(1) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt,
1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (§ 89) zu beantragen;
2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten;
3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebes zu beantragen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…ArbVG); 6. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG); e) Errichtung und Verwaltung…
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 56 Zentralbetriebsrat
…§§ 110 bis 112 ArbVG; 2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG); e) Mitwirkung an betriebs…
§ 56a Konzernvertretung
… 6 b ArbVG; 2. soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind: a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); d) Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen…
§ 54 Betriebsausschuß
…im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 89 ArbVG); b) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); c) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG); e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen…