Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. in Barbara Hager-Herndl (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Mag. a Dagmar Hoppstädter, Rechtsanwältin in Weißkirchen an der Traun, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **platz **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. a B*, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. September 2025, Cgs* 13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. März 2025 Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von EUR 370,30 monatlich zu gewähren.
2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1. März 2025 ein die Stufe 2 übersteigendes Pflegegeld zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei hat die Verfahrenskosten selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 28.4.2025 wurde der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 24.2.2025 ab 1.3.2025 Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von EUR 370,30 monatlich gewährt, weil der Pflegebedarf durchschnittlich 115 Stunden monatlich betrage.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 3. Dazu brachte die Klägerin soweit für das Berufungsverfahren relevant vor, dass sie aufgrund einer am 5.3.2025 durchgeführten Unterschenkelamputation rechts (derzeit) ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sei, weshalb die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Einstufung in die Pflegegeldstufe 3 vorlägen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Einstufung lägen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage (unter teilweiser Bescheidwiederholung) ab. Zur diagnosebezogenen Einstufung traf es folgende Feststellungen :
Die Klägerin benötigt zur selbständigen Lebensführung überwiegend einen Rollstuhl, den sie selbständig benützen kann. Es ist ihr zudem möglich, unter Verwendung von Krücken, nach entsprechenden Übungseinheiten mit einem Physiotherapeuten, kurze Wege zu absolvieren. Der Grund für diese Einschränkungen der Mobilität liegt in der Amputation des rechten Unterschenkels. Aufgrund des geschwächten Zustandes benötigt die Klägerin für den Transfer und die Fortbewegung des Rollstuhls eine Unterstützung, dies trifft an sieben Tagen pro Monat zu. Medizinisch ist es ihr möglich, mit zwei Krücken einige Schritte zurückzulegen.
In rechtlicher Hinsichtvertrat das Erstgericht zur diagnosebezogenen Einstufung die Auffassung, dass die nach § 4a Abs 1 BPGG als Voraussetzung normierte Diagnose einer Querschnittslähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese nicht vorliege und auch die von der Klägerin insinuierte Analogie abzulehnen sei. Diese sei zwar möglich, wenn die Auswirkungen einer Erkrankung jenen der im Gesetz aufgezählten Erkrankungen entspreche, dies sei aber bei Verlust nur eines Beines nicht der Fall.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung meint unter gleichzeitiger Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel, dass die Klägerin aufgrund der Unterschenkelamputation rechts zur selbständigen Lebensführung überwiegend auf den Gebrauch ihres Rollstuhls angewiesen sei, weshalb ihr in analoger Anwendung des § 4a Abs 1 BPGG Pflegegeld der Stufe 3 zustehe.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittslähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls oder eines technisch adaptierten Rollstuhls angewiesen sind, ist gemäß § 4a Abs 1 BPGG mindestens ein Pflegegeld der Stufe 3 anzunehmen.
1.2 Im Verfahren ist unstrittig, dass bei der Klägerin keine der in § 4a Abs 1 BPGG angeführten Diagnosen vorliegt, die nach dieser Bestimmung zu einem Pflegegeldanspruch (mindestens) der Stufe 3 führen.
2.1 Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist grundsätzlich analogiefähig (RS0114271, RS0113660 [T1]). Die analoge Anwendung der in § 4a Abs 1 BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur dann in Betracht, wenn der Pflegegeldwerber eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist (RS0114271 [T1], [T2, T4], [T7]). Das bloße Vorliegen einer vergleichbaren Auswirkung im Sinne eines überwiegenden Angewiesenseins zur eigenständigen Lebensführung auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls reicht sohin nicht, würde doch diesfalls die Verknüpfung im Gesetz taxativ aufgezählter Diagnosen jedweder Bedeutung beraubt werden (
2.2 Der Oberste Gerichtshof hat zu 10 ObS 211/02f ausgesprochen, dass der Verlust eines Beines den in § 4a Abs 1 WPGG [entspricht § 4a Abs 1 BPGG] aufgezählten Diagnosen (insbesondere einer beidseitigen Beinamputation) nicht gänzlich gleichzusetzen ist. Umso weniger ist im vorliegenden Fall der Verlust (bloß) eines Unterschenkels und damit eine Teilamputation an einem Bein der Diagnose einer beidseitigen Beinamputation gleichzustellen.
2.3 Soweit die Klägerin in ihrer Berufung demgegenüber davon ausgeht, dass jeder "aktive" Rollstuhlfahrer (letztlich) unabhängig vom Vorliegen bestimmter Diagnosen von der diagnosebezogenen Mindesteinstufung nach § 4a Abs 1 BPGG erfasst sein soll, lässt sie den klaren Gesetzeswortlaut und den damit übereinstimmenden ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl RV 1186 BlgNR 20. GP 12) außer Betracht (10 ObS 211/02f) .
3. Somit kommt den von der Berufung relevierten rechtlichen Feststellungsmängeln, die im Ergebnis auf die Qualifikation der Klägerin als "aktive" Rollstuhlfahrerin abzielen, keine Bedeutung zu.
4. Eine über der Stufe 2 liegende funktionsbezogene Einstufung wird von der Berufung nicht weiter verfolgt.
5. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die Einbringung der Klage auch im jeweils stattgebenden Teil außer Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin auch dann, wenn ihr wie hier nur die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Leistung zusteht, diese Leistung im Urteilhier nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach (vgl RS0107801)neuerlich zuzusprechen gewesen wäre, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt; andernfalls fehlte die Grundlage für die Erbringung der dem Bescheid entsprechenden Leistung (vgl RS0085721).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [T1]). Für eine amtswegige Berichtigung eines Urteils im Wege einer Maßgabebestätigung aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels steht in Bezug auf eine dadurch erfolgte Wiederholung des bereits im Bescheid Zuerkannten ein Kostenersatz nicht zu (vgl 10 ObS 117/16b zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten).
7. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und es diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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