Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Geburtsdatum und Beruf unbekannt, **gasse **, **, vertreten durch die Steiner Hofstetter Rechtsanwälte WD in Wolkersdorf, gegen die beklagte Partei DI (FH) B* , geboren am **, Beruf unbekannt, **straße **, **, wegen EUR 16.280,40 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 10. Juli 2025, Cg*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit der vorliegenden Mahnklage begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 16.280,40 an Schadenersatz mit der wesentlichen Begründung, sie sei mit dem damals noch verheirateten Beklagten eine außereheliche Beziehung eingegangen, weil ihr der Beklagte versichert habe, dass die Ehe bereits aufgelöst sei, die Eheleute faktisch getrennt von Tisch und Bett leben und sich bereits in Scheidung befinden würden. Die Klägerin sei sodann von der Ehegattin des Beklagten mit einer Schadenersatzforderung aufgrund aufgelaufener Detektivkosten von EUR 28.471,22 in Anspruch genommen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Zusicherung des Beklagten ihr gegenüber unrichtig gewesen sei und die Ehegattin des Beklagten die Affäre als Scheidungsgrund in einem von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahren erfolgreich geltend gemacht habe. Die Klägerin sei grundsätzlich für die aufgelaufenen Detektivkosten ersatzpflichtig gewesen, weil diese zum Nachweis einer außerehelichen Beziehung des Beklagten und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ehefrau aufgelaufen seien. Der Klägerin sei es in der außergerichtlichen Korrespondenz und Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung der Ehefrau gelungen, zumindest einen Teil der Forderung abzuwehren. Sie habe sich zum Ersatz eines Teilbetrags von EUR 12.600,00 an die Ehegattin verpflichtet und auch bezahlt. Der Beklagte sei nun gegenüber der Klägerin zum Ersatz dieses Betrages von EUR 12.600,00 sowie zum Ersatz der zweckentsprechenden Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zur zumindest teilweisen Abwehr der Forderung der Frau in Höhe von EUR 3.680,40 verpflichtet. Der Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig falsche Tatsachen über die angeblich bereits vollständige Zerrüttung seiner Ehe vorgespiegelt und die Klägerin durch diese arglistige Täuschung zur Aufnahme der Beziehung verleitet. Er sei daher aus dem Titel des Schadenersatzes zum Ersatz der eingeklagten Beträge verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesgerichtes Wels zurück. Für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche sei, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von EUR 15.000,00 nicht übersteige, das Bezirksgericht zuständig. Die Klägerin begehre den Ersatz von EUR 12.600,00 an Detektivkosten sowie weitere EUR 3.680,40 an vorprozessuale Kosten der Klagevertreter, die der Abwehr der Forderungen gegen die Klägerin und somit auch zur Vermeidung dieses Prozesses gedient hätten. Außergerichtliche Bemühungen zur Vermeidung eines Prozesses seien immer vorprozessuale Kosten, die erst dann selbständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr bestehe und kein Prozess in der Hauptsache mehr eingeleitet werden könne. Da der Streitwert somit EUR 12.600,00 betrage, übersteige er die Wertgrenze nicht.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung und Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens durch Zustellung der Mahnklage bzw des zu erlassenden Zahlungsbefehls an den Beklagten aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Klägerin weist darauf hin, dass sich aus der Klagserzählung klar ergebe, dass sie einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten geltend mache, der durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beklagten entstanden sei. Dazu würden auch die Kosten zur Abwehr einer Forderung eines Dritten zählen und hätten die geltend gemachten Anwaltskosten nicht der Vermeidung des gegenständlichen Prozesses gedient, sondern vielmehr der Vermeidung eines Prozesses mit der Ehefrau des Beklagten.
Bei der amtswegig vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung sind gemäß § 41 Abs 2 JN die Klagsangaben zugrunde zu legen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (RS0046236). Lediglich in den in § 41 Abs 3 JN angeführten Rechtsangelegenheiten ist das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, zur amtswegigen Prüfung der für die Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse verbunden. Im streitigen Verfahren hat das Gericht nur eine abstrakte Prüfung der Zuständigkeit unter Annahme der Richtigkeit der Klageangaben vorzunehmen. Ob die zuständigkeitsbegründenden Angaben tatsächlich zutreffen, ist dagegen in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen (2 Ob 126/08f; Nademleinsky in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 41 JN Rz 3).
Auch bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt maßgebend. Ob der behauptete Anspruch begründet ist, ist hingegen ohne Einfluss und im folgenden Rechtsstreit zu klären. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs wird dadurch nicht berührt, kommt es doch bei der Zulässigkeitsprüfung auf die Rechtsnatur des behaupteten Anspruchs an, wofür der geltend gemachte Rechtsgrund ausschlaggebend ist (RS0045584). Ob das Klagebegehren auch materiell berechtigt ist, ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entscheidend (6 Ob 98/00f).
Nach ständiger Rechtsprechung können die Kosten der Überwachung des untreuen Ehepartners als Schadenersatzforderung geltend gemacht werden (RS0022959; RS0022943), wobei neben dem Ehegatten auch derjenige, der mit einem Ehegatten eine ehebrecherische Beziehung unterhält, solidarisch mit diesem für die zur Nachforschung aufgewendeten angemessenen Detektivkosten haftet (Koch in KBB 7 § 90 Rz 9; 3 Ob 332/11f ua).
Unter Zugrundelegung der Klagserzählung macht die Klägerin Regressansprüche gegen den Beklagten geltend, und zwar auch hinsichtlich der ihr zur teilweisen Abwehr der Forderung der Ehegattin des Beklagten aufgelaufenen Vertretungskosten. Im vorliegenden Verfahren sind diese Kosten aber nicht akzessorisch, weil der Beklagte als Prozessgegner nicht mit seiner die Schadenersatzforderung gegen die Klägerin außergerichtlich erhebenden Ehegattin identisch ist und nach der Klagserzählung der Beklagte in die außergerichtliche Einigung auch nicht eingebunden war.
Ob ein Rückgriffsanspruch bezüglich dieser Vertretungskosten gegen den Beklagten materiell berechtigt ist, ist – wie bereits ausgeführt – hier nicht zu prüfen.
Da somit der Streitgegenstand den Betrag von EUR 15.000,00 übersteigt, ist die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels gegeben. In Stattgebung des Rekurses ist somit der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO (Klauser/Kodek 18§ 52 ZPO E 3).
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, da das Rekursverfahren gegen eine A-limine-Zurückweisung der Klage einseitig ist und die Kläger durch diese Entscheidung nicht beschwert sind (RS0039200; OLG Linz 6 R 87/25v, 3 R 150/24k, 4 R 43/18y uam).
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