Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steiniger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter KR Josefine Deiser (Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Gruber (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Montagetischler, **, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , 1100 Wien, Wienerbergstraße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Juli 2025, Cgs*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 2. Dezember 2024 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt als Montagetischler beschäftigt und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Dezember 2024 auf Montage in C*. Auf dieser Dienstreise übernachtete er vom 1. auf den 2. Dezember 2024 in einem Hotel in C*.
Da sich die Baustelle am Ende einer engen Straße befand, fuhren der Kläger und sein Kollege D* meist schon um 6:30 Uhr vom Hotel zur Baustelle, um das Material abzuladen. Der Kläger benötigt seine Gleitsichtbrille, um seine Tätigkeit als Montagetischler verrichten zu können.
Am 2. Dezember 2024 stand der Kläger gegen 5:45 Uhr auf, wusch sich, putzte die Zähne und zog seine Arbeitskleidung an. Gegen 6:15 Uhr verließ er das Hotelzimmer und machte sich auf den Weg zum Firmenbus. Als der Kläger dort ankam, stellte er fest, dass er – weil er die Funkfernbedienung für das Auto nicht ablesen konnte – seine Gleitsichtbrille im Hotelzimmer vergessen hatte. Er machte sich daher auf den Rückweg, um die im Badezimmer auf dem WC-Spülkasten abgelegte Gleitsichtbrille zu holen. Dabei rutschte der in Eile befindliche Kläger am Übergang zwischen Bade- und Zimmerbereich des Hotelzimmers aus und verletzte sich an der Hüfte. Bis 13. April 2025 war der Kläger arbeitsunfähig, danach betrug die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit für sechs Monate 20 % und sank schließlich auf unter 5 %.
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2025 erkannte die Beklagte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und lehnte die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung ab. Der Aufenthalt und die Nächtigung im Hotel seien auch im Rahmen einer „betrieblich motivierten Dienstreise“ dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen, weshalb der Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt nicht gegeben sei.
Diesen Bescheid bekämpfte der Kläger mit der vorliegenden Klage und machte geltend, der Sturz sei nicht während einer privaten Verrichtung, sondern auf dem geschützten Arbeitsweg passiert.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Versicherungsschutz bestehe nur am Weg zur Unterkunft sowie im Gang, im Lift oder auf der Treppe zum Zimmer. Er ende mit dem Betreten des Hotelzimmers. Das Holen der Brille sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit.
Das Erstgericht stellte ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die Hüftverletzungen des Klägers als Folge des Arbeitsunfalls vom 2. Dezember 2024 fest, sprach dem Kläger für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2025 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente zu und wies das darüber hinausgehende Begehren ab.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht einen Unfallversicherungsschutz. Der Kläger habe sich auf dem Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit befunden. Seine Gleitsichtbrille habe er zwingend benötigt, um seine den Unfallversicherungsschutz begründende Tätigkeit verrichten zu können, sodass die Umkehr ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen sei. Bei Abwägung der privatwirtschaftlichen und der betrieblichen Momente würden die Gesichtspunkte, die den Sachzusammenhang zwischen dem unvorhergesehen notwendigen Holen der Brille und der versicherten Tätigkeit herstellten, überwiegen, sodass der Unfall als Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG zu qualifizieren sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist berechtigt .
1 Die Beklagte argumentiert, der Sturz habe sich im Badezimmer und damit an einem ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnendem Ort ereignet, wobei das Ausrutschen oder Stürzen in einem Badezimmer eine typische Alltagsgefahr ohne erhöhtes Risiko darstelle. Daher fehle der erforderliche örtliche Zusammenhang. Als der Kläger den Weg zurückgelegt habe, habe er die Brille nicht benötigt und sei auch keiner betrieblichen Tätigkeit nachgegangen, sodass auch kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bestehe. Jedenfalls handle es sich beim Vergessen der Brille um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und eine nicht versicherte Vorbereitungshandlung.
2 Der Kläger hält dem entgegen, bereits vor dem Unfall den Arbeitsweg angetreten zu haben. Eine kurze Unterbrechung zum Holen der Brille sei unschädlich, umso mehr als dieses Holen beruflich veranlasst sei. Die Grenzziehung zwischen versicherter Tätigkeit und privater Sphäre sei auf einer Dienstreise wegen der Ortsfremdheit eine andere.
3Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Ebenfalls Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach § 175 Abs 1 ASVG zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.
4.1Auch während einer Dienstreise ist zwischen Betätigungen, die mit der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist nämlich nicht schon deshalb gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungsorts aufhalten und bewegen muss. Der Versicherungsschutz entfällt vielmehr, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. Allerdings wird bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im Allgemeinen eher anzunehmen sein als am Wohn- oder am Betriebsort (OGH 10 ObS 63/11d [Pkt 2] unter Hinweis auf 10 ObS 129/09g, 10 ObS 9/06f und RIS-Justiz RS0084819; igS R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG [325.Lfg] Rz 54 und Tarmann-Prentner in Sonntag,ASVG 16 § 175 Rz 20).
4.2 Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf die notwendigen und selbstverständlichen Dinge erstrecken, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (zB Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl). Ungeachtet des privaten Charakters dieser Verrichtungen kann somit während einer Dienstreise innerhalb eines Hotels oder eines Privatquartiers ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Dienstreisenden auch bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist (OGH 10 ObS 63/11d [Pkt 2.1] unter Hinweis auf 10 ObS 129/09g; idS R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG Rz 56).
4.3 Das Ausrutschen im Hotelzimmer nach dem Ablegen der Toilettetasche im Badezimmer (10 ObS 129/09g) wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso wenig als Arbeitsunfall anerkannt wie der Sturz auf den nassen Badezimmerfliesen beim Heraussteigen aus einer unüblich hohen Duschwanne (10 ObS 63/11d). Die Verunfallten waren jeweils durch die Umstände der Dienstreise keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt.
4.4 Im gleichen Sinn wird auch in der deutschen Rechtsprechung ein Versicherungsschutz während privater Tätigkeiten auf einer Dienstreise nur bejaht, wenn durch den auswärtigen Aufenthalt bedingte Gefahren, zB mangels Vertrautheit mit der Umgebung, wesentlich zum Unfall beitragen. Übliche Nässe und Verhältnisse in Badezimmern genügen hingegen nicht. Auch dass der Unfall zu Hause nicht eingetreten wäre, begründet keinen Versicherungsschutz ( Ricke/Kellner in Kasseler Kommentar, SGB VII § 8 [EL 130] Rz 182, 187 ff unter Hinweis auf die Judikatur des Bundessozialgerichts).
4.5 Im vorliegenden Fall rutschte der Kläger im Hotelzimmer beim Holen seiner auf dem WC-Spülkasten deponierten Gleitsichtbrille am Übergang zwischen Badezimmer und Wohnbereich aus, ohne dass sich die Unfallgefahr nach Art und Ausmaß von alltäglichen Risiken abgehoben hätte. Der Umstand, dass er ob des Vergessens in Eile war, kommt auch im Alltag regelmäßig vor. Anhaltspunkte für eine unerwartete Stolperfalle, etwa durch eine Türschwelle, oder Sichtprobleme, etwa durch einen besonders schlechten Lichteinfall, haben sich nicht ergeben.
Bleibt noch zu klären, ob es einen Unterschied macht, dass der Kläger schon seinen Arbeitsweg angetreten gehabt hat.
5.1Als Arbeitsweg ist grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der Arbeits- oder Ausbildungsstätte und der Wohnung geschützt. Dies wird im Normalfall die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt sein (RIS-Justiz RS0084838; R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG Rz 177). Auf einem durch einen Umweg längeren Weg besteht in der Regel mit Blick auf die Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre kein Versicherungsschutz, weil durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt (RIS-Justiz RS0084380 [T9]; OGH 10 ObS 167/16f [Pkt 2]).
5.2.1Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor (RIS-Justiz RS0084826; R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG Rz 192).
5.2.2 Selbst wenn man nunmehr zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Arbeitsweg auf Dienstreisen an der Tür des Hotelzimmers beginnt ( Ricke/Kellner in Kasseler Kommentar, SGB VII § 8 [EL 130] Rz 184, 184.1 unter Hinweis auf die Judikatur des Bundessozialgerichts; vgl OGH 10 ObS 316/91 zum versicherten Sturz auf der Hoteltreppe), ereignete er sich örtlich in seinem zur privaten Sphäre gehörigen Hotelzimmer.
5.3.1 Hinzu kommt auch noch ein weiterer Aspekt: Rückwege aus privaten Gründen, etwa um vergessene Wohnungsschlüssel, eine vergessene Geldbörse oder vergessene Fahrzeugpapiere zu holen, sind unversichert ( R. Müllerin SV-Komm § 175 ASVG Rz 184 unter Hinweis auf OGH 10 ObS 39/96, 10 ObS 2373/96k), kann doch einem Versicherten zugemutet werden, der versicherten Beschäftigung mittelbar dienende bzw für den Arbeitsweg erforderliche Vorbereitungshandlungen rechtzeitig zu treffen. Auch wenn sie das Zurücklegen des versicherten Arbeitswegs und die Aufnahme der versicherten Tätigkeit erst ermöglichen, stehen sie der betrieblichen Sphäre noch so fern, dass sie noch dem nicht versicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen sind (vgl RIS-Justiz RS0084936; OLG Innsbruck 25 Rs 56/24g = ARD 6950/13/2025). Selbst der direkte Weg (also nicht ein Umkehren während des Arbeitswegs) von der Arbeitsstätte zurück in die Wohnung, um die vergessene und für einen geplanten Behördenweg erforderliche E-Card zu holen, steht nicht unter Versicherungsschutz, weil der Weg nach Hause nicht zurückgelegt wurde, um die Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen (OGH 10 ObS 49/18f).
5.3.2 Nichts anderes kann für das Holen der vergessenen Brille gelten. Abgesehen davon, dass es sich um eine Vorbereitungshandlung für die Berufstätigkeit handelte, hätte der Kläger auch im privaten Bereich die Brille zum Lesen benötigt, sodass er im Regelfall nicht ohne sie außer Haus gehen oder eine Fahrt antreten wird. Der Sturz ist daher – zusätzlich zu den unter Punkt 5.2 angestellten Überlegungen zum Unfallort – auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit der Brille für die Montagetätigkeit nicht unfallversichert.
6 Der Berufung der Beklagten ist somit Folge zu geben. Ein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für die Folgen des Sturzes vom 2. Dezember 2024 nicht.
7Die Entscheidung über den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit trotz Unterliegens fehlt es schon an der Dartuung berücksichtigungswürdiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
8Die ordentliche Revision ist nicht zu zulassen, da keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zur Lösung anstehen. Zum Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen bzw auf dem Arbeitsweg konnte auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden und darüber hinaus sind Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend.
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