In Rechtssachen mit einem fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen, weil der OGH auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (Fasching, Lehrbuch 2.Auflage Rz 2017/1).
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