Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Pöchinger (Kreis der Arbeitgeber) und Heiz Hell (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **-Straße **, **, vertreten durch die Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle B*, **straße **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. C*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 2024, Cgs* 15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war (im Jahr 2023) bei der Whiskydestillerie D* im Vertrieb beschäftigt.
Die Einladung zur betrieblichen Weihnachtsfeier wurde per WhatsApp in der „Firmen-WhatsApp-Gruppe“, in der auch der Kläger Mitglied war, mit nachfolgendem Text übermittelt:
„Liebes Team
Am Samstag den 16. Dezember ist es wieder soweit und wir können in gemütlicher Atmosphäre am E* gemeinsame Stunden bei unserer Weihnachtsfeier verbringen
Treffpunkt ist um 19 Uhr bei einem Punschempfang am Golfplatz in ** und danach genießen wir unser Abendessen im Restaurant mit netten Gesprächen und vielleicht lustigen Anekdoten vom letzten Jahr
Wir freuen uns auf euer Kommen und Bitten euch um rechtzeitige Absage falls es jemand nicht schafft, da sich die Küche auch darauf einstellen möchte
Ein guter Start in die nächste Woche und wir freuen uns auf euch
Alles liebe Euer
F*“
Die Feierlichkeiten begannen dann am 16.12.2023 gegen 19.00 Uhr mit einem Empfang und wurden anschließend im Gasthof „E*“ fortgesetzt. Der Kläger war an diesem Tag noch dienstlich in G* und wurde von seinem Vater zum „E*“ gefahren.
An den Feierlichkeiten nahmen neben dem Inhaber F* D* überwiegend Personen teil, die aktiv Beschäftigte der Whiskydestillerie D* waren, aber auch ehemalige Mitarbeiter und Familienmitglieder des Inhabers.
Bereits im Vorfeld der Weihnachtsfeier sprachen insbesondere die Mitarbeiter in der Abfüllung (H* I*, H* J* und K*) darüber, im Anschluss an den Aufenthalt im „E*“ noch in das Lokal „L*“ zu fahren. Das wurde auch im Jahr davor schon so gemacht. Mit F* D* wurde das aber im Vorfeld nicht besprochen. Auch der Kläger war in diese Gespräche nicht involviert, weil er im Außendienst tätig und kaum vor Ort am Unternehmensstandort war.
Etwas nach Mitternacht neigten sich die Feierlichkeiten im „E*“ dem Ende zu. Im Kollektiv diskutierten die Anwesenden dann, wo sie noch weiter hinfahren könnten. Die Wahl fiel dann, wie das von den Mitarbeitern der Abfüllung bereits vorbesprochen war, auf das Lokal „L*“. Diese Entscheidung wurde an sich gemeinsam von den Mitarbeitern und F* D* getroffen, wobei federführend bei der Entscheidung, dass noch dieses Lokal aufgesucht wird, H* I* (Mitarbeiter in der Abfüllung) war.
Nahezu alle aktiven Mitarbeiter der Whiskydestillerie D* fuhren neben dem Inhaber F* D* im Anschluss an den Aufenthalt im „E*“ noch ins Lokal „L*“: der Kläger, H* I*, H* J*, M*, K*, N*, O* und P*. Sie organisierten Fahrgemeinschaften ins Lokal „L*“, wobei sie von jenen Personen mitgenommen wurden, die nach dem Aufenthalt im „E*“ den Heimweg antraten. So wurden der Kläger und F* D* von den Eltern der Mitarbeiterin M* zum Lokal gebracht.
Die Mitarbeiter (sohin auch der Kläger) wären dennoch ins Lokal „L*“ gefahren, selbst wenn F* D* nicht mitgekommen wäre.
Sie kamen dann vor bzw im Lokal wieder zusammen. Es war kein Tisch vorreserviert. Da jedoch an diesem Abend wenig Betrieb war, bekamen sie sogleich einen Tisch zugewiesen.
Der Kläger stand an dem Abend neben seiner Kollegin P* und unterhielt sich mit ihr über Kunden und verschiedene andere Themen. Auch unter den anderen wurden Gespräche insbesondere privater, aber auch firmenbezogener Natur geführt.
Im Lokal übernahm F* D* die Kosten für die erste Getränkerunde bzw erwarb eine Flasche Wodka für alle. H* I* bezahlte zusätzlich noch eine Flasche Wodka und mehrere Red Bull, während H* J* zwei oder drei Runden Berliner Luft spendierte. O* bestellte sich zweimal ein Bier, das sie selbst bezahlte. F* D* übernahm damit im Lokal „L*“ nicht sämtliche Kosten für den Konsum der Mitarbeiter.
Zur Sperrstunde im Lokal „L*“ waren noch alle Mitarbeiter und auch F* D* im Lokal.
Der Kläger rief dann seinen Vater an, dass dieser ihn abholt. Auch die Kollegen sowie F* D* organisierten sich die Heimfahrt jeweils selbst. Die Kollegen des Klägers H* J*, M*, K*, N*, O*, P* sowie F* D* hatten bereits den Heimweg angetreten, als der Kläger und H* I* das Lokal nach 04.00 Uhr morgens verließen. Als der Kläger draußen auf dem Parkplatz vor dem „L*“ stand, bekam er mit, wie sein Kollege H* I* mit drei fremden Personen lautstark stritt. Der Kläger ging hin und holte H* I* von den ihnen beiden fremden Personen weg. Anschließend warteten der Kläger und sein Kollege, vom Vater des Klägers bzw von einem Taxi abgeholt zu werden.
Die drei fremden Personen näherten sich ihnen dann erneut, worauf der Kläger sie bat, wegzugehen. Er und H* I* gingen dann in Richtung einer Laterne, wo es hell war und Sicht zum Türsteher des „L*“ bestand. Plötzlich kam eine der drei fremden Personen auf den Kläger zu und brachte ihn mit einem Schulterwurf zu Boden. Der Kläger fiel dabei auf seine linke Schulter. Die Person drückte dann den Kläger zu Boden und stieß ein paar Mal seinen Kopf gegen den Boden. Es kann nicht festgestellt werden, wer diese Person war. Sie stand in keinem Zusammenhang mit der Whiskydestillerie D*.
Mit Bescheid vom 3.4.2024 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 16.12.2023 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung ab. Der Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen erstrecke sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stünden. Die eigentliche Weihnachtsfeier sei spätestens beim Verlassen des Gasthauses beendet gewesen. Darüber hinaus liege ein privat motiviertes Nachfeiern vor.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Feststellung im Detail dargelegter Verletzungen als Folge des Arbeitsunfalls vom 16.12.2023 sowie die Gewährung einer Versehrtenrente von zumindest 20 % im gesetzlichen Ausmaß. Die Firmenweihnachtsfeier sei im Lokal „L*“ fortgesetzt und der Konsum vom Arbeitgeber bezahlt worden. Vor dem Lokal habe ein Gast den Kläger grundlos attackiert und zu Boden geworfen. Dabei habe sich der Kläger verletzt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Einmischung des Klägers vor dem Lokal sei allein dessen Privatsphäre zuzurechnen und lasse keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erkennen, selbst wenn ein Beteiligter des Vorfalles ein Arbeitskollege gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der bereits eingangs zusammengefasst (§ 500a ZPO) wiedergegeben wurde.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass nur die vom Arbeitgeber organisierte Firmenweihnachtsfeier im „E*“, nicht aber der daran anschließende Besuch des Lokals „L*“ unter Versicherungsschutz gestanden sei. Es bestehe insofern kein betrieblicher Zusammenhang mehr, weil dieser Besuch nicht mehr von der Organisation und Durchführung des Arbeitgebers abhängig gewesen sei. Dabei handle es sich um eine von Mitarbeitern eigeninitiativ fortgesetzte private Geselligkeit, an der der Betriebsinhaber zwar teilgenommen habe, aber nicht deren Initiator gewesen sei. Im Übrigen stelle sich der Angriff auf den Kläger als außerdienstliches Ereignis dar, weil dieser von einer betriebsfremden Person ohne (festgestellten) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung meint, dass das Ende der Gemeinschaftsveranstaltung erst mit der Sperrstunde im Lokal „L*“ anzusetzen sei, weshalb der Heimweg unter Versicherungsschutz gestanden sei. Dabei schade es nicht, dass die Verletzungen von einer betriebsfremden Person verursacht worden seien, liege es doch in der Natur der Sache, dass eine Verletzung auf dem Heimweg beispielsweise im Rahmen eines Verkehrsunfalls von einer betriebsfremden Person verursacht worden sei.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG).
1.2 Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.
2.1 Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (RS0084560). Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden (RS0084544). Wichtige Anhaltspunkte dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die eigens dafür organisierte Gewährung arbeitsfreier Zeit (RS0084647). Sind nicht alle Kriterien erfüllt, muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind (8 ObA 83/22x; 10 ObS 13/20i mwN; RS0084647).
2.2 Dem Erstgericht ist beizupflichten (§ 500a ZPO), dass die Feierlichkeiten im „E*“ als „offizieller“ Teil der Weihnachtsfeier unter Versicherungsschutz standen, nicht aber der anschließende „inoffizielle“ Teil im Lokal „L*“. Während nämlich die Veranstaltung im „E*“ vom Arbeitgeber organisiert wurde, erfolgte der anschließende Lokalwechsel auf Eigeninitiative von Mitarbeitern. Der Arbeitgeber organisierte weder die erforderlichen (Mit-)Fahrgelegenheiten noch traf er sonstige organisatorische Maßnahmen in Bezug auf das Lokal „L*“. Vor diesem Hintergrund standen zweifellos der Freizeitzweck und damit außerbetriebliche private Interessen jener Mitarbeiter im Vordergrund, die am Lokalwechsel teilnahmen, auch wenn der Betriebsinhaber ebenfalls ins zweite Lokal wechselte und einen Teil der Konsumationskosten übernahm. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den unbekämpften Feststellungen der Lokalwechsel auch vollzogen worden wäre, wenn der Betriebsinhaber nicht mitgekommen wäre.
2.3 Da der Wechsel in das Lokal „L*“ nicht mehr unter Versicherungsschutz stand, ist auch der Heimweg von diesem Lokal nicht versichert (vgl RS0103497), weshalb kein gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegender Wegunfall vorliegt.
3. Darüber hinaus ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der zu den Verletzungen des Klägers führende Angriff ein außerdienstliches, nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedecktes Ereignis darstellt:
3.1 Nach der Rechtsprechung schließt ein Überfall auf eine unfallversicherte Person die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ohne weiteres aus; es kommt vielmehr darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit besteht. Dieser notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit liegt vor allem dann vor, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, oder die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung für einen Überfall gebildet hat. Überfälle, die auf rein persönlichen Gründen beruhen, sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmsweise kann der Unfallversicherungsschutz dennoch bejaht werden, wenn besondere Verhältnisse der Arbeitsstätte oder des Weges den Überfall begünstigt haben und die verrichtete Tätigkeit damit neben den betriebsfremden Beweggründen eine Mitursache des Unfalls bildet (RS0112579).
3.2 Hier hat sich der Kläger in einen Streit ohne festgestellten Bezug zur Arbeitstätigkeit zwischen seinem Arbeitskollegen und betriebsfremden Personen eingemengt, indem der Kläger seinen Arbeitskollegen von diesen Personen wegholte, woraufhin sich diese wieder näherten und einer von ihnen den Kläger letztlich attackierte. Damit fehlt es aber an einem betriebsbezogenen Tatmotiv und haben auch nicht besondere Verhältnisse des Weges die körperliche Attacke begünstigt, weil Grund dafür die vorherige Einmengung des Klägers war, wenn auch offenbar in Form einer Hilfestellung zugunsten seines Arbeitskollegen.
3.3 Insgesamt folgt daraus, dass das Ereignis im Zuge des Heimwegs der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen ist, weshalb auch aus diesem Grund ein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht.
4. Mangels einer Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Ereignisses vom (richtig:) 17.12.2023 bedurfte es auch keines Beweisverfahrens zu den Unfallfolgen und bezughabender Feststellungen, sodass der von der Berufung geltend gemachte sekundäre Verfahrens- und Feststellungsmangel nicht vorliegt.
5. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [T1]).
7. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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