Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. September 2025, BE*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell im FTZ B* mehrere Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 25 Monaten und 14 Tagen. Mit Urteilen des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht ist er jeweils zu zwölfmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, und zwar zunächst am 26. Februar 2024 zu Hv1* wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 dritter Fall StGB iVm § 28 Abs 1 und 4 erster Fall SMG, mehrerer Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter, fünfter und sechster Fall, Abs 2 SMG, und am 23. Oktober 2024 zu Hv2*-132 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB. Unter einem wurden ihm aus Anlass der bislang letzten Verurteilung die zu Hv3* des Landesgerichts Steyr gewährte bedingte Strafnachsicht und die zu BE* des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Die Hälfte der Strafzeit ist seit 11. Juli 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 17. November 2025 erreicht sein. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 3. August 2026 (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte das Erstgericht nach der Anhörung vom 18. September 2025 (ON 10) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab.
Seine dagegen erhobene Beschwerde (ON 14) ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im angefochtenen Beschluss die dem aktuellen Strafvollzug zugrundeliegenden Entscheidungen, die vorangegangenen Verurteilungen des Strafgefangenen (vgl auch Strafregisterauskunft ON 6), seinen Antrag auf bedingte Entlassung (ON 4) und die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) umfassend und am Akt orientiert dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 17 JGG ist einem wegen einer Straftat eines jugendlichen und eines jungen erwachsenen Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch einen Monat verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlagen der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1, § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg.cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 15/1).
Im Sinne dieser Kriterien ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig. Der mittlerweile 20½-jährige Strafgefangene weist abgesehen von den beiden Anlassverurteilungen beginnend mit 29. September 2020 vier weitere, jeweils einschlägige Verurteilungen zu überwiegend bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen auf. Mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 8. Juni 2021, Hv4*, war er bereits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, aus der er am 23. Juli 2021 unter Bestimmung dreijähriger Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. Offenbar völlig unbeeindruckt davon delinquierte der Strafgefangene in der Folge – teilweise im raschen Rückfall – weiter, weshalb auf eine verfestigte Neigung zu kriminellen Verhaltensweisen schließen ist. Wenngleich eine positive Entwicklung während der Haft zumindest seit Juli 2025 nicht von der Hand zu weisen ist, ist eine bedingte Entlassung in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zumindest derzeit noch nicht möglich. Der erstmals lange Vollzug ändert an dieser Einschätzung angesichts des bereits massiv getrübten Vorlebens und auch der vom Anstaltsleiter beschriebenen Aufführung während der Haft bis zum Sommer 2025 (ON 2) noch nichts. Die angeführten spezialpräventiven Erwägungen machen es erforderlich, die Strafe konsequent weiter zu vollziehen, weil bei lebensnaher Betrachtung noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene schon zum aktuellen Zeitpunkt (auch mit Blick auf § 152 Abs 1 dritter Satz ) durch die bedingte Entlassung – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde angesprochenen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Es wird am Strafgefangenen liegen, weiterhin an den Zwecken des Strafvollzugs () positiv mitzuwirken, sich in der Justizanstalt zu bewähren und an seiner ins Treffen geführten Suchtmittelproblematik zu arbeiten, um noch vor Beendigung des voraussichtlichen Strafendes eine für eine bedingte Entlassung erforderliche Prognose stellen zu können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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