Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Berufungen der Angeklagten wegen Schuld und Strafe und der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 3. Juli 2025, Hv*-13, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Mag. Sperling (als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts), der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Petz, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben;
das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert , dass die Geldstrafe auf 150 Tagessätze, im Fall der Uneinbringlichkeit 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf EUR 15,00 angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 13), das auch einen rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB enthält, wurde die am ** geborene A* B* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 10,00, im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch habe A* B* am 17. Mai 2025 in ** C* D* dadurch, dass sie mit ihrem PKW von hinten auf sie und ihre Pferde rasch zufuhr, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und dadurch, dass sie an ein Pferd und auch an C* D* anfuhr, sohin mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Fahrbahn genötigt.
Dagegen wenden sich die Berufungen der Angeklagten wegen Schuld und Strafe – nach Zurückziehung der auch wegen Nichtigkeit angemeldeten Berufung in der Berufungsverhandlung – mit dem Ziel einer freisprechenden Sachentscheidung, in eventu einer Kassation und Herabsetzung der Sanktion, sowie der Anklagebehörde, die die Verhängung einer höheren Geldstrafe anstrebt.
Beiden Berufungen kommt jeweils zum Teil Berechtigung zu.
Der Argumentation der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorauszuschicken, dass das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die glaubhaften und frei von Widersprüchen und Aggravationstendenzen (vgl insbesondere ON 3.9, 5; ON 12, 12) getätigten Angaben der Zeugin C* D* gestützt und die leugnende Verantwortung der Angeklagten, welche in der Aussage ihres Sohnes E* B* zum Teil Bestätigung fand, als bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar verworfen hat (US 8 f). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgerte das Erstgericht aus dem äußeren Tathergang (US 9) sowie den Angaben der Angeklagten selbst (US 4).
Die Berufungsausführungen erschöpfen sich darin, anhand von eigenen Beweiswerterwägungen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin D* – mit Verweis auf ihre angeblich widersprüchlichen, übertriebenen und lebensfremden Angaben – in Zweifel zu ziehen, während die Darstellung der Angeklagten und des Zeugen E* B* als glaubhaft und nachvollziehbar hervorgehoben wird. Hiezu ist eingangs zu erwidern, dass dem unmittelbaren persönlichen Eindruck der in der Hauptverhandlung vernommenen Personen bei der Würdigung von deren Angaben entscheidendes Gewicht zukommt (RIS-Justiz RS0098413). Dieses persönliche Urteil zur Verlässlichkeit von Aussagen, welches die Erstrichterin aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen hat, und das in der Urteilsausfertigung auch nicht in allen Einzelheiten und Details (etwa zu Sprache, Ausdrucksweise, Bewegungen und sonstigen Verhaltensweisen) dargelegt und wiedergegeben werden kann (RIS-Justiz RS0098581), entfaltet insofern besondere Bedeutung, als das mit voller Kognitionsbefugnis ausgestattete Berufungsgericht ( Ratz, WK-StPO § 473 Rz 8/1 mwN) nur dann zur einer nochmaligen Vernehmung von Zeugen verpflichtet ist, wenn es gegen die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bedenken hegt (§ 473 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0131763).
Der Berufungskritik an der erstgerichtlichen Würdigung der Aussage des Zeugen E* B* (US 7) zuwider können aus dessen Funktion als Bürgermeister der Gemeinde ** und allfälligen Konsequenzen einer (potentiell) falschen Beweisaussage dieses Zeugen für sein Bürgermeisteramt fallkonkret keine ausreichenden Bedenken gegen die erstgerichtliche Würdigung abgeleitet werden, zumal hier seine Angehörigeneigenschaft (als leiblicher Sohn der Angeklagten) klar im Vordergrund steht. Der Zeuge E* B* hat insbesondere geschildert, dass er gesehen habe, dass D* mit beiden Händen auf die Motorhaube eines Fahrzeugs eingeschlagen habe (ON 12, 6), wobei das Auto selbst durch ein weiteres Auto verdeckt gewesen sei, sodass er den PKW nicht als Fahrzeug seines Stiefvaters erkannt habe. Zur weiteren strittigen Frage, ob D* die Pferde an einem Strick oder nur am Halfter geführt habe, konnte der Zeuge keine vorfallsrelevanten Wahrnehmungen darlegen; seine Angaben erschöpfen sich darin, dass D* in den Tagen zuvor ihre Pferde immer an einem Halfter geführt habe (ON 12, 7).
Zum Streitpunkt der Verwendung eines Führstricks durch D* ist maßgeblich, dass die Angeklagte selbst bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 27. Mai 2025 (ON 3.6, 4) ausgesagt hat, dass beide Pferde „mit einer Leine angeleint“ gewesen seien (vgl auch US 5). D* wiederum gab bei der polizeilichen Einvernahme an, dass sie beide Pferde jeweils mit einem Strick angebunden gehabt habe (ON 3.9, 4), und erläuterte dies in der Hauptverhandlung dahin näher, dass es sich um einen drei Meter langen schwarzen Führstrick gehandelt habe (ON 12, 8). Dass das Erstgericht – vermeintlich gestützt auf eine Aussage von D* vor der Kriminalpolizei (vgl jedoch ON 3.9) – die Feststellung getroffen hat, dass D* die Pferde jeweils an einem Halfter und mit einem „ca 3 bis 5 Meter“ langen Führstrick geführt habe (US 2), vermag an der Beweiswürdigung an sich keine Bedenken zu erzeugen, zumal die exakte Länge des Führstricks hier bedeutungslos ist. Da neben D* auch die Angeklagte selbst bei ihrer (zeitnahen) Vernehmung am 27. Mai 2025 die Verwendung einer „Leine“ von sich aus angeben hat (ON 3.6, 4), zieht dies wiederum die objektive Richtigkeit der – nicht unmittelbar vorfallsbezogenen – Aussage des Zeugen E* B* in Zweifel, dass D* ihre Pferde an den vorangegangenen Tagen immer am Halfter geführt haben soll, wogegen die Zeugin D* schlüssige und nachvollziehbare Angaben zur Verwendung von Führstricken machte, insbesondere, weil ihre Pferde es nicht gelernt hätten, am Halfter geführt zu werden, und es im Übrigen niemand so mache (ON 12, 8; US 5).
Was das sowohl von der Angeklagten als auch vom Zeugen E* B* geschilderte Einschlagen bzw „Trommeln“ auf die Motorhaube angeht, sind die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts unbedenklich, wonach ein Loslassen der Führstricke und damit der Pferde ohne jede Kontrolle, um in einem Abstand von ca drei Metern auf die Motorhaube eines PKW zu trommeln und dadurch für die Pferde einen akustischen Anreiz zu einer (möglichen) Flucht zu setzen (US 6 f), der Lebenserfahrung widerspreche. Diese Einschätzung hat das Erstgericht nachvollziehbar mit der von C* D* – in einem merkbar bewegten Gemütszustand getätigten – spontanen Entgegnung untermauert, dass ein Loslassen der Pferde in der konkreten Situation – „mit zwei wilden Pferden links und rechts“ – „absolut nicht gegangen“ wäre (ON 12, 10; US 6).
Überdies wurden am Fahrzeug keine Beschädigungen wahrgenommen (ON 2.2, 3 und ON 3.2, 2), was bei einem („trommelähnlichen“) Einschlagen mit beiden Händen (bzw Handflächen) auf die Motorhaube (vgl ON 3.6, 4; ON 12, 4 und 6) nicht unbedingt zu erwarten ist. Dass das Erstgericht die behaupteten Umstände, dass der Zeuge E* B* zwar das Einschlagen auf eine Motorhaube durch D* wahrgenommen und sich auch Gedanken gemacht habe, was „da los“ sei (ON 12, 7), er gleichzeitig aber nicht weiter auf diese Situation reagiert haben soll, als befremdlich beurteilt hat (US 7), begegnet bei lebensnaher Betrachtung ebenfalls keinen Bedenken. Denn unabhängig von der Anzeigethematik konnte die vom Zeugen vermittelte eigene Teilnahmslosigkeit an einer offenkundigen Konfliktsituation, in die just jene Nachbarin involviert war, die nach seinem Wissensstand Antipathien gegen die eigene Mutter hegt (vgl ON 17.2, 2), durchaus verwundern, zumal die Zeugin D* laut deren Aussage dem Zeugen E* B* zugerufen und ihn sinngemäß aufgefordert habe, er möge seine Mutter einbremsen, er jedoch so getan habe, als würde er sie (D*) nicht sehen (ON 12, 11).
Im Ergebnis erweist sich die Würdigung des Erstgerichts, wonach die Angeklagte durch die Behauptung eines Trommelns auf die Motorhaube von ihrem eigenen Fehlverhalten ablenken wollte (US 6 ff), keineswegs als Scheinbegründung. Auch wenn es nicht unmöglich sein mag, ein Pferd auf öffentlicher Straße ohne Strick zu führen, sind die Berufungsausführungen, wonach Pferde in fortgeschrittenem Alter und in gewohnter Umgebung beim Trommeln auf eine Motorhaube auf die Bezugsperson fixiert bleiben und ungeachtet des Trommelgeräuschs auch ohne Fixierung „nicht direkt weglaufen“, spekulativ. Die Angeklagte zeigt insbesondere nicht nachvollziehbar auf, warum die Zeugin D* sich der Gefahr eines Scheuens der Pferde überhaupt aussetzen hätte sollen. Gleiches gilt für die Frage des Ablaufs bzw der Art und Weise des „Umdrehens“ mitsamt den Pferden in Richtung des PKW. Unabhängig davon, dass ein solches Umdrehen schon angesichts der Größe der beiden Pferde nicht „plötzlich“ stattfinden kann (vgl jedoch Aussage ON 12, 3), ist vielmehr relevant, warum D* ihre beiden Pferde überhaupt um 180 Grad wenden sollte, wofür kein plausibler Grund erkennbar ist, und sie selbst auch angab, dass sich die Pferde schon beim Heranfahren des PKW „umdrehen … wollten“ (ON 12, 10), sie die Pferde aber gehalten habe, welche in weiterer Folge dann unruhig geworden seien und sich zu drehen begonnen hätten, weil sie weg wollten (ON 12, 10: „Wir haben uns dann quasi seitwärts drehend nach vorne bewegt …“; US 3).
Der weiteren Kritik an der Aussage D*s ist zu erwidern, dass die Zeugin bereits vor der Polizei geschildert hat, dass sowohl sie selbst als auch ihre Pferde (mehrere Male) von der Angeklagten „in Schrittgeschwindigkeit von hinten“ angefahren worden seien (ON 3.9, 4). Insofern erfolgte dies nicht bloß über „suggestives“ Nachfragen durch die Sitzungsvertreterin der Anklagebehörde (ON 12, 11). Aus der Befragung in der Hauptverhandlung lassen sich auch keine unsachlichen Aggravierungstendenzen erkennen, da D* angab, nicht verletzt worden zu sein, sie lediglich „fast“ hingefallen wäre und die Angeklagte das Pferd F* mit dem Auto berührt habe, wodurch sie und das Pferd „quasi weitergeschoben“ worden seien (ON 12, 11). Weshalb ein kontrolliertes Zufahren in Schrittgeschwindigkeit der Angeklagten in der konkreten Situation nicht möglich gewesen sein soll, wird unter Bezugnahme auf entsprechende Beweisergebnisse nicht plausibel aufgezeigt. Dass ein Davonlaufen der Pferde verhindert wurde, begründete die Zeugin D* mit ihrer Aussage, sie habe das Pferd „immer in der Hand“ gehabt, also festgehalten (ON 12, 11). Dass es nach den Beweisergebnissen zu keinem Durchgehen der Pferde, insbesondere zu Huftritten gegen den PKW kam, erklärt das Nichtvorhandensein eines Schadens am Fahrzeug der Angeklagten. Schließlich hat die Zeugin D* auch schlüssig dargelegt, wie sie selbst überhaupt angefahren werden konnte, indem sie schilderte, dass sie im Zuge eines Drehvorgangs eines Pferdes vor dem Auto der Angeklagten gestanden sei (ON 12, 11), womit sie ihre vorherigen, eher pauschalen Angaben (ON 12, 10: „wechselweise angefahren“) weiter konkretisiert und auch plausibilisiert hat. Dass die Rechtskurve erst im Zuge des Durchfahrens die Sicht auf D* und ihre Pferde freigeben konnte, ist angesichts der Lichtbilder (ON 12.1, 3) nicht zu bezweifeln. Aus möglichen Ungenauigkeiten zu Distanzen und genauen Ortsangaben ergeben sich keine Bedenken an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin D*.
Im Übrigen geht aus dem einverständlich gemäß § 252 Abs 1 Z 4, Abs 2 und 2a StPO verlesenen Bericht vom 17. Mai 2025 (ON 2.2, 2) hervor, dass die Angeklagte selbst gegenüber der Polizei geschildert hat, dass sie „etwas näher an die Pferde herangefahren“ sei, um damit die Pferde etwas von der Straße zu drängen, da sie wisse, dass Tiere bei Bedrängnis ausweichen. Erst in weiterer Folge habe D* auf die Motorhaube geschlagen. In der Hauptverhandlung gab die Angeklagte über Vorhalt hiezu an, dass sie sich mit dem PKW zunächst angenähert habe, als sie noch eine Autolänge von D* und den Pferden entfernt gewesen sei, „weil es schon so ist, dass eine Kuh zB dann auch ausweicht …“ (ON 12, 4; US 4 und 6), woraus entsprechende Rückschlüsse sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Tatseite, wie vom Erstgericht festgestellt, zu gewinnen sind, die bereits per se den Schuldspruch tragen.
Da der auf die Unschuldsvermutung zurückzuführende Zweifelsgrundsatz der Beweiswürdigung nachgelagert ist (14 Os 34/24t), findet dieser fallkonkret keine Anwendung, ist doch das Erstgericht nach eingehender Würdigung der Beweislage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangt. Ihr Rechtsmittel vermag daran im Ergebnis keine (ausreichenden) Bedenken (§ 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO; zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts vgl 11 Os 82/18w = RIS-Justiz RS0132299) aufzuzeigen, sodass der Schuldspruch Bestand hat.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten als mildernd und keinen Umstand als erschwerend.
Dieser Strafzumessungskatalog ist insofern zu präzisieren, als der lange Zeitraum des Wohlverhaltens durch die (64-jährige) Angeklagte, deren Tat mit ihrem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, dem Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB besonderes Gewicht verleiht (RIS-Justiz RS0091502).
Dass das Vergehen der Nötigung (über das erzwungene Verhalten des Opfers als Nötigungserfolg hinaus) keinen Sach- oder Personenschaden oder sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, vermag keinen mildernden Umstand zu begründen, da – mit Blick auf § 34 Abs 1 Z 13 StGB – bei Delikten, bei deren Vollendung (wie hier) ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd wirkt (RIS-Justiz RS0091022). Gleiches gilt für die Behauptung einer spontanen Gemütsbewegung der Angeklagten, da es für die Heranziehung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB an der allgemeinen Begreiflichkeit mangelt, für welche auf den Standpunkt des maßgerechten Durchschnittsmenschen abzustellen ist ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 20). Für die schuldmindernde Annahme von Tatprovokation durch die Zeugin D* fehlt es an jeglichen tragfähigen Beweisergebnissen.
Dass das hohe – sich aus der großen Masse und möglichen Beschleunigung ergebende – Kraftpotential eines PKW nach Lage des Falls nicht ausreicht, um hinsichtlich des Tatmittels eine Gleichwertigkeit zum Einsatz einer Waffe im technischen Sinn bejahen zu können (vgl OLG Linz 8 Bs 81/23b), stellt die Anklagebehörde letztlich ohnedies klar.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungslage erweist sich die, den Strafrahmen von bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe zu einem Drittel ausschöpfende Sanktion nicht nur als nicht anhebungsbedürftig, sondern – insbesondere aufgrund des erheblichen Gewichts der Unbescholtenheit der Angeklagten – als etwas überhöht. 150 Tagessätze (damit 75 Tage Ersatzfreiheitstrafe; § 19 Abs 3 StGB) sind tat- und täteradäquat.
Wie jedoch die Staatsanwaltschaft mit Recht aufzeigt, ist auf Basis der aktenkonformen Feststellungen zu Nettoeinkommen, Vermögen und finanziellen Verpflichtungen der Angeklagten (US 2) die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf angemessene EUR 15,00 anzuheben, um das geltende Einbußeprinzip entsprechend zu effektuieren (RIS-Justiz RS0089982) .
Einer Anwendung des § 43a Abs 1 StGB stehen aufgrund des – mit Blick auf das festgestellte Touchieren des Pferdes F* und der Zeugin D* – nicht unerheblichen Schuldgehalts spezialpräventive Gründe, aber auch generalpräventive Erwägungen entgegen. Fallkonkret bedarf es der Vollziehung der gesamten (noch im untersten Viertel des Rahmens ausgemessenen) Geldstrafe, um der Begehung derartiger Aggressionsdelikte im Straßenverkehr, die ein hohes Gefährdungspotential aufweisen, durch andere entgegenzuwirken und jeden Anschein einer Bagatellisierung zu vermeiden, wofür eine staatliche Reaktion mit teilbedingter Nachsicht hier nicht mehr ausreichte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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