JudikaturOLG Linz

1R82/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
07. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Schneiderin, geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 24.587,25 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. April 2025, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin stürzte am 11. Februar 2022; dabei zog sie sich eine Verletzung am linken Knöchel zu.

Die Klägerin begehrte EUR 24.587,25 an Schadenersatz (Schmerzengeld EUR 20.000,00; Haushaltshilfekosten EUR 2.240,00; Pflegeaufwand EUR 525,00; Heilungskosten EUR 623,48; Liftkarte EUR 216,27; Fahrtkosten EUR 832,50; Spesen EUR 150,00) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Sturz der Klägerin, der sich am 11. Februar 2022 im Zugangsbereich zur Talstation der Gondelstation C* in ** D* ereignet habe. Sie bringt zusammengefasst vor, sie habe im Dezember 2021 eine Saison-Skiliftkarte gekauft und sei am 11. Februar 2022 vormittags am Weg zur Bergfahrt mit dem Skilift im Zugangsbereich zur Talstation der Gondel C* beim Übergang zwischen Skipiste und den Gummimatten auf einer Eisschicht ausgerutscht, gestürzt und habe sich dabei schwer verletzt. Es seien die ersten 50 cm des Eingangsbereichs mit einer Eiskruste bedeckt gewesen, auf der die Klägerin gestürzt sei. Für diese Gefahrenquelle habe die Beklagte als Betreiberin des Skiliftes zu haften.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und erwiderte, das Alleinverschulden treffe die Klägerin. Es habe keine Eisbildung gegeben; es sei auch keine solche gemeldet worden. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten eingehalten.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest, wobei die bekämpften Feststellungen in Kursivschrift dargestellt sind:

Die Klägerin besaß zum Unfallzeitpunkt eine Saison-Skiliftkarte für den E* D*-F*, die sie auch zur Nutzung der von der beklagten Partei betriebenen Gondelbahn C* berechtigte.

Ein Zutritt zur Talstation der Gondelstation C* ist entweder über eine Rolltreppe oder über den Pistenzugang möglich. Beim Pistenzugang sind außerhalb des Liftgebäudes drei Stufen ausgebildet, die jedoch je nach Schneelage vom Schnee überdeckt sind, sodass sich teilweise ein ebener Bereich von der Piste zum Zugang bildet. Der Innenbereich des Liftgebäudes ist – ebenso wie die Außenstufen - mit Lochgummimatten belegt. Der Zugang zum Gebäude ist durch Schiebetüren abgegrenzt.

Der Pistenbereich zur Talstation der Gondelbahn wird jeden Abend von der Pistenraupe bis knapp an den Zugangsbereich glatt präpariert. Jener Bereich unmittelbar beim Zugang, der von der Pistenraupe nicht erreicht wird, wird von den Liftmitarbeitern händisch sauber abgeschaufelt. Weiters werden der gesamte Innenbereich ebenso wie die frei liegenden Stufen jeden Abend von Schnee gesäubert und anschließend gesalzen. In der Früh vor Betriebsbeginn wird sowohl vom Betriebsleiter als auch von einem Liftmitarbeiter der Zugangsbereich kontrolliert und wenn nötig, nachgesalzen. Kommt es durch die Liftbenützer im Laufe des Vormittags zu vermehrtem Schneeauftrag auf den Stufen bzw im unmittelbaren Zugangsbereich, wird von den Mitarbeitern um die Mittagszeit nochmals gereinigt und die Schneeschicht abgeputzt.

Am Tag des Unfalls war die Klägerin bereits zwei Mal mit dem C* gefahren, als sie neuerlich über den Pistenzugang die Talstation betreten wollte. Der Zugangsbereich zur Gondelstation war am Tag des Unfalls stark frequentiert. Daher beschloss die Klägerin beim Türbereich ganz links in die Talstation hineinzugehen. Als sie den linken Türbereich betrat, kam sie bei einer unebenen Stelle zu Sturz.

An der Unfallstelle hatte sich ein Schneeauftrag auf den Gummimatten, verursacht durch den Schneeauftrag auf den Schuhen der Liftbenützer gebildet. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß bzw in welcher Höhe dieser Schneeauftrag ausgebildet war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich ein Eiskeil oder eine Eisschiene gebildet hätte. Die Reinigungsarbeiten waren auch am Abend vor dem Unfall bzw am Morgen des Unfalltags wie vorhin beschrieben von den Mitarbeitern der beklagten Partei durchgeführt worden.

Vor dem Unfall der Klägerin war es im Zugangsbereich noch zu keinem ähnlich Vorfall gekommen, der der beklagten Partei gemeldet worden wäre.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe alle zumutbaren Sorgfaltsmaßnahmen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung von ihr erwartet werden konnten, ergriffen. Sie habe regelmäßig (täglich) den Zugangsbereich zur Talstation gereinigt, gesalzen und erforderlichenfalls auch mittags eine Nachreinigung durchgeführt. Es würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht jedenfalls überspannen, würde man von einem Liftbetreiber fordern, dass er permanent dafür zu Sorgen hat, dass kein Schneeauftrag im Zugangsbereich vorhanden ist. Der Zugangsbereich werde permanent von Skifahrern genutzt, die von der Piste kommend die Halle betreten. Es müsse daher jedem Benutzer klar sein, dass er mit einem Schneeauftrag und rutschigen Stellen rechnen müsse. Der beklagten Partei sei der ihr obliegende Beweis der Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gelungen (RS0022476). Dass eine unübliche Vereisung, die von der Klägerin zu beweisen gewesen wäre, vorgelegen sei, habe nicht festgestellt werden können.

Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin Berufung wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen mit dem Antrag, dass angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass mit Zwischenurteil ausgesprochen werde, dass das gesamte Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin bekämpft in ihrer Berufung, die sich ausschließlich auf eine Tatsachenrüge beschränkt, die oben in Kursivschrift dargestellten Feststellungen. Sie wünscht statt dieser folgenden Sachverhalt als erwiesen festzustellen:

Als die Klägerin den linken Türbereich betreten habe, sei sie auf einer dort befindlichen vereisten Stelle gestürzt.

An der Unfallstelle habe sich unmittelbar im Bereich der Tür quer zum Eingang zur Talstation an der linken Seite eine längliche Vereisung gebildet, die von links nach rechts geführt und etwa 50 cm weit in den Eingangsbereich hineingeragt habe. Diese Vereisung habe, da schmal und länglich, eine ähnliche Form wie eine Schiene gehabt. Diese Vereisung sei in Gehrichtung der Klägerin ganz links etwa 10 cm hoch gewesen und dann nach rechts zur Mitte des Eingangsbereichs hin kontinuierlich abgefallen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Reinigungsarbeiten am Abend vor dem gegenständlichen Unfall bzw am Morgen des Unfalltags wie üblicherweise bzw wie vorgesehen von den Mitarbeitern der beklagten Partei durchgeführt worden seien.

Es könne nicht festgestellt werden, ob es vor dem Unfall der Klägerin im Zugangsbereich schon zu ähnlichen Vorfällen bzw Stürzen gekommen sei, die der beklagten Partei gemeldet worden seien.

Die Klägerin releviert, aus ihrer glaubwürdigen Aussage ergebe sich nicht, dass sie auf einer „unebenen Stelle“ gestürzt sei, sondern dass sie auf einer vereisten Stelle stürzte. Sie habe den vereisten Bereich genau als „fast wie eine Eisschiene“ beschrieben. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man die Ursachen für einen Sturz während des Vorfalls noch nicht genau, sondern erst im Nachhinein erkennen und benennen könne. Es sei auch nicht lebensnah, dass die Klägerin eine Schneeauftragung mit einem Eiskeil verwechselt habe. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass sich bei den von der Beklagten mit der Reinigung des Eingangsbereichs befassten Mitarbeitern ein gewisser „Schlendrian“ eingeschlichen habe, sodass diese kleinere vereiste Stellen im Eingangsbereich übersehen hätten. Die Aussagen der Zeugen G* und H* seien erkennbar im Interesse der beklagten Partei geschönt und zur Frage widersprüchlich, ob es bislang jemals vorgekommen sei, ob jemand in der Liftstation einen Sessel benötigt habe. Es sei auch nicht lebensnah, dass der Zeuge H* mit der Klägerin nicht über den Grund ihres Sturzes gesprochen habe.

Dazu ist auszuführen:

Die Klägerin schilderte auf Vorhalt der Lichtbilder Beilage ./1: „Als ich nach meiner ersten Abfahrt zu dieser Talstation gekommen bin, waren schon relativ viele Leute da, und es war ein Gedränge. Ich wollte dann eher ganz links in die Talstation hineingehen. Ich bin dann im Bereich der Türe ausgerutscht und mit dem ganzen Körper zu Boden gefallen. Im Nachhinein habe ich dann gesehen, dass unmittelbar im Bereich der Tür, und zwar von links nach rechts führend, ein ca 50 cm breiter vereister schmaler Bereich war, der auch etwas erhöht war. Es war fast wie eine Eisschiene. Diese habe ich aber zuerst nicht gesehen, sondern erst dann, nachdem ich zu Sturz gekommen bin.

… Während ich dann auf dem Sessel gesessen bin, habe ich diese vereiste Erhöhung an der Tür gesehen. Es war eine Erhöhung, wodurch es von außen nach innen quasi eine kleine Stufe gegeben hat. Diese Stufe war ca 10 cm hoch, wobei diese Stufe im Bereich zur Türöffnung hin höher war als zur Mitte hin. Zur Mitte hin ist es abgefallen. In der Mitte war dann gar nichts. Das war einfach so, dass heraußen Schnee gelegen ist und hier dann diese Vereisung war. Dann ist nach innen hin zur Gummimatte eine Stufe gewesen.

Diese Vereisung war ganz links, wahrscheinlich sogar über 10 cm hoch. Nach rechts hin war diese abfallend, dies in meine Gehrichtung gesehen.“ (Aussage der Klägerin vom 28. April 2025 ON 9.4 Seite 3 f).

Entgegen den Berufungsausführungen ergibt sich somit sehr wohl aus der Aussage der Klägerin, dass sie auf einer Unebenheit im Zugangsbereich gestürzt sei. Das Erstgericht konnte ihr lediglich hinsichtlich der Konsistenz dieser Unebenheit und des geschilderten Ausmaßes nicht folgen, sodass es sich veranlasst sah, dazu eine non-liquet-Feststellung zu treffen.

Diese (oben zitierte) Aussage der Klägerin, auf die sie die von ihr gewünschten Feststellungen gegründet haben will, erfolgte drei Jahre und zwei Monate nach ihrem Sturz. Ein unmittelbares Beweisergebnis, das die konkrete Unfallstelle zeitlich früher beschreiben würde, wird von der Klägerin gar nicht releviert und ist im Beweisverfahren auch nicht hervorgekommen. Es entspricht auch der gerichtlichen Erfahrung, dass normalerweise mit zunehmenden Zeitverlauf das Erinnerungsvermögen abnimmt (vgl dazu Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 281a ZPO Rz 2). Wie das Erstgericht korrekt dargestellt hat (US 3) resultiert aus der Beilage ./3, dass die Klägerin vor ihrem Sturz bereits zwei Liftfahrten mit diesem Lift durchgeführt hat, was auch unbekämpft festgestellt wurde (US 2). Demgegenüber stellte es die Klägerin so dar, als habe sich ihr Sturz vor der zweiten Bergfahrt ereignet (ON 9.4 Seite 4). Dazu räumte selbst der Klagevertreter ein, dass es möglich sein könne, dass sich die Klägerin insofern falsch erinnere und sich der gegenständliche Unfall bei der dritten Auffahrt und nicht bei der zweiten ereignet habe (ON 9.4 Seite 5). Bei dieser Beweislage ist jedoch kein Grund dafür zu ersehen, dass sich die Klägerin an die Beschaffenheit der Sturzstelle, die sie ja auch erst nach dem eigentlichen Sturz genau wahrgenommen haben will, besser erinnern könne, als an die Zahl ihrer wenigen Liftbenützungen an diesem Tag, da doch anzunehmen ist, dass man sich ohne Probleme eine längere Zeit daran erinnern kann, ob vor einem Unfall eine oder zwei Bergfahrten stattfanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Reinigungsarbeiten gerade am UnfalItag nicht in ordentlicher Weise durchgeführt wurden, bestehen – wie das Erstgericht korrekt ausgeführt hat – nicht. Die Berufungsausführungen, dass sich bei den Räum- und Reinigungsarbeiten der Mitarbeiter der Beklagten ein gewisser „Schlendrian“ eingeschlichen habe, bewegen sich rein auf Spekulationsebene ohne aktenmäßige Grundlage und sind daher keiner substanziierten Erwiderung zugänglich. Ebenso ist es unbedenklich, aus den von Ing. I* und den Zeugen H* und G* geschilderten routinemäßigen Reinigungs-, Sträu- und Säuberungsarbeiten darauf zu schließen, das diese Maßnahmen auch am Abend des Vortags und am Morgen des Unfalltags so stattgefunden haben, zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Die Überlegungen der Klägerin, diese Aussagen wären zu Gunsten der Beklagten gefärbt, gehen über eine bloße Mutmaßung nicht hinaus. Wie das Erstgericht korrekt ausgeführt hat - was in der Berufung auch nicht angezweifelt wird-, muss sich der Sturz bereits vor 10 Uhr ereignet haben (siehe Beilagen ./3 und ./G Seite 5). Es gibt daher auch keine griffigen Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der Öffnung des Liftbetriebs an diesem Tag Eis an der relevierten Stelle gebildet habe. Angesichts dieser unsicheren Beweislage ist trotz des Umstands - der in der Berufung ohnehin nicht releviert wird-, dass im Ambulanzdekurs vom 11. Februar 2022 (Beilage ./G Seite 5) angeführt ist „Sie ist am Eis ausgerutscht u. gestürzt, klagt nun über Schmerzen im li. SG.“, die vom Erstgericht angenommene non-liquet-Situation zur Beschaffenheit der Sturzstelle gemessen am Regelbeweismaß der Zivilprozessordnung, nämlich des Erfordernisses des Vorliegens einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Tatsache (vgl RS0110701), unbedenklich.

Der relevierte Widerspruch zwischen den Aussagen des Zeugen H* und des G*, der ohnehin das Unfallgeschehen nicht betrifft, ob davor oder danach einem Skifahrer bzw jemandem ein Sessel gebracht werden musste (Zeuge H* ON 9.4 Seite 7 Mitte und Zeuge G* ON 9.4 Seite 9 dritter Absatz vierter und fünfter Satz) ist so unbedeutend, dass er die erstrichterliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen nicht bedenklich erscheinen lassen kann. Die relevierten Aussagen dieser Zeugen betreffen nämlich einen unerheblichen Nebenumstand.

Ob es vor dem Unfall der Klägerin im Zugangsbereich schon zu einem ähnlichen Vorfall gekommen war, der der beklagten Partei gemeldet worden wäre, was das Erstgericht verneinend festgestellt hat (US 3 zweiter Absatz) und wozu die Klägerin eine non-liquet-Feststellung anstrebt, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, ob im Unfallzeitpunkt ein objektiv rechtswidriger Zustand vorlag, den die Klägerin nicht beweisen konnte (vgl zur Beweislast RS0022476 [T 12]).

Im Übrigen ist die Berufungswerberin auf die plausible Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO).

Die bekämpften Feststellungen sind unbedenklich.

Eine Rechtsrüge hat die Klägerin ohnehin nicht erhoben.

Der Berufung ist aus den dargestellten Gründen ein Erfolg zu versagen.

Der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO resultiert aus der Summe des Leistungsbegehrens und einer Bewertung für das Feststellungsbegehren, die der von der Klägerin behaupteten dauernden Bewegungseinschränkung und den daraus resultierenden weiteren Ansprüchen und behaupteten künftigen Schäden gerecht wird.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht nur Beweisfragen zu beurteilen hatte.