JudikaturOLG Linz

2R46/25k – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A*, geb. **, **, **, vertreten durch die Winterheller Rechtsanwalts GmbH in Tamsweg, wider die Beklagte B* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 26.557,39 s.A. und Feststellung (EUR 5.000,00), über den Kostenrekurs der Beklagten gegen die im Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. März 2025, Cg*-4, enthaltene Kostenbestimmung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig

Text

Begründung:

Mit der am 10. Dezember 2024 beim Landesgerichts Salzburg eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 26.557,39 s.A. sowie die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber für alle zukünftigen, unfallkausalen Schäden aus dem Vorfall vom 4. Jänner 2024 in ** hafte.

Das Erstgericht trug der Beklagten mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, der Beklagten zugestellt am 17. Dezember 2024, die Erstattung der Klagebeantwortung auf. Mangels rechtzeitiger Einbringung der Klagebeantwortung beantragte die Klägerin mit dem am 3. März 2025 eingebrachten Schriftsatz die Erlassung eines Versäumungsurteils und verzeichnete Kosten von gesamt EUR 8.244,37.

Mit Versäumungsurteil vom 3. März 2025 wurde die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten in der begehrten Höhe an die Klägerin verpflichtet.

Mit Eingabe vom 12. März 2025 erhob die Beklagte sowohl Widerspruch gegen das Versäumungsurteil als auch Rekurs gegen die im Versäumungsurteil enthaltene Kostenentscheidung; eine Reihung nahm sie nicht vor. Sie beantragt, diese Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Klägerin lediglich Prozesskosten in Höhe von EUR 4.857,56 zugesprochen werden mögen.

Mit Beschluss vom 13. März 2025 ordnete das Erstgericht aufgrund des rechtzeitigen Widerspruchs der Beklagten gegen das Versäumungsurteil einen Schriftsatzwechsel an und beraumte die vorbereitende Tagsatzung für den 13. Mai 2025 an.

In ihrer Kostenrekursbeantwortung vom 27. März 2025 beantragt die Klägerin eingangs die Zurückweisung des Kostenrekurses wegen Wegfall der Beschwer. Aufgrund des fristgerecht erhobenen Widerspruchs sei davon auszugehen, dass das Versäumungsurteil zeitnah auch formell aufgehoben werde. Im Übrigen beantragt sie, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Nach Vorlage des Kostenrekurses durch das Erstgericht mit Vorlagebericht vom 28. März 2025 stellte das Rekursgericht den Akt an das Landesgericht Salzburg zurück. Begründend führte es aus, dass die Vorlage verfrüht erfolgt sei. Aufgrund des rechtzeitigen Widerspruchs der Beklagten sei die allfällige Aufhebung des Versäumungsurteils in der bereits anberaumten vorbereitenden Tagsatzung abzuwarten. Die inhaltliche Behandlung des Rekurses gegen die im Versäumungsurteil enthaltene Kostenbestimmung hätte angesichts der bevorstehenden Aufhebung des Versäumungsurteils einen überflüssigen Prozessaufwand bedeutet.

Nunmehr hob das Erstgericht mit dem in der vorbereitenden Tagsatzung vom 13. Mai 2025 ergangenen Beschluss das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. März 2025 infolge des rechtzeitigen Widerspruches der Beklagten auf und legte den Akt neuerlich dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Kostenrekurs vor.

Rechtliche Beurteilung

Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0003495). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; anderenfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RISJustiz RS0041770, RS0006880).

Da infolge des rechtzeitigen Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil dieses zur Gänze aufgehoben wurde, besteht infolge Beseitigung der mit dem vorliegenden Rekurs der Beklagten angefochtenen Entscheidung nunmehr kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weshalb das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen war.

Die Frage eines allfälligen Kostenzuspruchs nach § 50 Abs 2 ZPO stellt sich nicht, weil die Beklagte den oben beschriebenen Wegfall ihres Rechtsschutzinteresse durch ihren eigenen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil selbst zu vertreten hat (vgl RIS-Justiz RS0114749 ) .

Da die Klägerin auf den Wegfall der Beschwer hingewiesen hat, hat sie nach §§ 50, 41 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung (OGH 4 Ob 128/17b, 4 Ob 33/92).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Unzulässigkeit oder Verspätung - sind unanfechtbar ( Kodek in Rechberger ZPO 5§ 528 ZPO Rz 36 mwN).