Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Übergabesache A* B* zur Strafvollstreckung an die Tschechische Republik über dessen Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 9. Oktober 2025, HR*-43, nach der am 3. November 2025 in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. Aflenzer durchgeführten öffentlichen Verhandlung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Budweis vom 15. August 2025, ** (ON 17.2), ist beim Landesgericht Linz gegen den ** geborenen tschechischen Staatsangehörigen A* B* ein Übergabeverfahren zur Vollstreckung der mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Budweis vom 20. Dezember 2023, **-148, i.V. mit dem Beschluss des Kreisgerichts Budweis vom 9. März 2024, GZ **-237, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten anhängig.
Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls hat A* B* das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 196 (Abs 1/2) des tschechischen Strafgesetzbuches begangen, weil er
1. zwischen zumindest dem 1. September 2021 und dem 21. Juni 2023 seine gesetzliche Pflicht, einen anderen länger als vier Monate zu unterhalten, gegenüber seinem minderjährigen Sohn C* B*, geboren am **, absichtlich nicht erfüllt zu haben, obwohl er dazu nach § 910 des ABGB verpflichtet war und die Höhe der Zahlungen durch das Urteil des Bezirksgerichts Budweis vom 16.Juli 2013, GZ **-66, rechtskräftig seit 26.September 2013, und durch das Urteil dieses Gerichts vom 10. November 2022, GZ **-100, rechtskräftig seit dem 4. Jänner 2023, festgesetzt wurden, und dadurch für die angeführte Zeit Unterhalt in einer Gesamtsumme von CZK / Kč 4.000,-- schuldig blieb;
2. zwischen zumindest dem 1.Oktober 2022 und dem 21. Juni 2023 seine gesetzliche Pflicht, einen anderen länger als vier Monate zu unterhalten, gegenüber seinem minderjährigen Sohn D*, geboren am **, absichtlich nicht erfüllt zu haben, obwohl der dazu nach § 910 des ABGB verpflichtet war und die Höhe der Zahlungen durch das Urteil des Bezirksgerichts Budweis vom 10. Juni 2014, GZ**-88, rechtskräftig seit dem 15. August 2014 festgesetzt wurden, und dadurch für die angeführte Zeit Unterhalt in einer Gesamtsumme von CZK / Kč 31.500,-- schuldig blieb.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen unter Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes zur Strafvollstreckung an die tschechischen Behörden (Spruchpunkt 1. in ON 43). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 50, 56).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach dem hier anzuwendenden Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) gilt ein aufrechter Europäischer Haftbefehl (ohne besonderen Antrag) der ausstellenden Justizbehörde als Ersuchen (ua) um Durchführung eines Übergabeverfahrens (§ 18 Abs 1 EU-JZG). Die Voraussetzungen für die Übergabe sind anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls, erforderlichenfalls nach Einholung zusätzlicher Informationen von der ausstellenden Justizbehörde, zu prüfen. Dabei ist eine Verdachtsprüfung nur im Umfang des § 33 Abs 2 ARHG vorzunehmen (§ 19 Abs 1 und Abs 2 EU-JZG).
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform dargestellt, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere hat es die Voraussetzungen für die von der Tschechischen Republik begehrte Übergabe gemessen an den gesetzlichen Kriterien sorgfältig geprüft und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (ON 42) die Übergabe unter eingehender und zutreffender Argumentation für zulässig erklärt.
Weil der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt wurde, die gesamte Strafe noch zu verbüßen ist (AS 4 in ON 17.2) und das im Europäischen Haftbefehl beschriebene Verhalten des Betroffenen auch nach den österreichischen Bestimmungen eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 bzw Abs 2 [erster Fall] StGB; „beiderseitige Strafbarkeit“), sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 EU-JZG gegeben.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach seiner Übergabe die Bestimmung des § 5a EU-JZG entgegenstünde ist zu erwidern, dass nach der seit 1. November 2025 geltenden Fassung dieser Norm die Übergabe eines anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist, nur dann unzulässig ist, wenn dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Z 1), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (Z 2) und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Z 3).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen erst seit rund einem Jahr und neun Monaten dauerhaft in Österreich aufhält, in diesem Zeitraum bis Februar 2025 im Inland unselbstständig beschäftigt war, danach keiner (offiziell aufscheinenden) Erwerbstätigkeit nachging und schließlich mit Wirkung zum 3. Juni 2025 (als Selbstständiger) ein Gastgewerbe anmeldete, wobei er aktuell beabsichtigt, dies (auch) hinkünftig zu betreiben. Seit ca. 14 Monaten unterhält er – nach eigenen Angaben - eine Lebensgemeinschaft mit der in Österreich wohnhaften armenischen Staatsangehörigen E* und sei von deren beiden Töchtern (16 und 22 Jahre alt [AS 18 in ON 42]) als „Stiefvater“ angenommen worden (AS 3 in ON 56.2). Weder zog er bislang in die Wohnung der E* in F* dauerhaft ein, noch meldete er dort seinen Wohnsitz an. Je nach Geschäftsbetrieb verbrachte er – nach eigenen Angaben - die Nächte entweder in seinem Lokal in ** oder bei E* in F* (AS 18 in ON 42). Wie das Erstgericht zutreffend weiters zur Darstellung brachte, war der Betroffene lediglich im Zeitraum zwischen 11. September 2023 und 6. Februar 2025 in Österreich polizeilich gemeldet und war im Inland zuletzt weder kranken- noch sozialversichert (AS 7 in ON 43 iVm ON 45, 46).
Wenngleich nach den Materialien zu § 5a EU-JZG Beschränkungen der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts von (damals) Unionsbürgern (nur) in sehr engen Grenzen- und eine Ausweisung (nur) unter außergewöhnlichen Umständen zulässig ist, bleibt bereits unter Berücksichtigung der erst kurzen Verweildauer in Österreich (die letzten neun Monate war der Betroffene in Österreich polizeilich nicht einmal gemeldet), der nach wie vor bestehenden sprachlichen Barrieren (davon konnte sich das Beschwerdegericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung einen unmittelbaren Eindruck verschaffen), der mangelnden kranken- und sozialversicherungsrechtlichen Absicherung im Inland sowie der erst seit etwas mehr als einem Jahr bestehenden Lebensgemeinschaft mit E* bzw. der entsprechend kürzer andauernden Beziehung zu deren (teils erwachsenen) Kindern, unbegründet, aus welchen Grund die Vollstreckung der (bloß siebenmonatigen) Freiheitsstrafe in Österreich der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dienen sollte. Entsprechend der ausführlichen Darlegungen des Erstgerichts liegt somit (auch unter Berücksichtigung der gerade einmal fünfmonatigen Phase selbstständiger Erwerbstätigkeit) bereits die kumulativ erforderliche Voraussetzung nach § 5a Z 2 EU-JZG nicht vor, sodass die Beschwerde erfolglos bleiben musste.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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