JudikaturOLG Linz

6R16/25b – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
26. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Karin Gusenleitner-Helm in den verbundenen Firmenbuchsachen des Landesgerichtes Salzburg zu Fr1* (führendes Verfahren) der im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN 1* eingetragenen Ing. A* B* C* m.b.H., sowie zu Fr2* der im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN 2* eingetragenen D* GmbH (verbundenes Verfahren), jeweils mit Sitz in **, **, wegen Eintragung einer Spaltung über die Rekurse der Geschäftsführer der Ing. A* B* C* m.b.H. und der D* GmbH 1. Ing. A* B* , geboren am **, **straße **, **, und 2. DI E* B*, BSc , geboren am **, **, **, sowie der Gesellschafterin der A* B* C* m.b.H. 3. F* B , geboren am **, **straße **, *I*, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Erhart, öffentlicher Notar in Schladming, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Jänner 2025, Fr1*-4 (Fr2*-3), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs der Gesellschafterin F* B* wird als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird den Rekursen nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Die Ing. A* B* C* m.b.H. als übertragende Gesellschaft und die D* GmbH als übernehmende Gesellschaft haben am 12. Dezember 2024 einen Spaltungs- und Übernahmevertrag zur Übertragung des Holzbaubetriebes abgeschlossen und diesen am selben Tag in der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft genehmigt. Ebenfalls am 12. Dezember 2024 erfolgte gemeinsam mit dem Hinweis gemäß § 7 Abs 1a SpaltG die Bekanntmachung des Spaltungs- und Übernahmsvertrags in der Ediktsdatei.

Die übertragende Gesellschaft ist Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sind drei drei natürliche Personen.

Sowohl im Spaltungs- und Übernahmsvertrag als auch in der Generalversammlung wurde auf die Übersendung der Unterlagen gemäß § 7 Abs 2 SpaltG als auch auf die Einbringung einer Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses verzichtet.

Mit ihren Anträgen vom 23.12.2024 beantragten Ing. A* B* und DI E* B*, BSc, jeweils als Geschäftsführer hinsichtlich der Ing. A* B* C* m.b.H. zu Fr1* die Eintragung der Spaltung als übertragende Gesellschaft und hinsichtlich der D* GmbH zu Fr2* die Eintragung der Spaltung als übernehmende Gesellschaft, je auf Grundlage des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 12. Dezember 2024.

Mit dem angefochtenen Beschluss verband das Erstgericht die genannten Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Anträge ab.

In seiner rechtlichen Beurteilungverwies das Erstgericht darauf, dass die in § 7 Abs 1 SpaltG normierte einmonatige Wartefrist zwischen der Veröffentlichung des Spaltungsplans – hier gemäß § 7 Abs 1a SpaltG in der Ediktsdatei – und der Beschlussfassung über den Spaltungsplan nicht eingehalten worden sei. Es setzte sich mit den Gesetzesmaterialien als auch mit einschlägiger Literatur zu § 7 Abs 1 SpaltG auseinander, wonach ein Entfall dieser Wartefrist aus Gläubiger- und Arbeitnehmerschutzgründen nicht vorgesehen sei, und kam zum Schluss, dass die von den Antragstellern begehrte Nichtanwendung dieser Wartefrist nicht gefolgt werden könne.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Geschäftsführer je der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft Ing. A* B* und DI E* B*, BSc, sowie der Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft F* B* mit dem Ziel, dass dem Eintragungsbegehren stattgegeben werde.

Der Rekurs der Gesellschafterin F* B* ist unzulässig; jener der Geschäftsführer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Ein GmbH-Gesellschafter hat mangels Berührung seiner eigenen firmenbuchrechtlichen Rechtssphäre keine Rekurslegitimation gegen Eintragungen, die nicht seine eigene Gesellschafterstellung betreffen ( Pilgerstorferin Artmann (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch: Kommentar - Band 13 (2019) zu § 15 FBG Rz 89; RS0059158; vgl 6 Ob 226/09t [Abweisung eines Antrags auf Eintragung einer Verschmelzung]). Der Rekurs der Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft war daher zurückzuweisen.

2.Soweit die Rekurswerber argumentieren, eine Veröffentlichung des Spaltungsplanes samt Gläubigerhinweis sei nicht unterblieben, ist ihnen zu entgegnen, dass das Erstgericht die Eintragung der Spaltung nicht deswegen verweigert hat, weil keine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt sei, sondern ausschließlich deshalb, weil die Veröffentlichung des Spaltungsplanes entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1a SpaltG erst am Tag der Beschlussfassung, und nicht bereits einen Monat davor vorgenommen wurde.

3 . Napokoj legt im Praxishandbuch Spaltung 2dar, dass die Veröffentlichung des Spaltungs- und Übernahmsvertrags sowie des Hinweises in der Ediktsdatei spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung zu erfolgen habe (Rz 15.2.4). Auf Grund der Zielrichtung dieser Bestimmung, nämlich der Schutz der Gläubiger und der Arbeitnehmer, sei auch ein Verzicht der Anteilsinhaber nicht vorgesehen (Rz 15.2.5). Die Rekurswerber meinen zwar, die Bestimmung des § 7 Abs 1 SpaltG sei iVm § 17 Z 7 SpaltG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass für einen Schutz der Anteilsinhaber dann kein Raum bleibe, wenn sämtliche an den beteiligten Gesellschaften beteiligten Gesellschafter, die hier in einem Vater-Mutter-Kinder-Verhältnis zueinander stünden, sowohl gemeinsam den Spaltungs- und Übernahmsvertrag abschließen, diesen einstimmig in der Generalversammlung genehmigen, die Spaltung beschließen, und darüberhinaus auf eine Übersendung der Unterlagen sowie eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses verzichten würden. Sie erkennen aber ohnehin selbst, dass die Anteilswerber nicht zu Lasten der Arbeitnehmer und Gläubiger auf die Einhaltung der Ein-Monats-Frist verzichten könnten, sodass aus diesen Überlegungen nichts für ihren Rechtsstandpunkt gewonnen werden kann.

4.1. Inwinkl(GesRZ 2004, Seite 120) vertritt die Ansicht, dass der Zweck der Vorschrift des § 7 SpaltG primär in der Gesellschafterinformation zur Vorbereitung der Beschlussfassung liege. Darüber hinaus werde der Zweck der Vorschrift in der Vorweginformation sowohl der Gläubiger der Gesellschaft als auch des Betriebsrats gesehen. Allerdings besäßen weder Gläubiger noch Betriebsrat ein aktives Recht zur Mitbestimmung. Ob diese für oder gegen ein geplantes Spaltungsvorhaben seien, ändere nichts an der Zulässigkeit einer Spaltung. Zu welchem Zeitpunkt daher Gläubiger und Betriebsrat einer übertragenden Gesellschaft von einer geplanten Spaltung Kenntnis erlangen würden, habe keinen Einfluss auf eine geplante Spaltung. Aus Gläubigerschutzgesichtspunkten scheine es noch ausreichend zu sein, wenn die Bekanntmachung, die unverzichtbar sei, vor Eintragung der Spaltung erfolge. Zur Lösung dieses Problems schlägt Inwinkl(erkennbar) eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 19 FBG vor, um die Eintragung der Spaltung bis zum Ablauf der Monatsfrist (Anm: im Nachhinein) zu verzögern.

4.2.Dieser Ansatz vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er mit der vom Gesetzgeber in § 7 Abs 1 und Abs 1a SpaltG unmissverständlich angeordneten Veröffentlichung vor Beschlussfassung, die selbst nach Inwinkl auch den Zweck verfolgt, die Interessen der Gläubiger und der Arbeitnehmer zu schützen, nicht in Einklang zu bringen ist. Das Argument, von der vom Gesetzgeber auch zu Gunsten des Gläubiger- und Arbeitnehmerschutzes normierten Veröffentlichung einen Monat vorder Beschlussfassung sanktionslos abgehen zu können, weil Gläubiger und Arbeitnehmer mangels eines Rechts zur aktiven Mitbestimmung ohnehin nichts gegen eine beabsichtigte Spaltung unternehmen könnten, erweist sich als nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass es den Wortlaut des § 7 SpaltG gegen sich hat, übergeht es, dass sowohl (Groß)gläubiger, wie etwa „Hausbanken“, als auch die Belegschaften der Unternehmen der beteiligten Gesellschaften durchaus faktisch auf die Willensbildung der Entscheidungsträger der Gesellschaften einwirken und dadurch anstehende Entscheidungen auch in ihrem Sinne beeinflussen können. Diese Möglichkeit der faktischen Einflussnahme auf die Beschlussfassung wäre allerdings sowohl den Gläubigern als auch den Arbeitnehmern genommen, wenn die Veröffentlichung – entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes – erst nach erfolgter Beschlussfassung als bloßer Formalakt nachgeholt werden könnte.

5. Aus denselben Überlegungen kann auch der von Brix in NZ 2003/28 (Seite 105 [im Zusammenhang mit der dort behandelten Frage, wie vorzugehen sei, wenn der Spaltungs- und Übernahmsvertrag nach Veröffentlichung und vor Spaltungsbeschluss geändert werde]) vertretenen Ansicht, aus Sicht der Gläubiger und des Betriebsrates komme es ausschließlich auf die Tatsache der Information selbst an, sodass es überhaupt unerheblich sei, zu welchem Zeitpunkt vor Eintragung der Spaltung im Firmenbuch sie Informationen über die Spaltungsgrundlagen erhielten, nicht gefolgt werden.

6.Nach der Kommentierung der Bestimmung des § 7 SpaltG von Kalss (Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 3§ 7 SpaltG Rz 52) reiche im Falle einer Beschlussfassung vor Veröffentlichung eine zusätzliche Einmonatsfrist nach Veröffentlichung vor der Eintragung oder auch im Anschluss an die sechsmonatige Frist gemäß § 15 Abs 3 SpaltG nach der Eintragung, damit die Gläubiger ihre Rechte entsprechend wahren könnten. Die Schwäche der Argumentation von Kalssoffenbart sich bereits darin, dass sie sich insoweit nur mit den Rechten der Gläubiger, nicht aber auch damit beschäftigt, welche Auswirkungen es hat, wenn der Betriebsrat und die Arbeitnehmer erst nach der Beschlussfassung über dieselbe in Kenntnis gesetzt werden; welchen Nutzen es für den Betriebsrat und die Arbeitnehmer überhaupt noch haben soll, wenn im Falle einer Beschlussfassung ohne Veröffentlichung oder vor Ablauf der einmonatigen Frist des § 7 SpaltG nach Veröffentlichung lediglich mit der Eintragung der Spaltung im Firmenbuch zugewartet wird, um im Nachhinein die vom Gesetzgeber für die Zeit vor der Beschlussfassung angeordnete Monatsfrist ablaufen zu lassen, ist nicht ersichtlich.

7. Warto in Gruber/Harrer, GmbH 2§ 7 SpaltG Rz 4, steht ohnehin auf dem Standpunkt, dass auf die Einreichung der Veröffentlichung nicht verzichtet werden könne, da die Vorschrift insbesondere auch die Information der Gläubiger bezwecke. Soweit dem die Rekurswerber mit dem Argument entgegentreten, dass Gläubiger und Betriebsrat keine (gemeint wohl: rechtlich normierte) Einflussmöglichkeit auf die geplante Spaltung hätten, ist ihnen abermals zu entgegnen, dass die Missachtung einer vom Gesetzgeber auch zum Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmern geschaffenen Bestimmung nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden kann, dass diese ohnehin keine (rechtliche) Einflussmöglichkeit auf die geplante Spaltung hätten. Nicht zuletzt wird dabei übersehen, dass der Betriebsrat etwa gemäß § 90 Abs 1 ArbVG das Recht hat, in allen Angelegenheiten , die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber zu intervenieren, und der Betriebsinhaber gemäß Abs 2 leg. cit. verpflichtet ist, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, anzuhören . Da die Arbeitnehmerschaft – wie auch die Gläubiger – mit erfolgter Beschlussfassung bereits vor vollendete Tatsachen gestellt sind, wäre ein bloßes Zuwarten mit der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch, um im Nachhinein die bereits für die Zeit vor der Beschlussfassung über die Spaltung geforderte Veröffentlichung für die Dauer von einem Monat nachweisen zu können, bloßer Formalismus.

8. Für den Rechtsstandpunkt der Rekurswerber ist auch daraus nichts zu gewinnen, dass Umfahrerdie Ansicht vertritt, dass die Bestimmung des § 7 Abs 1 SpaltG insgesamt etwas missglückt und daher für GmbH und AG jeweils getrennt korrigierend so auszulegen sei, dass sich der veröffentlichte Hinweis bei der GmbH nur an Gläubiger und Betriebsrat richte ( Umfahrer, GmbHG 7 FN 3696 zu Rz 20.25). Zudem hält auch Umfahrer , aaO Rz 20.3, fest, dass zur Vorbereitung der Generalversammlung, die über die beabsichtigte Spaltung beschließen soll, seit Inkrafttreten des EU-GesRÄG auch bei der GmbH zwingend spätestens einen Monat vor der Generalversammlung der Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat, falls einer besteht, beim Firmenbuchgericht der übertragenden Gesellschaft einzureichen ist.

9. In den Erläuterungen zum EU-GesRÄG ist zu § 7 Abs 1 und 5 SpaltG ausgeführt wie folgt:

„Entsprechend dem Vorbild des geltenden § 5 Abs. 4 sollen die Gläubiger und der Betriebsrat in der spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung erscheinenden Veröffentlichung auf ihr Recht auf Erteilung einer kostenlosen Abschrift der wichtigsten Unterlagen hingewiesen werden. Gleichzeitig wird damit das Offenlegungserfordernis von Art. 9 der Spaltungs-RL erfüllt. Die bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im § 97 Abs. 1 dritter Satz vorgesehene Erleichterung (keine Einreichung der Unterlagen beim Firmenbuchgericht) ist auf die Spaltung insbesondere wegen der Information der Gläubiger nicht anwendbar.“

Mit Blick auf die – auch bereits vom Erstgericht ausführlich dargelegte – klare Rechtslage, wonach die Veröffentlichung spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung zu erfolgen hat, erweist sich die von den Rekurswerbern vertretene Ansicht, es sei unerheblich, zu welchem Zeitpunkt vor der Eintragung Gläubiger (und auch der Betriebsrat) vor der Eintragung der Spaltung im Firmenbuch Informationen über die Spaltungsgrundlagen erhalten können, als nicht stichhaltig.

10. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

11.Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die das Rekursgericht zu bewerten hat. Eines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstandes bedurfte es damit nicht (statt vieler OGH 6 Ob 215/01p).

12.Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Rechtsfrage mit der Qualifikation gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen war.