JudikaturOLG Linz

1R90/25y – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
25. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **straße **, ** C* D* E*, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Rechtsanwalt in Gallneukirchen, gegen die beklagte Partei F* , geboren am **, **, ** G*, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 200.000,00 und Feststellung (Streitwert EUR 7.000,00) , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 207.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Juni 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.299,30 (darin EUR 716,55 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen der H* GmbH (FN **) und der B* GmbH (FN **) wurde am 23. September 2021 ein Franchise-Vertrag abgeschlossen.

Die Klägerin begehrt EUR 200.000,00 sA sowie die Feststellung der Haftung für den über diesen Betrag hinaus entstandenen Schaden resultierend aus dem Betrieb eines Bio-Selbstbedienungsladens in C* D* E*. Sie brachte dazu vor, der Beklagte habe ihr die Gründung eines eigenen Bio-Selbstbedienungsladens mit dem Abschluss eines Franchise-Vertrags mit seiner H* GmbH schmackhaft gemacht und ihr zu verstehen gegeben, dass der Betrieb eines derartigen Ladens risikolos sei und die Möglichkeit eines entsprechenden Nebeneinkommens bieten würde. Der Beklagte habe ihr zwar mitgeteilt, dass er Inhaber und Geschäftsführer der H* GmbH sei, mit welcher der Franchise-Vertrag abgeschlossen würde, im Zuge der Gespräche habe er jedoch sodann den Eindruck erweckt, er würde sie persönlich im Zusammenhang mit der Gründung ihres Unternehmens beraten. Dabei habe er sich das Vertrauen der Klägerin erarbeitet bzw erschlichen. Er habe ihr wissentlich völlig illusorische Umsatzzahlen genannt und dabei mit dem Vorsatz gehandelt, sich bzw die H* GmbH zu bereichern. Er habe sie demnach mit wissentlich unrichtigen Angaben über Umsätze, Einnahmen, Ausgaben und Aufwand dazu verleitet, einen Betrieb und ein Unternehmen zum Betrieb eines Bio-Selbstbedienungsladens in C* D* E* zu gründen und mit der H* GmbH einen Franchise-Vertrag abzuschließen.

Der Beklagte hafte folglich aufgrund der von ihm erteilten Ratschläge und wissentlich unrichtigen genannten Zahlen und Prognosen für den ihr dadurch entstandenen Schaden. Dieser ergebe sich bereits aus den Investitionskosten von mehr als EUR 180.000,00, den Gründungskosten und den laufenden Verlusten.

Die Klägerin habe einen Abstattungskredit über EUR 182.000,00, einen Kontokorrentkredit über EUR 112.000,00, einen weiteren Kontokorrentkredit über EUR 20.000,00 sowie zur Lukrierung von Förderungen einen Kredit über EUR 55.000,00 aufgenommen. Diese Darlehen habe sie allesamt aus eigener Tasche zurückbezahlen und dazu ihre beiden Wohnungseigentumseinheiten veräußern müssen.

Erst zuletzt hätte sie auch das Tiny-House verkaufen können und werde hierfür ein Kaufpreis von EUR 35.000,00 netto erzielt werden, wobei der Kaufvertrag noch gar nicht unterfertigt sei. Aus den Jahresabschlüssen sowie den genannten Investitionskosten und restlichen vorhandenen Vermögen sei ersichtlich, dass der Schaden wesentlich mehr als EUR 200.000,00 betrage, wobei hieraus lediglich ein Teilbetrag von EUR 200.000,00 geltend gemacht werde. Die Haftung für darüberhinausgehende Schäden sei festzustellen, da die Höhe noch nicht beziffert werden könne.

Sie habe die B* GmbH gegründet, welche zwischenzeitig aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage liquidiert worden sei. Sie habe für die B* GmbH das Stammkapital aufgebracht und die gesamte Finanzierung übernommen, insofern sei sie die einzige Geschädigte und somit aktivlegitimiert. Darüber hinaus habe sie als Rechtsnachfolgerin sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der B* GmbH übernommen. Nachdem der Beklagte wissentlich unrichtige Informationen gegenüber der Klägerin behauptet habe, hafte er persönlich für den dadurch verursachten Schaden und sei daher seine Passivlegitimation gegeben.

Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, der Klägerin fehle es bereits an der Aktivlegitimation, da die B* GmbH Vertragspartnerin des Franchise-Vertrags gewesen sei und nicht die Klägerin als natürliche Person. Die B* GmbH weise Aktiva von EUR 201.115,65 und Passiva von EUR 201.115,65 auf. Folglich seien von der Klägerin keine Schulden übernommen worden. Ferner mangle es ihm an der Passivlegitimation, soweit sich die Klage gegen ihn als natürliche Person richte, da der Franchise-Vertrag mit der H* GmbH geschlossen worden sei. In sämtlicher Kommunikation mit der Klägerin sei er stets im Auftrag der H* GmbH und nie als ihr persönlicher Berater aufgetreten, weshalb eine persönliche Haftung seinerseits ausscheide.

Letztlich sei die Klage auch unschlüssig, da die Forderung von EUR 200.00,00 lediglich pauschal ohne konkrete Aufschlüsselung behauptet werde. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darstellung, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetze. Ebenso sei das Feststellungsbegehren mangels rechtlichem Interesse unzulässig, da die Schadenshöhe bereits feststellbar sei.

In der Sache selbst werde bestritten, dass er zu irgend einem Zeitpunkt wissentlich unrichtige Angaben über Umsätze, Einnahmen oder Arbeitsaufwendungen gemacht habe. Der Klägerin sei eine Muster-Wirtschaftsplanung des ersten H* Standorts in ** im G* vorgelegt worden, welche auf dessen Bilanz aus dem Jahr 2020 beruhe. Aus dieser sei explizit zu entnehmen, dass die darin angeführten Zahlen nur auf Erfahrungen eines bestehenden Standorts beruhen würden und keine Haftung für das Eintreten der Zahlen am geplanten Standort übernommen werde.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens aus rechtlichen Überlegungen wegen Unschlüssigkeit des Klagebegehrens abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, eine Klage sei schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden könne. Bei Geldleistungsklagen gehöre zur Bestimmtheit des Klagebegehrens insbesondere auch eine nachvollziehbare Darstellung, wie sich der geltend gemachte Betrag konkret zusammensetze. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Geldforderungen abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, seien die einzelnen Beträge in der Klagserzählung ziffernmäßig aufzugliedern. Diesem Erfordernis sei die Klägerin nicht nachgekommen, da die bloße Nennung eines Gesamtbetrags unter pauschaler Aufgliederung keine schlüssige Anspruchsbegründung mit einer genauen Bezifferung des Schadens ersetze. Ohne konkrete Angabe etwaiger vertraglicher Leistungen, Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten oder einzelner Rechnungsposten würde der eingeklagte Betrag substanzlos und nicht prüffähig bleiben. Auch die im vorbereitenden Schriftsatz enthaltene Auflistung der von der Klägerin aufgenommenen Kredite trage nicht zur Schlüssigkeit der Klage bei. Trotz Möglichkeit zur Verbesserung habe sie ihre Klage nicht schlüssig gestellt.

Die Unbestimmtheit (Unschlüssigkeit) betreffe auch das Feststellungsbegehren. Die Klägerin selbst habe zu ihrem Leistungsbegehren vorgebracht, ihr sei bereits jetzt ein Schaden von wesentlich mehr als EUR 200.000,00 entstanden. Die Schadenshöhe sei demnach zumindest feststellbar, weshalb das Feststellungsbegehren unschlüssig sei; ihr fehle es an einem rechtlichen Interesse. Im Übrigen könne, nachdem unbestimmt geblieben sei, welche Schäden die Klägerin mit ihrem Zahlungsbegehren geltend mache, der Umfang des Feststellungsbegehrens nicht abgegrenzt werden, sodass dieses auch unter diesem Aspekt unbestimmt geblieben sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (nur) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, zumal der eingangs noch genannte Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Folge nicht ausgeführt wurde. Sie beantragt, eine Abänderung der bekämpften Entscheidung dahingehend, dass der Klage vollinhaltlich stattgeben werden möge.

Der Beklagte beantragte in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.1.Jede Klage hat nach § 226 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers stützt, sind im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Zur Bestimmtheit des Klagebegehrens gehört bei Geldleistungsklagen dessen hinreichende Präzisierung (RS0037874). Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Begehren auf Leistung von Geldbeträgen demnach immer ziffernmäßig genau die begehrte Geldsumme bezeichnen. Insoweit wird bei Geldleistungsklagen eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens verlangt (RS0037874; 8 ObA 30/09h).

Werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Dies gilt insbesondere bei pauschal geltend gemachten Teilansprüchen. Macht ein Kläger nur einen Teil einer Gesamtforderung geltend und können dabei einzelne Forderungspositionen unterschieden werden, die jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschalen Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T22, T25]). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Teilpositionen darf nicht dem Gericht überlassen werden (RS0031014 [insb T35, T40]). Eine alternative Klagenhäufung, bei der der Kläger dem Gericht diese Wahl überlässt, ist unzulässig (RS0031014 [T19, T20], RS0119632), weil es ohne Aufschlüsselung des Pauschalbetrags nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (1 Ob 166/24d) und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist (RS0031014 [insb T15, T17]). Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (4 Ob 241/05b mwN; RS0031014 [T15, T17]). Zwei Ansprüche sind dann ziffernmäßig bestimmt aufgegliedert, wenn ihre betragliche Fixierung aus dem Vorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte (4 Ob 241/05b mwN).

1.2.Die Verpflichtung zu einer solchen Aufschlüsselung besteht aber nur im Fall einer objektiven Klagenhäufung (RS0031014 [T19, T23]). Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man eine genaue Aufschlüsselung unselbständiger Teilpositionen fordern (RS0031014 [T30]; RS0037907 [T9]). Ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, hängt – wie dargelegt – davon ab, ob einzelne Positionen eines Klagebegehrens ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RS0031014 [T22, T25]; 1 Ob 166/24d).

1.3.Die Judikatur nahm etwa in folgenden Fällen einen einheitlichen, nicht weiter aufzugliedernden Anspruch an (vgl 1 Ob 166/24d): Bei einem Begehren auf Ersatz von Sanierungskosten wegen der Beschädigung einer Sache (1 Ob 99/07a [Schäden an nicht ohne Weiteres trennbaren Teilen der Liegenschaft]); auf Ersatz von Mängelbehebungskosten (8 Ob 135/03s [wobei weitere Schadenspositionen nur hilfsweise geltend gemacht wurden]; vgl auch 8 Ob 70/03g [Kosten der Neuherstellung einer Be- und Entlüftungsanlage]); auf entgangenen Gewinn wegen einer einheitlichen Vertragsverletzung (3 Ob 72/09y); bei Ansprüchen aus einer Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt mit einer Vielzahl von Einzelpositionen (4 Ob 241/14s); bei einem Begehren auf Ersatz von Spielverlusten aus einer Vielzahl einzelner (Automaten-)Glücksspiele (4 Ob 199/16t); bei einem Begehren auf Ersatz des Mindererlöses als Nichterfüllungsschaden aus einem zunächst unterbliebenen Liegenschaftsverkauf (4 Ob 230/22k).

1.4.Demgegenüber ging die Rechtsprechung etwa in folgenden Fällen von einer objektiven Klagenhäufung aus (vgl 1 Ob 166/24d): Mehrere Honorarforderungen eines Rechtsanwalts (1 Ob 291/00a; siehe auch 1 Ob 537/90); Provisionsansprüche aus unterschiedlichen Geschäftsfällen (8 ObA 18/06i); Mietzinsforderungen für unterschiedliche Zeiträume (etwa 8 Ob 55/12i). Im Bereich des Schadenersatzrechts wurde etwa in folgenden Fällen eine objektive Klagenhäufung angenommen (vgl 1 Ob 166/24d): Bei Ansprüchen auf Schmerzengeld und Verdienstentgang (5 Ob 22/61, EvBl 1961/149); auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (RS0031014 [T1]; 2 Ob 6/88); auf Schmerzengeld, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung und Ersatz von Sachschäden (14 Ob 188/86; vgl auch 2 Ob 238/17i); auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie von Rettungsaufwendungen (4 Ob 241/05b); von Aufwendungen zur Instandsetzung eines Mietobjekts, entgangenem Mietzins und Ersatz des geminderten Verkehrswerts (8 Ob 97/18z); bei verschiedenen Aufwendungen zur Schadensbehebung in einem Mietobjekt (8 Ob 294/01w); bei unterschiedlichen Vermögensschäden aufgrund einer unrichtigen Bonitätsauskunft (1 Ob 26/01g); im Zusammenhang mit fehlerhaften Bauleistungen etwa bei Ansprüchen auf Ersatz für unterschiedliche Mängel (Schäden) an verschiedenen Teilen eines Gebäudes (etwa 10 Ob 37/13h; 10 Ob 61/18w; 1 Ob 77/23i; siehe auch 8 Ob 91/20w).

2.1. Im vorliegenden Fall strebt die Klägerin den Ersatz unterschiedlicher Schäden an, wobei sie vorerst nur einen „Teilschadenersatzbetrag“ von EUR 200.000,00 geltend macht. Konkret begehrt sie den Ersatz frustrierter Investitionskosten (insbesondere für den Ankauf des Tiny-Houses und des Kassensystems, die Franchise-Gebühr an die H* GmbH sowie die Gründungskosten der B* GmbH) „von mehr als EUR 180.000,00“, weiters den Ersatz von Mietkosten sowie den Ersatz angefallener Verluste, wobei sie den ihr entstandenen Gesamtschaden mit „wesentlich mehr EUR 200.000,00“ bezifferte. Weiters stützt sie den Schadenersatzanspruch auch auf ihre eigene frustrierte Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb des Bio-Selbstbedienungsladens; alleine dieser Schaden belaufe sich auf „zumindest EUR 60.000,00“ (ON 1, S 4 f; ON 5, S 5).

2.2.Damit macht die Klägerin nur einen Teil des behaupteten Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die – auch wenn sie aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt (der Gründung des Bio-Selbstbedienungsladens) abgeleitet werden – keinen deckungsgleichen Tatsachen entspringen und daher ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Das trifft insbesondere auf den Ersatz der geltend gemachten Investitionskosten einerseits und den Ersatz angefallener Verluste andererseits sowie den Ersatz der eigenen frustrierten Arbeitsleistung zu. In einem solchen Fall müsste die Klägerin klar stellen, welche Teile von dem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen, um den Umfang der Rechtskraft bestimmen zu können. Insofern liegt daher eine objektive Klagenhäufung vor. Bei einer solchen verlangt die ständige Rechtsprechung – wie dargelegt – eine genaue Aufgliederung der einzelnen (Teil-)Ansprüche (1 Ob 166/24d; vgl auch 4 Ob 241/05b). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Schadenspositionen kann auch in diesem Fall nicht dem Gericht überlassen werden (RS0031014 [T22, 35]).

Eine derartige Aufschlüsselung lässt die Klägerin allerdings vermissen. Sie hat ihre einzelnen (Teil-)Forderungen nicht aufgeschlüsselt, sondern nur pauschal einen (Teil-)Schaden von EUR 200.000,00 geltend gemacht. Damit liegt eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens vor, bei dem es dem Gericht überlassen bliebe, über welche selbständigen Teilforderungen es zu entscheiden habe. Somit entspricht ihr Klagebegehren nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der Teileinklagung einer sich aus mehreren Teilforderungen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal zusammengesetzten Gesamtforderung. Die Klägerin hätte klarstellen müssen, welche Teile ihres pauschalen Begehrens auf die einzelnen (selbständigen) Teilforderungen entfallen. Da sie dies unterließ, blieb ihr Klagebegehren unbestimmt und daher unschlüssig. Warum der Klägerin (mit Ausnahme der Anschaffungskosten des Tiny-Houses und des Kassensystems) eine exakte betragsmäßige Zuordnung der einzelnen Schäden nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich; derartiges behauptete sie auch gar nicht.

Letztlich vermochte auch das Vorbringen der Klägerin zu den infolge der ihr behaupteterweise entstandenen Schäden aufgenommenen Krediten sowie deren Abstattung (ON 5, S 5) nichts daran zu ändern, dass sie die Aufschlüsselung ihrer konkreten Forderungen bis zuletzt schuldig blieb.

3. Die Unbestimmtheit (Unschlüssigkeit) betrifft auch das Feststellungsbegehren:

Die Klägerin strebt neben dem Ersatz der ihr bereits entstandenen Schäden auch die Feststellung der Haftung des Beklagten für den Ersatz des ihr durch den Betrieb des Bio-Selbstbedienungsladens entstandenen, über EUR 200.000,00 hinausgehenden Schadens an. Ihr genauer Schaden könne nämlich noch nicht genau beziffert werden, insbesondere sei noch nicht absehbar, welche Schadenshöhe sich durch den Ankauf/Verkauf des Tiny-Houses ergebe (ON 1, S 4 f; ON 5, S 5). Damit wurde die angestrebte Feststellung der Haftung des Beklagten für noch nicht bezifferbare Schäden negativ vom Leistungsbegehren abgegrenzt. Welche Schäden die Klägerin mit ihrem Zahlungsbegehren geltend machen will, blieb aber gerade unbestimmt. Nachdem aber sowohl das Leistungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren ganz zentral auf einen aus dem Ankauf des Tiny-Houses gegründeten Schaden gestützt wird, kann der Umfang des Feststellungsbegehrens nicht abgegrenzt werden, sodass dieses ebenfalls unbestimmt blieb (vgl 1 Ob 166/24d).

4.Zusammenfassend blieb also das gesamte Klagebegehren der Klägerin unschlüssig, weil die geltend gemachte pauschale Teilforderung nicht den einzelnen Teilschäden und den daraus abgeleiteten Teilansprüchen zugeordnet wurde. Da die Unschlüssigkeit vom Beklagten eingewandt und vom Erstgericht auch erörtert wurde, musste das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses iSd § 226 ZPO zur sofortigen Abweisung der Klage führen.

5. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet.

6.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

7. Eine Bewertung konnte unterbleiben, weil schon das Leistungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt.

8.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Welche Anforderungen an die Konkretisierung eines Klagebegehrens zu stellen sind, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher im Allgemeinen keine Rechtsfragen von der Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0037874 [T39]). Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Klagebegehrens stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil sie von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0037780).