Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **straße **, **, **, vertreten durch die Dr. Breitwieser Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 4701 Bad Schallerbach, gegen die Beklagten 1. Dr. B* C* , geboren am **, Rechtsanwalt, 2. Dr. D* , geboren am **, Rechtsanwältin, beide **straße **, ** E* **, Deutschland, vertreten durch Dr. Andreas Weiler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen EUR 18.000,00 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 2025, Cg*-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit.
Begründung:
Die in Deutschland lebenden Beklagten beauftragten die in Österreich ansässige klagende Partei mit Abbrucharbeiten bei und Planungsleistungen für ihr Ferienzwecken dienendes Einfamilienhaus in F*. Die klagende Partei macht mit ihrer Klage, gestützt auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Z 1 lit. a EuGVVO, beim Landesgericht Salzburg Werklohn geltend.
Die Beklagten wendeten die fehlende internationale Zuständigkeit ein. Für sie als Verbraucher richte sich die internationale Zuständigkeit nach den Art. 17ff EuGVVO. Nicht nur ihre Verbrauchereigenschaft, sondern auch das "Ausrichten" der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, d.h. die Planung und Realisierung von Bauprojekten auf Deutschland sei offensichtlich: Sie sei am 28.02.2025 eigens nach Deutschland nur mit dem Ziel angereist, sich den Auftrag über die Abbrucharbeiten und die weiteren Planungsleistungen zu sichern. Darüber hinaus verweise ihre Homepage auf eine Vielzahl (beispielhaft angeführter) Referenzprojekte in Deutschland. Dass ihre in Deutschland entfaltete Tätigkeit explizit auf Verbraucher ausgerichtet sein müsse, sei schon vom Wortlaut der Bestimmungen der Art 17 ff EuGVVO nicht gedeckt; ihre Homepage enthalte auch keinen Hinweis, dass ihre nach Deutschland ausgerichtete Tätigkeit nur gewerblichen Kunden offenstehe.
Die klagende Partei entgegnete, sie erbringe Planungs- und Bauleistungen im Bereich Interior Design für Hotellerie Gastronomie; ihre Vertragspartner seien ausschließlich Hotel- und Gastronomiebetriebe mit Ausnahme dieses Vertrags mit den Beklagten, aber nicht auch Konsumenten. Die Beklagten seien beim Erstkontakt am 14.11.2024 per WhatsApp aktiv auf sie zugegangen, das persönliche Kennenlernen und die Geschäftsanbahnung hätten am 3. Jänner 2025 in F* stattgefunden. Das Treffen am 28. Februar 2025 habe nur deshalb in E* stattgefunden, weil die Beklagten den Kontakt zwischen ihrer Architektin und der Klägerin herstellen hätten wollen und um der Klägerin die Möglichkeit zu bieten, in ihrer E* Wohnung ihren Stil kennen zu lernen. Sie habe diese Besprechung ausschließlich als Dienstleistung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftsabwicklung durchgeführt. Auf ihrer auch in Deutschland mit der Domain „.at“ abrufbaren Homepage führe sie zahlreiche Hotel- und Gastronomiebetriebe als Referenzen, die vorwiegend in Österreich, jedoch auch in Deutschland, der Schweiz sowie in weiteren europäischen Ländern ansässig seien. Ihre „schwerpunktmäßige“ Ausrichtung liege nicht am deutschen B2B Markt, sie habe ihre geschäftliche Tätigkeit daher nicht im B2B – und schon gar nicht im B2C – Sektor auf den deutschen Markt ausgerichtet. Referenzprojekte laut ihrer Homepage G*, abgerufen am 20.11.2025, seien rund 30 Hotel- und 40 Gastronomiebetriebe in Österreich, weniger als 15 Hotel- und weniger als 15 Gastronomiebetriebe in Deutschland. Ein „Ausrichten“ im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO setze zielgerichtete, absatzfördernde Maßnahmen voraus, aus denen ein objektiver Wille erkennbar sei, gerade Verbraucher des Wohnsitzstaats als Kunden zu gewinnen. Bloße Abrufbarkeit einer Website in Deutschland, ein ungeplanter Einmalkontakt oder eine reine B2B-Ausrichtung reichten für sich alleine nicht aus. Für ein „Ausrichten“ im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO fehlten Anhaltspunkte, wie deutschsprachige Endverbraucher-Werbung, Preisangaben für private Auftraggeber oder sonstige Indizien auf der Website. Erfüllungsort nach Art 7 Z 1 lit b EuGVVO sei der Ort, an dem die Abbrucharbeiten erbracht worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, das Landesgericht Salzburg sei mangels internationaler Zuständigkeit unzuständig und wies die Klage zurück.
Dazu gab es einen Screenshot einer WhatsApp-Nachricht vom 24.11.2024 mit dem folgenden Text wieder und stellte noch (im Umfang der kursiv dargestellten Feststellung bekämpft) fest:
„Lieber Herr H*,
mein Name ist B* C*, ich habe Ihre Kontaktdaten freundlicherweise von I* auf Empfehlung von J* erhalten.
Meine Frau und ich planen den Erwerb eines Ferienobjekts in F* und hätten 1-2 kleine Fragen zu lokalen Themen bzgl. der Umsetzbarkeit bestimmter (Um-)Baumaßnahmen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn wir hierzu vielleicht kurz telefonieren könnten - heute Vormittag konnte ich Sie nicht erreichen.
Herzlichen Dank vorab und beste Grüße
B* C* 09:17
Lieber Herr C* ich melde mich bei Ihnen im Laufe des Nachmittages
Lg K* H* 11:59
Mit Ausnahme des hier vorliegenden Vertrags mit den beiden Beklagten schließt die klagende Partei keine Verträge mit Verbrauchern ab. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Bei dem Einfamilienhaus in F* handelt es sich um ein Ferienhaus (ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit) der Beklagten. Die klagende Partei betreibt eine ausschließlich in deutscher Sprache verfasste Homepage „G*“ mit der österreichischen Domain „at“. Diese ist in unter anderem auch in Deutschland abrufbar (unstrittig). Auf der Homepage der klagenden Partei findet sich kein Hinweis, dass die klagende Partei ihre Tätigkeit ausschließlich auf Unternehmer ausrichtet.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, vom wording „Ausrichten“ in Art 17 Abs 1 EuGVVO seien alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst. Der Gewerbetreibende müsse den Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines anderen Mitgliedstaates, darunter der Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen; bloßes „doing business“ reiche nicht aus. Nicht erforderlich sei, dass die Initiative zum Vertragsschluss vom Unternehmer ausgegangen sei. Mit der Antwort in der WhatsApp-Nachricht habe die klagende Partei ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines anderen Mitgliedstaates, hier Deutschland, herzustellen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus den Rekursgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit der sie die „ersatzlose Aufhebung“ des Beschlusses und die „Bestätigung“ anstrebt, dass das Landesgericht Salzburg zuständig sei. Die Beklagten beantragen die Bestätigung des Beschlusses.
Der Rekurs ist im Sinne des im – inhaltlich als Abänderungsantrag zu qualifizierenden - Rekursantrag implizit enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Die Rechtsrüge zeigt zutreffend auf, dass die Beschlussfeststellungen die Beurteilung, die klagende Partei habe ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, nicht tragen. Der Screenshot der WhatsApp-Kommunikation enthält als allenfalls der Beklagten zurechenbar nur die Antwort auf eine Anfrage, sich am Nachmittag zu melden. Mehr als eine bloße Rückäußerung als generell übliche höfliche Umgangsform ist darin nicht zu sehen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Anwendbarkeit des (nunmehr) Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen (vgl. RIS Justiz RS0128704, RS0128705). Es ist deshalb im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (2 Ob 158/12t uHa EuGH 7. 12. 2010, verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller, Rz 75 f).
Vom Begriff des „Ausrichtens“ sind dabei alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst (vgl RIS Justiz RS0125252, RS0125001 [T2]). Bloßes „Doing business“ reicht nicht, weil es nicht zielgerichtet ist (RIS Justiz RS0125252), also ohne die oben umschriebenen Merkmale des Ausrichtens ausgeübt wird. Anhaltspunkte dafür, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, bilden alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, in diesem Mitgliedstaat wohnhafte Verbraucher als Kunden zu gewinnen, etwa durch das Anbieten von Dienstleistungen und Produkten (C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller, Rn 80–81; 7 Ob 225/13h; 10 Ob 21/14g Pkt 3.; 4 Ob 36/22f Rz 8; 4 Ob 96/23f Rz 13), Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen (RS0125252), die Aufnahme von Fernkontakt und der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz (C-190/11, Mühlleitner/Yusufi, Rn 44), einen Sitz in einem grenznahen Ballungsraum oder eine Telefonnummer des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, um den Kunden die Kosten für ein Auslandsgespräch zu ersparen (C-218/12, Emrek/Sabranovic, Rn 30; 2 Ob 189/22s Rz 4; 4 Ob 96/23f Rz 11). Auch aus dem internationalen Charakter einer Tätigkeit kann auf ihre internationale Ausrichtung geschlossen werden (C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller, Rn 90, 93).
Der Internetauftritt des Gewerbetreibenden kann nach der Rechtsprechung die folgenden Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers bieten: die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus; die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache; die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl; die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als jener des Mitgliedstaates der Niederlassung des Gewerbetreibenden; oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft. Die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers reicht dagegen nicht aus (C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller, Rn 80 ff; 9 Ob13/24p).
Reicht demnach die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, für das Ausrichten idS nicht aus, kann eine fehlende Information auf dieser Website – hier etwa das Fehlen eines Hinweises, dass mit Verbrauchern nicht kontrahiert wird – nicht dazu führen, dass dieser Internetauftritt das Ausrichten ersetzt. Die Feststellungen bieten daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die klagende Partei vor dem Vertragsschluss mit den Beklagten zum Vertragsschluss mit in Deutschland wohnenden Verbrauchern bereit war.
Allerdings traf das Erstgericht Feststellungen bisher nur zu einem Teil des beiderseitigen Vorbringens über die Zuständigkeit. Vor allem stehen weder der Inhalt der Homepage, noch die Umstände des Treffens in E*, auf die die Beklagten ihre Argumentation zum Ausrichten auch auf den deutschen Markt gründen, fest. Diese fehlenden Feststellungen wird das Erstgericht nach allfälliger Verfahrensergänzung nachzuholen haben.
2. Auf die Tatsachen- und Beweisrüge einzugehen erscheint verfrüht, weil sich die Tatsachengrundlage insgesamt als unzureichend erweist – das erfasst auch die in eine (bekämpfte) Feststellung gekleidete, nicht näher begründete, Beurteilung, wonach die Homepage keinen Hinweis enthält, dass die klagende Partei ihre Tätigkeit ausschließlich auf Unternehmer ausrichtet.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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