Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und andere strafbare Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 18. September 2025, Hv*-32, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Oberndorfer am 01. Dezember 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, 15 Abs 1 StGB (A), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (B), der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (C) und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (D) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft wurde aktenkonform angerechnet.
Demnach hat er in ** und **
A./ am 12. August 2025 Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt (§ 83 Abs 1 StGB) oder dies versucht, indem er
1./ RevInsp B* C* einen Kopfstoß versetzte, weil dieser in Vollziehung seiner Aufgaben als Polizeibeamter A* anwies, die Örtlichkeit zu verlassen, wodurch der Polizeibeamte zumindest eine Prellung am Kopf erlitt;
2./ Asp D* einen Fußtritt gegen deren linken Oberarm versetzte, während sie die Durchsuchung des festgenommen A* unterstützte, wobei es beim Versuch blieb, weil die Polizeibeamtin nicht verletzt wurde;
3./ Asp E* einen Fußtritt gegen dessen rechtes Bein/Knie versetzte, während er die Durchsuchung des festgenommen A* unterstützte, wodurch der Polizeibeamte eine Zerrung der Bänder in der Kniekehle und der rechten Unterschenkelmuskulatur erlitt;
B./ am 12. August 2025 durch die unter Punkt A/. genannten Handlungen Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der rechtmäßigen Wegweisung bzw. Festnahme und Durchsuchung, zu hindern versucht;
C./ am 12. August 2025 durch die sinngemäße Äußerung, RevInsp B* C* habe ihn grundlos und vorsätzlich am Körper verletzt oder misshandelt, indem RevInsp C* ihm einen Kopfstoß versetzt habe, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amtswegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (iVm § 213 StGB) verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war;
D./ am 25. August 2025 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, und zwar bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung in der Justizanstalt **, indem er zusammengefasst angab, RevInsp B* C* habe ihn vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Kopfstoß versetzt habe, obwohl RevInsp C* ihm in Wahrheit nie einen Kopfstoß versetzt hat.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der eine höhere Freiheitsstrafe angestrebt wird.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter keinen Umstand mildernd, erschwerend hingegen neun einschlägige allerdings überwiegend sehr lange zurückliegende Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die teilweise Tatbegehung (D./) während laufenden Verfahrens.
Dieser Strafzumessungskatalog ist dahin zu ergänzen, dass die Tathandlungen teilweise beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien des § 32 StGB berücksichtigte der Erstrichter zutreffend, dass die Polizeibeamten keinen Anlass für das erste Einschreiten zu A./ hatten, der Rechtfertigungsgrund des § 269 Abs 4 StGB aber nicht vorliegt, da die Polizeibeamten ihrer Art nach zur Amtshandlung berechtigt waren und nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen wurde.
Ausgehend von einem Strafrahmen (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB) von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der besonderen und allgemeinen Strafbemessungskriterien ist die zwölfmonatige Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und bedarf keiner Erhöhung.
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