Die verfahrensgegenständlichen Kosten zur Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Mai 2025 seien nach Erwirkung des Exekutionstitels entstanden und nicht tituliert. Diese beliefen sich auf EUR 668,59. Bei dieser Forderung handelt es sich um eine im Zivilverfahren GZ C* des Bezirksgerichtes Linz entstandene Kostenforderung. Der Beklagte als Masseverwalter habe diese im Konkurs angemeldete Forderung von EUR 668,59 rechtsgrundlos bestritten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück. Aus der Forderungsanmeldung könne nicht abgeleitet werden, woraus sich der Betrag von EUR 668,59 ableite. Dass der Klägerin dieser Betrag aufgrund einer Äußerung zu einem Wiedereinsetzungsantrag zustehen würde – wie dies in der Klage nun (unsubstanziiert) behauptet werde – ergebe sich aus der Forderungsanmeldung gerade nicht. Für die Prüfungsklage sei daher der Rechtsweg unzulässig; sie sei zurückzuweisen.
Dagegen erhebt die Klägerin Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 110 Abs 1 IO kann das Klagebegehren einer Prüfungsklage nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Gemäß § 103 Abs 1 Satz 1 IO sind in der Anmeldung (unter anderem) „der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, […] zu bezeichnen.“ Es müssen also Grund und Höhe der behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung abgeleitet werden können (RS0111042; 6 Ob 212/18x [Punkt 2]; 17 Ob 22/19p). Ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen ist im Prüfungsprozess ausgeschlossen (10 Ob 64/18m).
Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RS0039281; 9 ObA 294/00a).
Im vorliegenden Fall decken sich die anspruchsbegründenden Tatsachen und das Begehren in Anmeldung und Klage nicht. Die Klägerin hat in ihrer Forderungsanmeldung nur titulierte Forderungen, nämlich diejenigen aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Linz vom 14. Jänner 2025, GZ C*, und des vollstreckbaren Kostentitels des Bezirksgerichtes Urfahr vom 24. April 2025, GZ E*, angemeldet. Davon, dass ihr weitere (nicht titulierte) Kosten für eine Äußerung zu einem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Mai 2025 im Verfahren GZ C* des Bezirksgerichtes Linz zustehen würden, ist in der Forderungsanmeldung nicht die Rede. Mit zutreffender Begründung hat daher das Erstgericht die erhobene Prüfungsklage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt ungeachtet des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch für Beschlüsse – wie den vorliegenden -, mit denen eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (RS0044541; RS0044496; Musger in Fasching/Konecny 3 Band IV/1 § 528 ZPO Rz 32; 8 Ob 168/22x; vgl auch Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom 2 § 528 ZPO Rz 14).
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