RS0023396 – OGH Rechtssatz
Nur wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufes durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zuzurechnender Verhaltensweisen vermehrt werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepasst ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln missachtet werden, haftet der Sportler dem anderen für den zugefügten Schaden.