Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Liftwart, **, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts KG in 4810 Gmunden, gegen den Beklagten B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen EUR 30.765,70 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Dezember 2024, Cg*-31, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 5. Februar 2021 ereignete sich im Skigebiet ** kurz nach einem Kreuzungsbereich, in dem drei Pisten zusammenlaufen, nämlich die („rote“) C*-Piste, die („blaue“) C*-D* und die Einmündungspiste aus dem „E*“, einem Snow-Park, kurz vor der Talstation des Sessellifts „C*-F*“ ein Kollisionsunfall zwischen dem snowboard-fahrenden Kläger, der vom Funpark kam, und dem beklagten Skifahrer, der von der „roten“ C*-Piste kam.
Der Kläger wurde beim Unfall verletzt und begehrt mit seiner Klage Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Dauer- und Folgeschäden aus dem Unfall und brachte zusammengefasst vor, er sei in „Goofy“-Stellung, mit dem rechten Fuß voran und der Blickrichtung nach links mit dem Snowboard äußerst links auf der Piste Richtung Talstation gefahren, als ihm plötzlich von hinten kommend der Beklagte mit den Skiern über das Snowboard gefahren sei, sodass er gestürzt sei. Der Beklagte habe eine Fahrspur gewählt, den man wegen des Zusammentreffens der Pisten hier nicht wählen dürfe; er sei an einer gefährlichen Stelle, an der drei Pisten zusammenkämen, diagonal nach links gefahren und habe ihn von rechts hinten geschnitten. Er hätte den Unfall jedenfalls durch einen Rechtsschwung verhindern können, weshalb ihn das Alleinverschulden, zumindest das überwiegende Mitverschulden treffe.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen ein, er habe die mittlere der drei Pisten in Richtung der Talstation befahren und nach vorne geschaut, als er plötzlich einen Schlag rechts am Rücken verspürt habe. Der Kläger sei im spitzen Winkel von links hinten gekommen, habe seine Skier überfahren und ihn mit solcher Wucht im rechten Rückenbereich getroffen, dass er wie ein „Kippstangerl“ nach links weggedrückt worden sei. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger selbst, weil er als von oben kommender und schneller fahrender Pistenbenützer mit ihm als weiter unten und langsamer Fahrendem kollidiert sei und zumindest gegen die FIS-Regeln 1 bis 4 verstoßen habe. Er habe den von hinten kommenden Kläger nicht wahrnehmen können. Der Kläger habe sich der Kollisionsstelle aus einer Sonderfläche kommend angenähert und wäre bei Einfahrt in die normale Publikumspiste verpflichtet gewesen, sich davon zu vergewissern, dass durch sein Einfahren keine Gefährdung von anderen Pistenbenützern auf der Publikumspiste entstehe. Er hätte den Beklagten bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen und die Kollision durch Veränderung der Fahrlinie oder Fahrgeschwindigkeit vermeiden können.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung zusammengefasst den folgenden Sachverhalt zugrunde (Urteilsseiten 3 bis 5) von dem die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Die Unfallstelle befindet sich auf der „roten“ (= mittelschweren) C*-Piste in deren Kreuzungsbereich mit der „blauen“ (= leichten) C*-D* und der Einmündungspiste aus dem E* (Snowpark/Funpark) etwa 15 m bergwärts eines am linken Pistenrand stehenden Technikhauses. An der Kollisionsstelle besteht eine Hangneigung von etwa 23 %. Am linken und rechten Pistenrand der C*-Piste und der C*-D* befinden sich Pistenkreuzungszeichen. Die C*-Piste verläuft in einem 90-Grad-Winkel zur Einmündungspiste des E*. Dieser ist von den angrenzenden Pisten deutlich abgegrenzt und als Sonderbereich erkennbar.
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Abb. 3.: Blick bergwärts vom C*-F*-Sessellift zeigend die C*-Piste (roter Pfeil), die C*-D* (blauer Pfeil) und den E* (schwarzer Pfeil) sowie den Unfallort (roter Kreis) und die Pistenkreuzungszeichen (1, 2, 3 und 4).
Der Kläger ist ein sehr guter, professioneller Snowboarder, der auf dem Board mit dem rechten Fuß vorne steht. Er fährt unterschiedliche Schwungformen in der Carving-Technik in unterschiedlicher, meist schneller Geschwindigkeit.
Der Beklagte ist ein sehr guter Skifahrer, der mit Alpinski sichere gerutschte Parallelschwünge meist in mittellangen Schwungradien im mittleren Geschwindigkeitsbereich von 25 bis 36 km/h fährt.
Der Kläger hielt zum letzten Mal an der Bergstation des E*-F*-Sesselliftes an, fuhr in den Park ein und überwand dort Hindernisse. Er fuhr über die letzte Geländewelle und das letzte Hindernis weiter in gerader Fahrlinie aus dem E* kommend in der Hangfalllinie in den Pistenkreuzungsbereich ein, um weiter zur Talstation des Sesselliftes zu gelangen. Er hatte bei seiner Ausfahrt aus dem E* eine Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h .
Der Beklagte startete seine Abfahrt an der Bergstation des C*-F*-Sesselliftes und fuhr die C*-Piste talwärts. Im Pistenkreuzungsbereich mit der C*-D* und der Einmündungspiste aus dem E* fuhr er mit einigen langgezogenen Schwüngen in einer Fahrlinie von etwa 60 Grad in Richtung der Talstation des Sessellifts. Plötzlich erhielt er durch den schneller fahrenden Kläger, den er zuvor nicht wahrgenommen hatte, einen Schlag in den rechten Nierenbereich, wodurch es ihn aushob und er in eine Linksdrehung versetzt wurde.
Der Kläger und der Beklagte konnten aus einer Entfernung von etwa 100 m den Unfallbereich einsehen. Ob der Beklagte mit seinen Skiern über das Snowboard des Klägers fuhr und diesen dadurch zu Sturz brachte, ist nicht feststellbar.
Hätte sich der Kläger vom E* kommend vor der Einfahrt in die Publikumspiste vergewissert, dass ein solches Einfahren gefahrlos möglich sei, indem er nach rechts und nach vorne geblickt hätte, hätte er wahrnehmen können, dass der langsamer fahrende Beklagte bereits die Piste befährt und bei entsprechender Aufmerksamkeit beim Verlassen des E* durch Abänderung seiner Fahrlinie und Fahrgeschwindigkeit eine Kollision verhindern können. Hingegen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, den Zusammenstoß zu verhindern .
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die FIS-Regeln seien zwar keine gültigen Rechtsnormen, ihnen komme aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisportes im Interessen aller Beteiligten zu beachten seien und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten müsse, dass er keinen anderen gefährde, erhebliche Bedeutung zu. Die für Skifahrer entwickelten Sorgfaltsregeln gälten auch für Snowboarder. Funparks seien von der Skipiste getrennte Sonderflächen, die mit Hindernissen oder mit Einrichtungen, die zu einem besonderen, von der allgemeinen Pistenbenützung abweichenden Bewegungsablauf veranlassten, ausgestattet und dem Befahren mit Wintersportgeräten gewidmet seien.
Nach Darstellung der FIS-Regeln 1, 2 und 5 folgerte es, dass sich der Kläger zweifelsohne objektiv sorgfaltswidrig verhalten habe, weil es sich bei dem von ihm befahrenen Funpark um eine Sonderfläche handle. Als Einfahrender aus einer solchen Sonderfläche hätte er den Vorrang des bereits auf der Publikumspiste fahrenden Beklagten beachten müssen. Es wäre an ihm als außerdem schneller fahrenden gelegen gewesen, sich zu vergewissern, dass ein Einfahren auf die Publikumspiste ohne Gefahr für sich und andere möglich sei. Den Unfall hätte nur er verhindern können, während den Beklagten kein Verschulden treffe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit, der Verfahrensmängel und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte strebt mit der Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Da dem Berufungssenat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht als erforderlich erschien, war in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 ZPO). Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist primär auf die Rechtsrüge einzugehen, weil sich so bereits die Notwendigkeit zeigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Dabei seien aber auch andere Berufungsgründe berührende Anmerkungen zu den Urteilsfeststellungen gemacht.
Die Rechtsrüge kritisiert im Ergebnis zutreffend, dass Feststellungen zum Unfallhergang fehlen, sodass die Beurteilung, ob dem Beklagten ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, anhand der Tatsachengrundlage nicht möglich ist. Dazu vermisst sie insbesondere weitere und genauere Feststellungen zum Unfallort, den Annäherungslinien und Geschwindigkeiten beider und kritisiert auch, es handle sich nicht um ein Einfahren in die Piste durch den Kläger, sodass die FIS-Regel Nr. 5 nicht anwendbar sei.
Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und der FIS-Regelungen zur Ermittlung geltender Sorgfaltspflichten wurde zu Recht nicht kritisiert (Art 4 Abs 1 Rom-II-VO; RIS-Justiz RS0023410 [T2]; RS0023793).
Tatsächlich blieben die Feststellungen zur Beurteilung des Verhaltens beider Wintersportler in Annäherung an die Kollision vage.
Ganz allgemein gilt auch beim Skifahren und Snowboarden, dass ein Sportler dem anderen für den zugefügten Schaden nur dann haftet, wenn die unvermeidbaren Risken des Skilaufs oder Snowboardens durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zuzurechnender Verhaltensweisen vermehrt werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepasst ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln missachtet werden (RIS-Justiz RS0023396).
Die Frage, ob der Kläger selbst sorglos handelte, stellt sich im Verfahren über eine Verschuldenshaftung, wie hier, nur und erst dann, wenn dem Beklagten ein Sorgfaltsverstoß anzulasten wäre und daher eine Schadensteilung zu erwägen ist. Das hat das Erstgericht verneint, offenbar gestützt auf die Feststellung, der Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern. Für diese – bekämpfte – Feststellung findet sich im Rahmen der Beweiswürdigung keine explizite Begründung; darin liegt also ein Begründungsmangel. Der Sachverständige, auf dessen Gutachten sich das Erstgericht zum Unfallhergang stützt, meinte in der Gutachtenserörterung nur dazu befragt, ob der Beklagte bei Zugrundelegung der Angaben des Zeugen G* den Unfall verhindern hätte können, der Beklagte habe angegeben , den Kläger nicht gesehen zu haben, und auch, der Kläger sei wahrscheinlich mit hoher Geschwindigkeit aus dem E* eingefahren (Gutachtenserörterung, ON 27.5, S 12). Das schriftliche Gutachten beschränkte sich trotz eines umfassenderen Auftrags weitgehend auf die Überprüfung der Unfallschilderungen der Beteiligten und die zusammenfassende Beurteilung, den vom Kläger vorort geschilderten Unfallhergang skitechnisch nicht nachvollziehen zu können (ON 16).
Relevant ist aber nicht, ob der Beklagte den Kläger sah, sondern ob – gegebenfalls wann - er ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen hätte können. Nach J. Pichler (Wer hat Vorrang, wer hat Nachrang beim Skifahren?, ZVR 2005/33) sehen mindestens acht von zehn Skifahrern, die mit einem anderen zusammenstoßen, diesen vor der Kollision überhaupt nicht oder so spät, dass sie nicht mehr ausweichen können. Dieser anerkannte Autor legte dort - im Rahmen der FIS-Regel 3, aber verallgemeinerungsfähig - dar, dass zur Klärung des Unfallhergangs maßgebend ist, wer aufgrund seiner relativen Annäherungsposition bei Anwendung der gebotenen aktiven Aufmerksamkeit den potentiellen Kollisionspartner so rechtzeitig vor dem Zusammenstoß hätte sehen können, dass er aus kontrollierter Fahrt noch hätte ausweichen können. Welches Verhalten geboten gewesen wäre, bildet eine Rechtsfrage, die nicht vom skitechnischen Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist. Dazu fehlen notwendige Feststellungen:
Um einen möglichen Sorgfaltsverstoß des Beklagten beurteilen zu können, bedürfte es zunächst der Feststellungen über die Annäherungsslinien und -geschwindigkeiten beider auch im Verhältnis zueinander, und einer Gegenüberstellung der gegenseitigen Positionen und Sichtmöglichkeiten in den letzten Sekunden vor der Kollision , weil nur das Verhalten vor der Kollision einen relevanten Sorgfaltsverstoß begründen könnte. Wer wen aus welcher Richtung am Körper berührte und wohin wer stürzte, könnte Aufschlüsse für die Unfallrekonstruktion geben, kaum aber einen Sorgfaltsverstoß bedeuten. Erst anhand dieser Feststellungen könnte auch überprüf- und nachvollziehbar beurteilt werden, ob, gegebenenfalls wodurch, der Beklagte die Kollision hätte verhindern können. Wäre er zu diesem Verhalten – etwa entsprechend den FIS-Regeln - verpflichtet gewesen, folgte daraus seine Haftung und es wäre ein „Mitverschulden“ des Klägers zu prüfen.
Nach der FIS-Regel 1 (Rücksichtnahme auf andere Skifahrer und Snowboarder) und auch schon nach allgemeinen Grundsätzen muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. In neuralgischen Pistenbereichen, wie etwa einem Gegenverkehrsbereich, besteht daher eine Verpflichtung zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie zur Beobachtung des „entgegenkommenden Verkehrs“ (1 Ob 16/12b, 5 Ob 11/18f, 1 Ob 59/19m). Nach der FIS-Regel 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise) besteht für jeden Skifahrer und Snowboarder das Gebot des Fahrens auf Sicht (vgl RS0023345; RS0023544; RS0023868) und zur kontrollierten Fahrweise (vgl RS0023429). Aus den FIS-Regeln 1 und 2 wird das allgemeine Gebot abgeleitet, dass ein Skifahrer auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten muss, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (RIS-Justiz RS0023544). Pistenkreuzungen oder Pisteneinmündungen dürfen den FIS-Regeln 1 und 2 entsprechend nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden; Pistenkreuzungen sind gleichrangig, das umfasst auch das Einfahren aus einer präparierten Skiroute in eine Piste (1 Ob 59/19m). Beim Einfahren in eine Pistenkreuzung oder -einmündung ist daher auch die Ankommrichtung der Benutzer der anderen Piste zu beobachten, um eine allfällige Kollisionsgefahr rechtzeitig erkennen und darauf reagieren zu können (vgl. J. Stabentheiner, Pistenkreuzungen, ZVR 2011/206 uHa Pichler aaO und 7 Ob 592/85). Außerhalb erkennbar klarer Unter- und Überordnung von Pisten wird eine Anwendung von Vorrangregeln (außerhalb der FIS-Regeln) abgelehnt () - bei Pistenkreuzungen angebrachte Stopp-Tafeln sind keine verbindlichen Vorrangregeln; gerade die von Skifahrern und Snowboardern zu fordernde Eigenverantwortlichkeit, die im allgemeinen Rücksichtnahmegebot der FIS-Regel Nr. 1 zum Ausdruck kommt, ist ein wesentlicher Punkt, der gegen eine verbindliche Vorrangregelung mit Warte- oder Anhaltepflicht durch Vorrangzeichen auf einer Skipiste spricht (). Die Gleichrangigkeit der Skipisten, Skiwege, Skirouten und Sonderflächen und deren Einmündungen oder Kreuzungen wird auch aus der Unterscheidung zwischen dem organisierten und dem freien Skiraum einerseits und den FIS-Regeln andererseits, aus denen folgt, dass es innerhalb des organisierten Skiraums keine Über- oder Unterordnung der unterschiedlichen Skiflächen gibt, abgeleitet (vgl Manhart/Manhart Österreichisches Skirecht
Vorgaben zur Wahl der Fahrspur enthält FIS-Regel Nr. 3. Danach hat der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet ist. Diese Regel ist schon nach ihrem Wortlaut nicht auf den Begegnungsverkehr anwendbar (vgl 5 Ob 230/23v). FIS-Regel Nr. 4 verlangt einen ausreichenden Abstand beim grundsätzlich von allen Seiten erlaubten Überholen oder Vorbeifahren. Nach der FIS-Regel Nr. 5 (Einfahren, Anfahren und Hangaufwärtsfahren) muss jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. FIS-Regel 5 ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt – oder sich erst in den Pistenverkehr einordnet – und so eine Gefahr begründet, die anderen Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen (RIS-Justiz RS0120377). Wer nicht vom freien Skiraum, sondern von einer Piste (Route) in eine Pistenkreuzung oder Pistenmündung fährt, wird durch die Sonderregel 5 nicht belastet. Er muss sich grundsätzlich gemäß den Regeln 3 und 4 verhalten und auf den voranfahrenden, langsameren Pistenbenützer Rücksicht nehmen. Da aber Pistenkreuzungen erfahrungsgemäß besonders neuralgische und kollisionsträchtige Pistenbereiche sind, dürfen diese den FIS-Regeln 1 und 2 entsprechend nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden (Manhart aaO, 103f).
Ob, wie M. Gschöpf in einem Beitrag zur Betreiberhaftung (Spezialfälle der Haftung des Betreibers beim Wintersport, ZVR 2013/252) ohne nähere Begründung „klarstellte“, - allgemein und jedenfalls - der aus einem Snowpark Ausfahrende und in die normale Piste Einfahrende gemäß FIS-Regel 5 benachrangt ist, muss hier aber nicht vertieft werden, weil sich der Unfall unstrittig und den verbalen Feststellungen und dem Lichtbild zufolge bereits kurz nach dem Kreuzungsbereich dreier Pisten ereignete. Der Kläger näherte sich der Kreuzung aus der „Einmündungspiste“ aus dem E*, daher nicht etwa unmittelbar aus dem Park, und es ist nicht zu erkennen, weshalb aus Sicht eines von der C*-Piste zum Talstation fahrenden Wintersportlers zwar eine Kreuzung mit der zunächst passierenden – gleichrangigen – C*-D*, nicht aber mit der unmittelbar an letztere anschließenden „Einmündungspiste“ aus dem E* mit entsprechender Vorsicht zu bewältigen wäre. Einer Einfahrsituation, wie sie FIS-Regel Nr 5 im Auge hat, die die schwierige Beobachtung oder mangelnde Vorhersehbarkeit atypischen Verhaltens im Auge hat, ist das nicht gleichzusetzen. Von der „Einmündungspiste“ selbst gehen auch nicht mehr die in einem Funpark zu berücksichtigenden Gefahren etwa durch Sprünge, Stürze oder unkontrollierte Geschwindigkeit (vgl. die zur Sicherungspflicht des Funparkbetreibers entwickelten Thesen in U.Knibbe, Funparks (Snowparks), ZVR 2017/226, und V. Cap/J. Stabentheiner/M. Weber, Der Auslaufbereich von Renn- und Trainingsstrecken, Fun-Parks und ähnlichen Sonderflächen, ZVR 2022/193) aus. Im Kreuzungsbereich (auch) zwischen Einmündungspiste und C*-Piste galten daher die aus den FIS-Regeln 1 und und 2 ableitbaren erhöhten Aufmerksamkeitspflichten für die Benutzer jeder der Pisten gleichermaßen.
Die rechtliche Beurteilung, dem Beklagte sei auf der Publikumspiste der Vorrang gegenüber dem vom Funpark kommenden Kläger zugekommen, wird bereits den unstrittigen und auf dem zum Urteilsinhalt erhobenen Lichtbild ersichtlichen Umständen nicht gerecht. Zur Beurteilung des Verhaltens des Beklagten – gegebenenfalls auch des Klägers - reichen die Feststellungen nicht aus. Besonderes Augenmerk wird dabei auch der Frage zu schenken sein, ob, gegebenenfalls wann und wo der Beklagte den Kläger auch bei einem Blick in die einmündenden Pisten hätte sehen, und ob und wie er darauf noch unfallverhindernd reagieren hätte können.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die aufgezeigten erforderlichen Ergänzungen der Entscheidungsgrundlage vorzunehmen haben. Erst im Anschluss daran wird es in der Lage sein, auf Basis einer hinreichenden Tatsachengrundlage abschließend über das geltend gemachte Begehren zu entscheiden.
Da das Erstgericht die bereits vorhandenen Stoffsammlungsergebnisse direkt verwerten kann und zur Behebung der dem Urteil anhaftenden Mängel einzelne Beweisaufnahmen nur punktuell ergänzen muss, kommt eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen nicht in Betracht (§ 496 Abs 3 ZPO).
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet auf § 52 ZPO.
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