2R85/25w – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geb. am **, Psychotherapeut, **, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Beklagten B* , geb. am **, Angestellter, **, **, Niederlande, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen (zuletzt) EUR 39.008,95 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00) über die Berufungen des Klägers (Streitwert EUR 26.567,00) und des Beklagten (Streitwert EUR 17.441,95) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. April 2025, Cg*-67, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen EUR 393,30 (dabei berücksichtigt EUR 413,77 an USt aus der Berufungsbeantwortung des Beklagten und EUR 348,22 USt aus der Berufungsbeantwortung des Klägers) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte, die (zumindest) gute Skifahrer sind, waren am 9. März 2022 im Skigebiet C* skifahren. Gegen 16.00 h kollidierten sie kurz vor dem – nahezu rechtwinkeligen - Gabelungsbereich der Pisten 5 und 13a, stürzten bis in den an die Piste angrenzenden Wald und verletzten sich.
Die Kollisionsstelle ist auf dem folgenden Lichtbild rot umrandet:
Mit der Behauptung, den Beklagten treffe das Alleinverschulden an der Kollision, weil er unaufmerksam, unkontrolliert, zu schnell und plötzlich von rechts in den ordnungsgemäß in kleinen Schwüngen auf der linken Pistenseite abfahrenden Kläger hineingefahren sei, begehrt dieser Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Folgen. Er habe der Piste Nr. 5, der Haupttalabfahrt, auf deren linker Seite folgen wollen, wohingegen der Beklagte diese Piste überraschend nach links gequert habe, um in einen Hohlweg abzubiegen, womit er nicht habe rechnen müssen.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage, wendete eine Gegenforderung aufrechnungsweise und weiter ein, das Alleinverschulden an der Kollision treffe den Kläger, weil dieser unkontrolliert und zu schnell gefahren sei und den Vorrang des vor ihm fahrenden Klägers missachtet habe, indem er ihm von hinten hineingefahren sei. Er hätte aufgrund des am Pistenrand aufgestellten Kreuzungsschildes damit rechnen müssen, dass andere Skifahrer, wie der Beklagte, in die Piste 13a einfahren würden.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klageforderung als mit EUR 19.504,47 als zu Recht, in der selben Höhe als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderung als mit EUR 4.562,52 als zu Recht und mit EUR 4.832,51 als nicht zu Recht bestehend fest, verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 14.941,95 s.A., traf die begehrte Haftungsfeststellung zur Hälfte und wies die Mehrbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den US. 5 – 16 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die sich (neben dem eingangs als inzwischen unstrittig vorangestellten Sachverhalt) wie folgt wiedergeben lassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Der Unfall ereignete sich auf der „blauen“ (= leichten) Piste Nr. 5 im linken Pistendrittel, leicht talwärts der rund 50 bis 60 Meter entfernten Bergstation des D*. Die Abfahrt teilt sich in diesem Bereich in die annähernd geradeaus zur Talstation dieser Bahn weiterführende Piste Nr. 5 und die von ihrer linken Seite fast im rechten Winkel über einen 40 bis 50 Meter breiten Einfahrtstrichter wegführende, „schwarz“ (= schwer) markierte, Piste Nr. 13a, die weiter zur Piste Nr. 13 und zu Liften im Talschluss führt. Zumindest ab dem Überfahren einer 80 bis 100m bergwärts der Unfallstelle verlaufenden leichten Querkante der Piste besteht uneingeschränkte Sicht auf den folgenden Pistenbereich. Bei der Abfahrt im äußerst linken Drittel der Piste Nr. 5 ist ab einer Entfernung von 50 Metern gut erkennbar, dass sich die Abfahrt in diesem Bereich in zwei Pisten teilt. Bergwärts der Abzweigung der Piste Nr. 13a erweitert sich zudem der linke Pistenrand der Piste Nr. 5 und vergrößert damit den Einfahrtsbereich in die Piste Nr. 13a. Nach der Querkante verläuft die Piste Nr. 5 zunächst mit einem Gefälle von 15°, dann mit 13° und kurz vor der Unfallstelle mit einem Gefälle von 11° talwärts. Danach führt sie mit einem Gefälle von 6° weiter, während die Piste Nr. 13a mit einem Gefälle von 3 bis 4° weiter talwärts führt. Beide Pisten verschmälern sich nach der Unfallstelle; die Piste Nr. 13a ist rund 50 Meter nach der Unfallstelle 6 bis 10 Metern breit; die Piste Nr. 5 verschmälert sich rund 100 Meter nach der Unfallstelle auf 25 Meter. Am linken Pistenrand war vor der Pistenteilung ein gelbes Warnschild aufgestellt, das auf die Pistenteilung hinweist, das aber für Skifahrer, die sich der Pistenteilung im linken Drittel der Piste Nr. 5 nähern, nicht einsehbar ist.
Die Sicht auf den Unfallbereich vom äußerst linken Drittel der Piste Nr. 5 gestaltet sich wie auf folgendem Lichtbild ersichtlich (S 5 in ON 25.1; Anm.: rechts im Bild die die Bergstation der D*):
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Da sich die Abfahrt nahezu im rechten Winkel teilt und sich die Abfahrten Nr. 5 und Nr. 13a talwärts deutlich verschmälern, ist der Unfallbereich aus skitechnischer Sicht schwer zu befahren und als neuralgischer Pistenabschnitt zu qualifizieren. Besonders schwierig zu befahren ist die Piste dort für Skisportler, die vor der Pistenteilung im linken Pistendrittel der Piste Nr. 5 abfahren und die Piste Nr. 5 weiter abfahren möchten, und für Skisportler, die einen Linksschwung mit einem Scheitelpunkt zwischen dem linken und mittleren Pistendrittel vornehmen und über die Abfahrt Nr. 13a weiterfahren möchten. Halten zwei Skisportler gleichzeitig diese zwei Fahrlinien ein, kreuzen sich ihre Grundfahrtrichtungen nahezu im rechten Winkel. Da beide Pisten verhältnismäßig flach weiter führen, versuchen viele Skisportler in Annäherung an den Unfallbereich Geschwindigkeit für die anschließenden Flachstücke aufzubauen. Gute und sehr gute Skifahrer können in diesem Gelände Geschwindigkeiten von bis zu 80 km/h erreichen.
Skifahrer haben beim Geradeausblick ein begrenztes Blickfeld von rund 90°, können dabei also rund 45° zu jeder Seite überblicken, ohne aktiv auf eine Seite zu schauen. Dieses eingeschränkte Blickfeld ergibt sich aufgrund der notwendigen Konzentration auf die eigene Fahrt und verengt sich mit der Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit. Skifahrer können dieses eingeschränkte Blickfeld durch eine geringfügige Blick- oder Kopfwendung zu einem größeren Wahrnehmungsfeld erweitern, um auch einen gewissen Seitenbereich vor bzw. neben sich beobachten zu können. Fahren zwei Skifahrer annähernd gleich schnell nebeneinander ab, können aufmerksame Pistenbenützer das (durch Sehen und auch Hören) wahrnehmen. Ein aufmerksamer Skifahrer kann durch die Verringerung seiner Geschwindigkeit auf einen neben sich mit annähernd gleicher Geschwindigkeit abfahrenden anderen Skifahrer reagieren.
Der Kläger ist ein guter, der Beklagte ein guter bis sehr guter Skifahrer. Beide hatten aufgrund ihres skifahrerischen Könnens grundsätzlich keine Schwierigkeiten, die Piste Nr. 5 abzufahren und den Bereich der Teilung der Abfahrt in die Pisten Nr. 13a und Nr. 5 zu bewältigen. Das Wetter war am späten Nachmittag des 9.3.2022 schön, die Sichtverhältnisse waren uneingeschränkt, das Pistenaufkommen gering.
Der Unfalltag war der dritte Tag, den der Kläger in diesem Skigebiet verbrachte. Er befuhr die Piste Nr. 5 am 9.3.2022 gegen 16.00 Uhr in Annäherung an den Unfallbereich im äußersten linken Pistendrittel, zwischen 8 und 10 Meter vom linken Pistenrand entfernt, mit kurzen Schwüngen (Breite: 3 bis 4 Meter) auf der Kante seiner Carvingski mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h talwärts, wobei er beabsichtigte, diese Piste an der Einfahrt der Piste Nr. 13a vorbei weiter zur Talstation des D* abzufahren. Etwa 15 Meter vor der späteren Kollisionsstelle führte er einen letzten Schwung aus, bevor er seine Fahrt verhältnismäßig gerade im linken Drittel der Piste Nr. 5 mit zumindest 50 km/h fortsetzte. Die Teilung der Abfahrt in die Pisten Nr. 13a und Nr. 5 bemerkte er nicht. Als er sich bereits im unmittelbaren Gabelungsbereich dieser beiden Abfahrten befand, bemerkte er den etwa 5,5 Meter von ihm entfernten, 4 Meter tiefer im Hang befindlichen, von rechts kommenden Beklagten. Er versuchte noch, zu einer Ausweichbewegung anzusetzen, kollidierte jedoch bereits in der nächsten Sekunde mit dem Beklagten, kam zu Sturz und wurde über den 24 Meter talwärts der Unfallstelle liegenden zwei bis drei Meter breiten unpräparierten Pistenrand in ein abschüssiges Waldstück geschleudert.
Der Beklagte ist ein in Österreich ausgebildeter Landesskilehrer und war im Frühjahr 2022 die sechste Saison im Skigebiet als Skilehrer tätig. Er befuhr die Piste Nr. 5 zur gleichen Zeit in Annäherung an den Unfallbereich auch im linken Pistendrittel mit mittellangen gerutschten Parallelschwüngen mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h und beabsichtigte, links in die Piste Nr. 13a einzufahren. Ihm war bekannt, dass sich die weitere Abfahrt in diesem Bereich in die Pisten Nr. 13a und Nr. 5 teilt. Da er für das anschließende Flachstück der Abfahrt Nr. 13a Schwung aufnehmen wollte, beschleunigte er auf den letzten 20 bis 25 Metern vor der späteren Kollision auf 60 km/h und führte dabei einen Carvingschwung nach links mit einem Scheitelpunkt zwischen dem linken und mittleren Pistendrittel aus, für den er weniger als 2 Sekunden benötigte. Im Carvingschwung befand er sich maximal 25 Meter vom linken Pistenrand entfernt. Auf den letzten 20 bis 30 Metern vor der Kollision fuhr er nicht hangaufwärts. Plötzlich bemerkte er einen grünen Skianzug zu seiner Linken, unmittelbar darauf kam es zur Kollision. Der Beklagte verlor durch die Kollision das Bewusstsein, kam zu Sturz und wurde ebenso über den 24 Meter talwärts der Unfallstelle liegenden Pistenrand in den Wald geschleudert.
Der Kläger hatte den Beklagten erst eine Sekunde vor der Kollision, der Beklagte den Kläger erst unmittelbar im Kollisionsmoment bemerkt.
Der Kläger und der Beklagte kollidierten nahezu im rechten Winkel. Der Beklagte befand sich in der letzten Sekunde vor der Kollision vier Meter talwärts des Klägers und legte mit seinen 60 km/h in einer Sekunde 17 Meter zurück. 20 bis 30 Meter vor der späteren Kollision, jedenfalls aber bevor der Beklagte zur Beschleunigung auf 60 km/h und zu seinem Carvingschwung nach links ansetzte und der Kläger gerade einen seiner letzten Schwünge vor seiner anschließenden Fahrt annähernd geradeaus ausführte, befuhren der Kläger und der Beklagte die Piste Nr. 5 jeweils im linken Pistendrittel (Breite dieses Pistendrittels: rund 25 Meter) in etwa auf gleicher Höhe in Bezug auf die Pistenquerachse, wobei der in diesem Moment bestehende Seitenabstand zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht feststellbar ist. Auf den letzten 20 Metern vor der Kollision war der Beklagte rechts des Klägers. Dieser war auf den letzten 20 bis 30 Metern vor der Kollision nie talwärts des Beklagten.
Weder der vom Beklagten ausgeführte Carvingschwung, noch, dass ein Skifahrer dort vom mittleren Pistendrittel kommend in die Piste Nr. 13a einfahren möchte, stellt aus skitechnischer Sicht ein ungewöhnliches Fahrmanöver dar. Ein Queren der Piste durch den Beklagten liegt aus skitechnischer Sicht nicht vor.
Aus skitechnischer Sicht können Zusammenstöße in derart neuralgischen Bereichen wie der Unfallstelle nur vermieden werden, wenn Skifahrer ihre Aufmerksamkeit erhöhen und diesen Pistenabschnitt mit einer geringen oder mittelschnellen Geschwindigkeit abfahren. Mit der sowohl seitens des Klägers (50 km/h), als auch seitens des Beklagten (45 bis zu 60 km/h) gewählten, hohen, jeweils nicht an den neuralgischen Bereich der Abfahrt angepassten Geschwindigkeit auf den letzten 20 bis 30 Metern vor der Kollision hätte keiner der beiden den anderen ohne Erweiterung des jeweiligen begrenzten Blickfeldes erkennen und die Kollision vermeiden können.
Aus skitechnischer Sicht ist die Erweiterung des begrenzten Blickfeldes durch Erhöhung der Aufmerksamkeit in neuralgischen Pistenbereichen – wie der Unfallstelle – unbedingt geboten und notwendig, weil Skifahrer damit rechnen müssen, dass andere Skifahrer eine andere Piste weiter abfahren. Der Kläger und der Beklagten hätten die Kollision gleich gut verhindern können, wenn sie ihre Geschwindigkeit an den neuralgischen Pistenbereich angepasst (verlangsamt), ihr Blickfeld über 90° erweitert und in dem Moment, als sie sich in Bezug auf die Pistenquerachse auf annähernd gleicher Höhe befanden, darauf geachtet hätten, ob sich andere Skifahrer in ihrem Nahebereich befinden und eine andere Piste weiter abfahren möchten. In diesem Fall hätten der Kläger und der Beklagte den jeweils anderen erkennen und durch eine Ausweichbewegung oder Verminderung der eigenen Geschwindigkeit unfallvermeidend reagieren können.
Unmittelbar vor der Kollision, als sich der Beklagte letztlich vier Meter tiefer im Hang als der Kläger befand, hatte der Kläger keine Möglichkeit (mehr), auf den Beklagten zu reagieren und den Unfall zu vermeiden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO sei wegen des Unfallorts in Österreich österreichisches materielles Recht anzuwenden. Mangels allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften über das Verhalten auf Skipisten seien zur Feststellung, ob sich ein Pistenbenützer objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat, die FIS-Regeln sowie der Pistenordnungsentwurf (POE) des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit im Sinne von Verkehrsnormen, die die der gefahrengeneigten Tätigkeit des Skilaufs immanenten Sorgfaltsgrundsätze zusammenfassten, als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Pistenkreuzungen oder Pisteneinmündungen dürften den FIS-Regeln 1 und 2 entsprechend nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden. Pistenkreuzungen seien gleichrangig, beim Einfahren in eine Pistenkreuzung oder -teilung sei daher auch die Ankommrichtung der Benutzer der anderen Piste zu beobachten, um eine allfällige Kollisionsgefahr rechtzeitig erkennen und darauf reagieren zu können. Hier habe es entgegen der Ansicht des Klägers daher keine bevorrangte oder benachrangte Abfahrt gegeben.
Die FIS-Regel 5 sei Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewege oder sich erst in den Pistenverkehr einordne und so eine Gefahr begründe, die anderen Pistenbenützer häufig überrasche, besondere Sorgfaltspflichten träfen. Wer von einer Piste in eine Pisteneinmündung fahre, werde durch die Sonderregel 5 nicht belastet; er müsse sich grundsätzlich „nur“ gemäß den Regeln 3 und 4 verhalten und auf den voranfahrenden, langsameren Pistenbenützer Rücksicht nehmen. Da aber Pistenkreuzungen (und genauso wohl auch Pistenteilungen) erfahrungsgemäß besonders neuralgische und kollisionsträchtige Pistenbereiche seien, dürften diese den FIS-Regeln 1 und 2 entsprechend nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden. Auf den relevanten letzten 20 bis 30 Metern vor der Kollision hätten hier die aus den FIS-Regeln 1 und und 2 ableitbaren erhöhten Aufmerksamkeitspflichten sowohl für jene Benutzer, die die Piste Nr. 5 (wie der Kläger), als auch jene, die die Piste Nr. 13a (wie der Beklagte) weiter abfahren möchten, gleichermaßen gegolten. Beide hätten aber diesen neuralgischen Bereich mit überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit befahren, beide seien auch nicht durch eine Erweiterung ihres begrenzten Blickfeldes der aus diesen Regeln ableitbaren erhöhten Aufmerksamkeitspflicht nachgekommen; beide hätte die Kollision aber vermeiden können, wenn sie die Geschwindigkeit dem neuralgischen Bereich angepasst, ihr Blickfeld über 90° erweitert und in dem Moment, als sie sich in Bezug auf die Pistenquerachse auf annähernd gleicher Höhe befunden hätten, auf andere Skifahrer in ihrem Nahbereich und darauf geachtet hätten, ob solche eine andere Piste weiter abfahren wollten.
Dass der Beklagte unmittelbar vor dem Unfall vier Meter tiefer im Hang gewesen sei als der Kläger, helfe dem Beklagten nicht, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallvermeidend reagieren hätte können. Andererseits habe der Beklagte die Piste nicht „gequert“, weil eine Skipiste nur derjenige quere, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fahre, was auf die Fahrt des Beklagten nicht zutreffe, auch wenn er zuletzt von einer Abfahrt in gerutschten Paralellschwüngen in einen Carvingsschwung übergegangen sei, um seine Fahrt auf der Piste Nr. 13a fortzusetzen.
Bei der Verschuldensteilung komme es auf die Wahrscheinlichkeit und Größe der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften sowie der Grad der Fahrlässigkeit an. Weder die zuletzt geringfügig höhere Geschwindigkeit des Beklagten, noch dass er ausgebildeter Skilehrer und ihm die Pistenteilung bekannt gewesen sei, lasse sein Verschulden schwerer erscheinen als das des Klägers, der die (auch für ihn) zumindest aus 50 Metern erkennbare Pistenteilung schlicht übersehen habe. Daher sei von einem gleichteiligen Verschulden beider an der Kollision auszugehen, weshalb der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte für die durch den Unfall erlittenen Schäden und Nachteile des jeweils anderen hafteten.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider. Der Kläger bekämpft mit seiner auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung ausdrücklich die Feststellung der Haftung und des Zu-Recht-Bestehens der Klageforderung nicht auch mit der zweiten Hälfte, inhaltlich erschließbar die Teilabweisung des Leistungs- und des Feststellungsbegehrens, und mit seiner Berufung im Kostenpunkt die Kostenentscheidung. Die Berufung des Beklagten macht als Berufungsgründe ebenso die unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, bekämpft den der Klage stattgebenden Teil des Urteils und begehrt die Abänderung durch Klageabweisung. Hilfsweise werden Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge gestellt. Jeder tritt mit einer Berufungsbeantwortung den Anträgen des Gegners entgegen.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist zu den Berufungsstreitwerten festzuhalten, dass sich der jeweilige Streitwert nach dem Anfechtungsinteresse jedes Rechtsmittels und damit nach dem Wert richtet, der sich aus der Differenz des Spruchs der bekämpften Entscheidung zu der im Rechtsmittelverfahren konkret beantragten Entscheidung ergibt. Die Aufrechnungseinrede ist nur ein Abwehrmittel, mit der Beklagte die Klageforderung abzuwehren sucht; auch beim dreigliedrigen Urteilsspruch nach § 545 Abs 3 Geo ist Streitgegenstand nur jener Betrag, dessen Mehrzuspruch oder Abweisung im Rechtsmittel angestrebt wird.
Das Berufungsinteresse des Klägers richtet sich erkennbar darauf, die Stattgabe zur Gänze zu erlangen und damit neben einer weiteren Feststellung der Haftung auch zur zweiten Hälfte (Streitwert EUR 2.500,00) auch einen weiteren Zuspruch von EUR 24.067,00 (= EUR 39.008,95 [ON 64, S.4] – EUR 14.941,95); der Streitwert für seine Berufung beträgt daher EUR 26.567,00. Hingegen beträgt der Berufungsstreitwert des Beklagten nur EUR 17.441,95, weil das Ersturteil dem Feststellungsbegehren zur Hälfte stattgab (Streitwert EUR 2.500,00) und den Beklagten (nur) zur Zahlung von EUR 14.941,95 verpflichtete; mehr als die Abweisung auch dieses Begehrens könnte mit der Berufung nicht erreicht werden. Den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts (§ 500 Abs 2 ZPO) bildet freilich das gesamte im Rechtsmittelverfahren bekämpfte Begehren (vgl. RIS Justiz RS0042408 [ T3]).
Da die Argumente beider ineinandergreifen, erscheint es zweckmäßig, auf die Berufungen beider, getrennt nach Berufungsgründen, gemeinsam einzugehen. Zunächst sei aber auf die Mängelrüge des Klägers, zuletzt auf seine Kostenrüge eingegangen.
Die Berufung des Klägers erblickt einen Begründungsmangel darin, dass das Urteil in seiner Beweiswürdigung keine Angaben dazu enthalte, wie es zur Feststellung gelange, dass kein Queren der Piste Nr. 5 vorliege.
Die auch im Rahmen der Beweis- und Tatsachenrüge bekämpfte Feststellung, ein Queren der Piste durch den Beklagten liege aus skitechnischer Sicht nicht vor (US. 10 oben), enthält als Zusatz in Klammern die Bezugstellen, aus der sie das Erstgericht ableitet (SV-GA ON 25.1, ON 33.2), ist daher entgegen der Berufungsbehauptung durchaus begründet. Soweit die Anwendbarkeit einer ein Queren betreffenden Pistenregel betroffen wäre, handelte es sich um rechtliche Beurteilung – auch dazu nahm das Erstgericht im Urteil Stellung. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Die Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers bekämpft von den oben kursiv dargestellten Feststellungen zunächst jene, wonach sich die Sicht auf den Unfallbereich vom äußerst linken Drittel der Piste Nr. 5 wie auf dem nachfolgenden Lichtbild ersichtlich gestalte und bei der Abfahrt im äußerst linken Drittel dieser Piste ab einer Entfernung von 50 Metern gut erkennbar sei, dass sich die Abfahrt dort in zwei Pisten teile, und begehrt ihren Ersatz einerseits durch Entfall des Wortes „äußerst“ und Ergänzung des Wortes „Drittel“ auf „Drittelbereich“ in der Bildbezeichnung, andererseits durch Feststellungen, wonach der Waldrand links im Bild jegliche weitere Einsicht in den potenziellen Pistenverlauf dieser Grenze verdecke und bei der Abfahrt im äußerst linken Drittel der Piste nicht erkennbar sei, dass sich die Abfahrt in diesem Bereich in zwei Pisten teile.
Die Argumentation, das Lichtbild zeige nicht den äußerst linken Rand, sondern bestenfalls den linken Drittelbereich der gesamten Pistenbreite, übersieht, dass nichts anderes festgestellt wurde: Bei Drittelung einer Breite gibt es genau ein linkes, ein mittleres und ein rechtes Drittel; das äußerst linke Drittel ist daher auch und nur das linke Drittel und nicht etwa der Rand. Dass das Lichtbild die Piste aus einer zentralen bis leicht linken Perspektive zeige, widerspricht nicht nur der Angabe im Sachverständigenbefund (ON 25.1, S.5), sondern vor allem dem im Bild sichtbaren, insgesamt deutlich breiteren, Pistenbereich, der etwa auch aus dem im Befund der Sachverständigen folgenden Lichtbild 5 (ON 25.1., S.6) abgeschätzt werden kann. Das Lichtbild zeigt tatsächlich auch den Einfahrtsbereich in die Piste Nr. 13a, er wird – im Gegensatz zum weiteren Verlauf jener Piste - nicht vom Wald(-rand) verdeckt.
Weiters kritisiert die Tatsachen- und Beweisrüge die bereits mit der Mängelrüge als unbegründet erachtete Feststellung zum Nichtvorliegen eines Querens des Beklagten aus skitechnischer Sicht, erkennt dabei, dass das Erstgericht sie auf das Sachverständigengutachten stützte, argumentiert mit der Unfallschilderung des Klägers, aus der sich ein Queren ergebe, und begehrt, gestützt auf das Sachverständigengutachten, nicht nur festzustellen, dass der Beklagte die Piste gequert habe, um in Richtung der Piste Nr. 13a zu fahren, sondern auch, dass sich für diesen eine Unfallvermeidungsmöglichkeit ergeben hätte, bevor er seinen letzten Carving-Schwung angesetzt habe.
Die Unfallschilderung des Klägers findet sich einerseits in der Wiedergabe seiner Aussage vorort durch die Sachverständige (ON 23.2, S.2ff), andererseits in seiner Aussage in derselben Tagsatzung (ON 23.2, S.9f). Dass er ein Queren der Piste durch den Beklagten wahrgenommen hätte, ergibt sich daraus aber nicht. Seiner Aussage zufolge sah er den Beklagten die letzten ein, zwei Sekunden vor dem Unfall; er habe eine sehr scharfe Kurve nach links gemacht, sei vielleicht auch bergwärts gefahren, seine Fahrweise habe professionell ausgesehen; er selbst habe gedacht, vielleicht mache der auch eine scharfe Kurve, um zu bremsen (aaO, S.4).
Aber auch die dazu als ergänzend begehrte Feststellung lässt sich auf das in der Berufung relevierte Beweismittel nicht gründen. Die Sachverständige erklärte nämlich im Rahmen der Gutachtenserörterung nicht , wie die Berufung argumentiert, dass sich für den Beklagten eine Unfallvermeidungsmöglichkeit zu dem Zeitpunkt ergeben hätte, bevor er seinen letzten Carving-Schwung angesetzt habe; vielmehr beziehen sich ihre Ausführungen, wie aus dem Zusammenhang deutlich wird, jedenfalls auf ein Ausweichen oder Abbremsen des Klägers, das wegen der hohen Geschwindigkeiten bereits zu diesem Zeitpunkt hätte eingeleitet werden müssen, und sie sagen nichts darüber aus, ob zu diesem Zeitpunkt der Gegner wahrnehmbar gewesen wäre.
Schließlich begehrt die Berufung des Klägers den Ersatz der Feststellungen, wonach keiner der beiden wegen ihrer hohen, nicht an den neuralgischen Bereich angepassten Geschwindigkeit auf den letzten 20 bis 30 Metern ohne Erweiterung des begrenzten Blickfeldes den anderen erkennen und die Kollision verhindern hätte können, beide dies aber gleich gut gekonnt hätten, wenn sie ihre Geschwindigkeit angepasst, ihr Blickfeld über 90° erweitert und in dem Moment, als sie sich im Bezug auf die Pistenquerachse annähernd auf gleicher Höhe befunden hätten, auf andere Skifahrer in ihrem Nahbereich und deren Abfahrtsrichtung geachtet hätten, durch solche, wonach der Kläger die Kollision wegen seiner Geschwindigkeit von 50 km/h nicht, der Beklagte sie aber dann verhindern hätte können, wenn dieser seine Geschwindigkeit an den neuralgischen Pistenbereich angepasst, sein Blickfeld erweitert und darauf geachtet hätte, ob der Kläger sich in seinem Nahebereich befinde und die Piste weiter abfahren wolle. Diesfalls hätte der Beklagte den Kläger erkennen und durch eine Ausweichbewegung oder Verminderung der eigenen Geschwindigkeit unfallvermeidend reagieren können.
Die Berufung sucht sich dazu auf einzelne Passagen des skitechnischen Sachverständigengutachtens (samt Erörterung) zu stützen, ohne aber schlüssig darzulegen, weshalb sich die bekämpften Feststellungen zum jeweils anderen als unrichtig erweisen sollten. Mit der Erläuterung, möglich sei, dass der Beklagte im Verhältnis zum Kläger auf den letzten 20 bis 30 Metern und im Kollisionszeitpunkt der schnellere Skifahrer gewesen sei – worauf die Berufung abstellt – und der weiterführenden Erklärung, weil auch der Kläger mindestens mit 50 km/h gefahren sei, sei es aber nicht möglich, dass der Beklagte [..] als zunächst nachkommender Skifahrer den Kläger nur im Zuge seines letzten Carving-Schwunges überholt hätte (ON 33.2, S.3), nahm die Sachverständige auf die aus dem Gutachtenserörterungsantrag des Klägers ersichtliche Frage Bezug, ob der Kläger im Verhältnis zum Beklagten der voranfahrende Skifahrer gewesen sein konnte. Das verneinte sie, bestätigte aber als möglich, dass der Beklagte am Beginn seines lang gezogenen Linksschwungs bereits im Verhältnis zum Kläger der sich talwärts bewegende Skifahrer - also der untere - gewesen wäre. Beide konnten aber auch kurz vor der Kollision auf gleicher Höhe gewesen sein (aaO). Worauf sich der begehrte Entfall des den Beklagten betreffenden Feststellungsteils zum Fehlen einer Unfallverhinderungsmöglichkeit auf den letzten 20 bis 30 Metern vor der Kollision sowie der Entfall des den Kläger betreffenden Feststellungsteils zur (auch schon früher einsetzenden) Unfallverhinderungsmöglichkeit durch Anpassung der Geschwindigkeit und Erhöhung der Aufmerksamkeit gründen ließe, legt die Berufung nicht dar und ist auch nicht zu sehen. Insoweit blieb das Sachverständigengutachten eindeutig, etwa auch im Rahmen der Erörterung (ON 33.2, S. 4f).
Die Beweis- und Tatsachenrüge des Beklagten bekämpft inhaltlich die Non-Liquet-Feststellung zum Seitenabstand der beiden in dem Zeitpunkt, als sie sich 20 bis 30 Meter vor der späteren Kollision etwa auf gleicher Höhe in Bezug auf die Pistenquerachse – daher nebeneinander – befanden, einschließlich der beweiswürdigenden Erwägungen dazu und begehrt ersatzweise festzustellen, dass der Seitenabstand 2 – 3 Meter betragen habe, sowie zu ergänzen, dass dieser Abstand situationsbezogen ausreichend gewesen sei, weil schönes Wetter geherrscht habe, die Sichtverhältnisse uneingeschränkt und die Piste genügend breit und nicht steil gewesen sei. Sie kritisiert die Beweiswürdigung als inkonsequent, widersprüchlich, unplausibel und für den Beklagten nachteilig, weil zwar der Aussage der Zeugin E* weitgehend gefolgt worden sei, nicht aber in Bezug den von ihr genannten Seitenabstand. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Beklagten nicht die Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes vorgeworfen wurde, sondern eine nicht den Pistenverhältnissen – der Annäherung an eine Pistenkreuzung – angepasste Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit. Ein Seitenabstand von zwei bis drei Metern würde sich überdies mitnichten als ausreichend erweisen. Die ergänzend begehrte Feststellung lässt sich auf das Gutachten, wie der Berufungswerber meint, gerade nicht gründen, nennt doch auch der Berufungswerber als Grundlage seiner Überlegung die Aussage der Sachverständigen, beim kontrollierten Vorbeifahren an einer stehenden Person reiche in der Regel die Einhaltung eines Seitenabstandes von zwei bis drei Metern aus, aber beim Überholen eines abfahrenden Skifahrers wie auch beim Nebeneinanderfahren müsse ein entsprechend größerer Seitenabstand gewählt werden. Die Sachverständige ergänzte, vor allem, wenn man sich im Nahbereich einer Pistenteilung befinde und mit höherer Geschwindigkeit abfahre, sei ein Minimum-Abstand bei den naheliegenden Schwüngen von vier bis fünf Metern unbedingt einzuhalten (ON 33.2, S.5). Den Seitenabstand mit zwei bis drei Metern festzustellen, bliebe ohne Auswirkung. Darüber hinaus erwecken die Ausführungen auch keine Bedenken gegen die auf sorgfältige Beweiswürdigung gegründete Feststellung. Sie stellt auf einen Moment des Nebeneinanderfahrens ab, als der Kläger einen seiner letzten Schwünge vor seiner Geradeausfahrt ausführte und der Beklagte noch nicht zur Beschleunigung auf 60 km/h zu seinem Carvingschwung nach links angesetzt hatte. Die Zeugin beschrieb ihre Wahrnehmungen aber so, dass sie die beiden zwei bis drei Sekunden vor dem Zusammenstoß beobachtet, aber nicht wahrgenommen habe, dass einer beiden eine Kurve oder größere Kurvenbewegung gemacht habe; sie seien beide verhältnismäßig geradeaus, jeweils geradlinig aufeinander zu gefahren (ON 23.2, S.17). Dass ihre Angabe eines Seitenabstands beim Nebeneinanderfahren im Zusammenhang mit der von ihr geschilderten Beobachtung als zu vage erscheint, den Seitenabstand in einem bestimmten Moment festzustellen, begegnet keinen Bedenken.
Keiner der Berufungen gelingt es daher, die auf ausführliche und plausible Beweiswürdigung gestützte Tatsachengrundlage zu erschüttern.
Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert der Kläger zunächst, der Beklagte habe die Piste gequert, weshalb FIS-Regel Nr. 5 anwendbar sei. Gemäß POE-Regel 8 habe außerdem der die Piste querende Skifahrer auch auf von oben kommende Skifahrer Rücksicht zu nehmen. Mit dem Carvingschwung nach links zur Piste Nr. 13a habe der Beklagte eine von der allgemeinen Abfahrtsrichtung verschiedene Fahrlinie eingehalten und so den Kläger durch Queren der Piste geschnitten. Mit der Behauptung, der querende Beklagte hätte den Kläger auch wahrnehmen und unfallvermeidend reagieren können, entfernt sich der Berufungswerber allerdings vom Urteilssachverhalt, weshalb die Rechtsrüge insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt unbeachtlich ist. Dass der Carvingschwung nach links zur Piste Nr. 13a kein Queren der Piste darstellt, erläuterte bereits das Erstgericht zutreffend; dagegen geht die Berufung nicht argumentativ ein. Im Übrigen wurde „die umstrittene, den querenden Skifahrer betreffende Regel“ auf dem FIS-Kongress 1990 aus der FIS-Regel 5 ersatzlos gestrichen (Manhart/Manhart, Österreichisches Skirecht 3 , 103).
Auch die Kritik, für den Kläger sei die Pistenteilung auch objektiv nicht erkennbar gewesen, geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, die die Einsehbarkeit der Pistenteilung (des Einmündungstrichters) bereits ab 50 m davor auch vom linken Pistendrittel aus umfassen. Die Erkennbarkeit der Beschilderung ist nicht Voraussetzung der Erkennbarkeit einer Pistenkreuzung.
Weiters macht der Kläger geltend, bei der Verschuldensteilung müssten der Geschwindigkeitsüberhang des Beklagten von rund 10 km/h, seine Ausbildung zum Landesskilehrer und sein Wissen um die Pistenteilung zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden.
Hingegen möchte die Rechtsrüge des Beklagten bei der Verschuldensabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt wissen, dass er vor dem Unfall vier Meter tiefer im Hang, also vor dem Kläger gefahren sei und der Kläger ihn früher gesehen habe.
Beide argumentieren, selbst keinen Sorgfaltsverstoß zu verantworten – eine Verpflichtung, die Geschwindigkeit zu reduzieren und die Aufmerksamkeit zu erhöhen, habe nicht oder aber nur für den jeweils anderen bestanden.
Eine unrichtige Verschuldensabwägung wird damit nicht aufgezeigt. Das Erstgericht stellte die Rechtslage – insbesondere zur Gleichordnung von Pisten und den aus den FIS-Regeln 1 und 2 resultierenden Sorgfaltspflichten - zutreffend dar; darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Nach den Feststellungen waren beide Skifahrer mit für den konkreten Pistenbereich überhöhter Geschwindigkeit und zu geringer Aufmerksamkeit unterwegs; beide hätten den Unfall gleich gut verhindern können, wenn sie langsamer und aufmerksamer gefahren und darauf geachtet hätten, ob ein etwa auf gleicher Höhe fahrender Wintersportler seine Fahrt auf der anderen als der selbst gewählten Piste fortzusetzen gedenke. Im Bereich von Pistenkreuzungen, zu denen auch eine solche Gabelung gehört, bedeuten auf diese Weise erhöhte Anforderungen an Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme keine Überspannung von Sorgfaltspflichten. Gerade die hier gegebene Konstellation zweier guter bis sehr guter und daher auch schneller Skifahrer, die einander erst so kurz vor der Kollision wahrnehmen können, dass eine unfallverhindernde Reaktion keinem mehr möglich gewesen wäre, zeigt anschaulich, dass Pistensport nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme möglich ist. Dazu zählen, wie die FIS-Regeln verdeutlichen, eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine der Situation angepasste Geschwindigkeit in neuralgischen Pistenabschnitten, wie im Bereich von Pistenkreuzungen, weil dort damit zu rechnen ist, dass andere Pistenbenutzer die eigene Fahrlinie auch kreuzen könnten. War die Pistenteilung auch aus dem linken Pistendrittel bereits aus etwa 50 m Entfernung gut erkennbar, so ist das Übersehen auch vorwerfbar. Demgegenüber verpflichten weder die bessere Pistenkenntnis, noch die Ausbildung zum Skilehrer zu einer gegenüber dem durchschnittlichen Pistenbenutzer (zu dem kein Lehrer-Schüler-Verhältnis besteht), zu einer erhöhten Sorgfalt, etwa im Sinne einer defensiveren Fahrweise. Konnte der Kläger objektiv zu dem Zeitpunkt, als er den Beklagten erstmals wahrnahm, nicht mehr unfallverhindernd reagieren, verantwortet er keinen Reaktionsverzug; dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt gerade unterhalb gefahren sein mag, lässt nicht auf einen Verstoß gegen die FIS-Regel Nr. 3 schließen, weil der Beklagte nach den Feststellungen im relevanten Zeitraum – in dem der Kläger sein Verhalten anpassen hätte können und müssen – nicht der vor ihm Fahrende war, sondern beide annähernd nebeneinander fuhren. Mit dem der von der Berufung des Beklagten zitierten Entscheidung des OGH zu 10 Ob 21/23w zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Urteilssachverhalt nicht vergleichbar: dort war die Erkennbarkeit einer Gefahrensituation auf einer Piste verneint worden, hier bestand sie in der Erkennbarkeit der Pistenteilung. Dass Mitglieder einer Gruppe nicht als solche zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber den weiteren Mitgliedern verpflichtet sind (wenn sie in ausreichendem Abstand abfahren), bedeutet nicht, dass auch in neuralgischen Pistenabschnitten keine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich wäre.
Der zuletzt höheren Geschwindigkeit des Beklagten steht, worauf bereits das Erstgericht hinwies, das Übersehen der Pistenteilung durch den Kläger gegenüber.
Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (RS0027389; RS0026861); in der Regel wird das Vorliegen beidseitigen Verschuldens zu einer Schadensteilung führen (RS0027202 [T14]). Auch aus Sicht des Berufungsgerichts lässt sich ein eindeutiges Überwiegen von Zurechnungskritierien nicht festmachen, sodass sich die Annahme gleichteiligen Verschuldens als sachgerecht erweist.
Beide Berufungen führen daher in der Hauptsache nicht zum Erfolg.
Mit der Berufung im Kostenpunkt vertritt der Kläger zusammengefasst die Auffassung, die Kosten des ersten Verfahrensabschnitts seien gegeneinander aufzuheben, nur die Barauslagen seien entsprechend den Obsiegensquoten zu 48% und zu 52% zu ersetzen.
Bei der Ermittlung der Obsiegensquote lassen die Ausführungen aber unberücksichtigt, dass nicht der Gesamtzuspruch zum noch eingeschränkten Begehren ins Verhältnis gesetzt werden kann, sondern nur jener Betrag, der sich aus dem ursprünglichen Begehren als berechtigt erwies. Vom ursprünglich begehrten Schmerzengeld von EUR 20.000,00 fand überdies nicht wegen einer Ermessensentscheidung oder der Ausmittlung durch Sachverständige nur ein Betrag von 17.880,00 Berücksichtigung, sondern weil der Kläger sein Begehren auf diesen Betrag einschränkte, was kostenmäßig einem Unterliegen mit dem nicht weiter verfolgten Teil gleichkommt. Vom Begehren von EUR 36.143,55 (darin Schmerzengeld EUR 20.000,00, Verdienstentgang EUR 10.651,60, Feststellung EUR 5.000.00) erlangte der Kläger insgesamt letztlich einen Zuspruch von EUR 12.449,25 (darin die Hälfte eines Verdienstentgangs von EUR 10.651,60; abzüglich der Gegenforderung), sodass er mit rund einem Drittel seines Begehrens durchdrang und durch die Kostenentscheidung, die ihm ein Obsiegen mit 37% zugesteht (offenbar unter Berücksichtigung der Schmerzengeldforderung als privilegierter Forderung), nicht beschwert ist. Im zweiten Abschnitt legte das Erstgericht ohnehin die vom Kläger nun begehrte Obsiegensquote von 40 % zugrunde; inwieweit die Berechnung sonst unrichtig sein könnte, ist dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen.
Den Berufungen kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Jeder der beiden hat dem Gegner die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Als Bemessungsgrundlage ist vom jeweiligen Berufungsstreitwert auszugehen, allerdings ist der Kostenzuspruch der Höhe nach mit dem begehrten Betrag beschränkt. Für die Berufungsbeantwortung des Klägers ist daher entsprechend des geringeren Streitwerts für die Berufung des Beklagten der Tarif nach TP 3B RATG mit EUR 695,40 anzusetzen, sodass sich die Kosten seiner Berufungsbeantwortung mit EUR 2.089,32 inkl. EUR 348,22 USt errechnen. Die vom Beklagten für dessen Berufungsbeantwortung beantragten Kosten von EUR 2.482,62 einschließlich EUR 413,77 USt finden in dem nach der (richtigen) Bemessungsgrundlage errechneten Kostenersatz Deckung. Der Saldo der gegenseitigen Kostenersatzansprüche beträgt EUR 393,30, die der Kläger dem Beklagten zu ersetzen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eines Bewertungsausspruchs bedarf es wegen der Höhe des insgesamt bekämpften Leistungsbegehrens nicht.