JudikaturOLG Linz

9Bs15/25g – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A*und eine andere Person wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. Dezember 2024, GZ1*-60, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 21. Oktober 2024 (ON 39) wurde – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB nach § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 4. September 2024, 14.33 Uhr, bis 25. September 2024, 08.00 Uhr, auf die über B* verhängte Freiheitsstrafe angerechnet; von 25. September 2024, 08.00 Uhr, bis 5. November 2024, 13.10 Uhr, wurde gemäß § 173 Abs 4 StPO eine Verwaltungsstrafe vollzogen (ON 44).

Nach Einlangen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens Dris. C* (ON 56) wurde dem Verurteilten mit dem angefochtenen Beschluss (ON 60) gemäß § 39 Abs 1 SMG Aufschub des Vollzugs bis 5. November 2026 (unter anderem) sinngemäß unter der Voraussetzung bzw Bedingung bewilligt, dass er die stationäre Suchtmittelentwöhnungstherapie ab 14. März 2025 insofern lückenlos an die Strafhaft anzutreten habe, als er von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter einer Betreuungseinrichtung persönlich zur anschließenden Begleitung in die Einrichtung abgeholt werde.

Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde (ON 67 iVm ON 68) wendet sich der Verurteilte ausschließlich gegen den Umstand, dass er erst am 14. März 2025 direkt in die Therapieeinrichtung entlassen werde. Er strebe eine frühere Entlassung an und werde die Therapie verlässlich selbständig antreten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Da der Verurteilte in seinen Eingaben immer wieder auf die Entlassung der A* (bereits) am 4. Februar 2025 verweist, ist zur Klarstellung zunächst festzuhalten, dass diese – zu einer 18-monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe – Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 4. Dezember 2024, GZ2*, per 4. Februar 2025 bedingt entlassen wurde. Unter anderem wurde ihr gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, innerhalb der Probezeit eine vorerst sechsmonatige stationäre und daran anschließend eine ambulante Suchtgiftherapie zu absolvieren.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (auch) des Verurteilten B* nach § 46 StGB liegen hingegen noch nicht vor.

Vielmehr richtet sich der im Beschwerdeverfahren zu prüfende Aufschub dieses Verurteilten nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG, demnach der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben ist, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihn nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.

Eine Entlassung des Verurteilten vor Therapieantritt am 14. März 2025, um persönliche Angelegenheiten zu regeln, ist aber schon deswegen nicht möglich, weil nach der Mitteilung des Sachverständigen vom 8. Dezember 2024 ein nicht nahtloser Therapieantritt mangels bisheriger Therapie und derzeitiger Abstinenz in geschützter Umgebung aus medizinischer Sicht nicht zu empfehlen sei bzw. nicht vertretbar erscheine und das Rückfallsrisiko dementsprechend als hoch anzusehen sei (ON 1.26). Für eine Entlassung vor dem genannten Termin bleibt daher kein Raum.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich der Verurteilte in seinem Antrag auf Aufschub ohnehin mit sämtlichen vom Sachverständigen für erforderlich erachteten gesundheitsbezogenen Maßnahmen für einverstanden erklärt hat (ON 39, 6).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).