JudikaturOLG Linz

1R83/25v – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
07. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, B* Handelsgesellschaft KG , **, ** Straße **, **, vertreten durch Dr. Tanja Gewolf-Mulley, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei C* D* GmbH , **, **gasse **, **, vertreten durch Esterer Ellmauthaler Rechtsanwältinnen OG in Puch-Urstein, wegen EUR 48.811,65 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.036,96 (darin EUR 506,16 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 60,60 (darin EUR 10,10 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Nach Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht beantragte die beklagte Partei, die klagende Partei zum Ersatz ihrer Kosten von EUR 4.168,02 zu verpflichten (ON 13).

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.631,50 (darin EUR 605,25 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Dieser bestimmte Kostenersatz setzt sich wie folgt zusammen:

15. Mai 2025 Einspruch gegen den Zahlungsbefehl TP 2 € 502,20

Einheitssatz 100 % € 502,20

ERV-Kosten € 2,60

10. Juni 2025 Aufgetragene Äußerung TP 3A € 990,90

Einheitssatz 100 % € 990,90

ERV-Kosten € 2,60

24. Juni 2025 Kostenbestimmungsantrag TP 1 € 21,50

Einheitssatz 50 % € 10,75

ERV-Kosten € 2,60

Kostensumme € 3.018,45

USt-pflichtige Barauslagen € 7,80

Zwischensumme € 3.026,25

20 % USt € 605,25

Gesamtsumme € 3.631,50

In seiner Begründung führte das Erstgericht – soweit für das Rekursverfahren relevant – darüber hinaus aus, dass – entgegen der Einwendung der klagenden Partei – die Beklagte den Schriftsatz vom 10. Juni 2025 richtig nach TP 3A verzeichnet habe, da dieser aufgrund dessen Umfang gerade nicht mehr unter TP 2 falle.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem sie beantragt, den Kostenzuspruch an die beklagte Partei um EUR 1.471,62 auf EUR 2.159,88 zu reduzieren.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Kostenrekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei ficht den Zuspruch für den Schriftsatz vom 10. Juni 2025 insoweit an, als er nach TP 3A anstatt nach TP 2 RATG und mit dem doppelten Einheitssatz anstatt mit dem einfachen Einheitssatz honoriert wurde.

Mit der Äußerung vom 10. Juni 2025 (ON 8) hat sich die beklagte Partei – nachdem ihr das Erstgericht dazu eine Gelegenheit einräumte (ON 7) – vor der anberaumten vorbereitenden Tagsatzung zu der von der klagenden Partei im Schriftsatz ON 6 beantragten Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf „C* E* GmbH, FN **, **gasse **, **“ geäußert und beantragt, den Berichtigungsantrag wegen eines mit der beantragten Berichtigung verbundenen Parteiwechsels zurückzuweisen und die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen.

Nach TP 3A I 1 d RATG gebührt die Entlohnung nach dieser Tarifpost im Zivilprozess für vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden; sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 RATG genannt sind, sind nach TP 2 zu entlohnen (TP 2 I 1 e RATG). Vorbereitende Schriftsätze dienen dazu, dem Gericht und dem Gegner die Tatsachen und Anträge mitzuteilen, die die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorzutragen beabsichtigen (Kodek in Fasching/Konecny 3Band III/1 § 257 ZPO Rz 15; § 78 Abs 1 ZPO). Vorbereitende Schriftsätze sind auch zur Vorbereitung der Verhandlung über Inzidenzstreitigkeiten zulässig und – bei Zweckmäßigkeit – zu honorieren (vgl Kodek aaO Rz 42). Zur Abgrenzung der Honorierung nach TP 3A oder nach TP 2 RATG ist also entscheidend, ob der Schriftsatz die vorbereitenden Schriftsätzen immanente Vorbereitungsfunktion erfüllt. Dies ist kostenrechtlich aus der ex-ante-Sicht zu beurteilen (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 41 ZPO Rz 5).

Zu dem Zeitpunkt, als die klagende Partei die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei beantragte (ON 6), war die vorbereitende Tagsatzung bereits anberaumt (ON 5).

Die beklagte Partei hat mit dem Schriftsatz vom 10. Juni 2025 nicht nur fristgerecht in der ihr eingeräumten richterlichen Frist (ON 7), sondern auch die Frist des § 257 Abs 3 ZPO wahrend rechtzeitig und umfangreich vorgebracht, aus welchen Gründen die von der klagenden Partei beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO nicht zulässig ist, weil es sich dabei um eine unzulässige Änderung des Rechtssubjekts auf Seite der beklagten Partei handle. Damit erfüllt dieser Schriftsatz die einem vorbereitenden Schriftsatz immanente Vorbereitungsfunktion, sodass das Erstgericht diesen Schriftsatz korrekt nach TP 3A RATG honoriert hat.

Nicht zu teilen ist jedoch die Ansicht des Erstgerichts, dass der beklagten Partei für diesen Schriftsatz der doppelte Einheitssatz gebühren würde. Die beklagte Partei hat für diesen Schriftsatz auch korrekt nur den einfachen Einheitssatz verzeichnet (ON 8 und 13). Beim vorliegenden Schriftsatz handelt es sich auch um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz. Demnach steht dafür kein doppelter Einheitssatz nach § 23 RATG zu.

Dem Kostenrekurs ist damit im Umfang von EUR 594,54 (darin EUR 99,09 USt) Folge zu geben und der Kostenzuspruch an die beklagte Partei in diesem Umfang zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO, 11 RATG. Die klagende Partei ist mit rund 40 % des Rekursstreitwerts (EUR 1.471,62) durchgedrungen, sodass sie der beklagten Partei 20 % der Rekursbeantwortungskosten zu ersetzen hat. Die Kostenrekursbeantwortung ist jedoch nicht wie verzeichnet nach TP 3B, sondern nach TP 3A RATG zu honorieren (TP 3A I 5 b RATG).