Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 21. März 2025, HR*-50, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 und Abs 4 Z 1 SMG, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 (ON 44) beantragte der Beschuldigte die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hinsichtlich der Zeugin B* C* zum Beweis dafür, dass den Angaben der Zeugin C* kein Glauben zu schenken sei, sowie in weiterer Folge zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe. Die minderjährige Zeugin habe zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung des Beschuldigten Drogen und Alkohol in erheblichen Mengen konsumiert. Sie habe vielfach erwähnt, massive Erinnerungslücken zu haben und eigentlich immer „drauf“ gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der kontradiktorischen Einvernahme bestehe unter anderem der begründete Verdacht einer noch gegenwärtigen Drogen- und Alkoholabhängigkeit. Im Übrigen leide die Zeugin offenkundig an einer schweren psychischen Beeinträchtigung, welcher Umstand nicht nur durch die wirren, widersprüchlichen Aussagen der Zeugin deutlich geworden sei, sondern leider auch aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Zeugin (zahlreiche Schnitte auf den Unterarmen der Zeugin etc).
Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten am 28. Februar 2025 mit, dass dem Beweisantrag nicht nachgekommen werde. Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit einer Aussage im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sei ein Akt freier Beweiswürdigung. Die Notwendigkeit, diesbezüglich einen Sachverständigen beizuziehen, sei nicht angezeigt (ON 1.44).
Daraufhin erhob der Beschuldigte am 11. März 2025 Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 47) unter Hinweis darauf, dass gegenständlich ein Ausnahmefall vorliege, in dem die Hilfestellung eines Sachverständigen geboten sei, auch weil keiner der in § 55 Abs 2 StPO taxativ genannten Gründe für eine Ablehnung des Beweisantrags vorliege.
Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 13. März 2025 den Einspruch des Beschuldigten mit einer ablehnenden Stellungnahme (ON 48) gemäß § 106 Abs 5 StPO dem Erstgericht, gegen die sich der Beschuldigte am 21. März 2025 äußerte (ON 49).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 50) wies das Erstgericht den Einspruch des Beschuldigten ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten (ON 53), zu der die Oberstaatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert wurde (§ 106 Abs 1 Z 1 StPO). Als subjektive Rechte sind – hier interessierend – solche zu verstehen, welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen ( Kirchbacher, StPO 15 § 106 Rz 2).
Eine Verletzung eines subjektiven Rechts iSd § 106 Abs 1 Z 1 StPO ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht (ON 50, 3 f) und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (ON 48) in dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Aussagepsychologie zum Nachweis mangelnder Glaubhaftigkeit belastender Angaben der Zeugin C* nicht nachgekommen ist, nicht zu orten. Objektive Anhaltspunkte für eine Aussageuntüchtigkeit der minderjährigen Zeugin, wie etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, bei Entwicklungsstörungen oder sonstigen geistigen Defekten, die ausnahmsweise eine Beurteilung durch einen Sachverständigen indiziert hätten (RIS-Justiz RS0097733, Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 350), sind nämlich nach den im Ermittlungsverfahren bislang vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht ersichtlich. Mit den vom Beschuldigten angesprochenen bzw behaupteten Auffälligkeiten in den Aussagen bzw im Verhalten der minderjährigen Zeugin C* hat sich das Erstgericht ohnehin nachvollziehbar und lebensnah auseinandergesetzt (ON 50, 4). Weder ein offenbar in der am 10. Dezember 2024 (ON 30) und am 7. Jänner 2025 (ON 37) durchgeführten kontradiktorischen Einvernahme erkennbarer Belastungszustand noch (teilweise) Erinnerungslücken sowie der von der Zeugin selbst eingeräumte Suchtgiftkonsum bzw Suchtgift- oder Alkoholmissbrauch bieten zum jetzigen Zeitpunkt ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Einholung des begehrten Sachverständigengutachtens schon von Gesetzes wegen geboten ist (vgl auch RIS-Justiz RS0097733 [T5]). Dass der Beschuldigte zudem eine noch gegenwärtige Drogen- und Alkoholabhängigkeit sowie eine schwere psychische Beeinträchtigung für möglich hält, ändert nichts an dieser Einschätzung.
Bleibt abschließend anzumerken, dass im Antrag nicht einmal behauptet wird, dass das minderjährige Opfer, welches nicht verpflichtet ist, an der Befundaufnahme mitzuwirken, sich zu einer solchen bereitfinden und dessen gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung hierzu erteilen würde (siehe aber RIS-Justiz RS0118956, RS0108614).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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