RS0046036 – OGH Rechtssatz
Von einer Beschlussunfähigkeit des Gerichtshofes im Sinne des § 23 JN kann erst dann die Rede sein, wenn sich so viele Richter für befangen erklärt haben oder abgelehnt wurden, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung der Senate unmöglich gemacht würde (vgl Fasching I/210,230).