Ra 2021/20/0301 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Dolmetscher hat im vorliegenden Fall als Reisekosten in seiner Rechnung nicht die von ihm dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten (wie etwa für den im Rahmen seiner Fahrten konkret verbrauchten Treibstoff) verzeichnet, sondern im Sinn des § 28 Abs. 2 GebAG 1975 jenen Betrag in Anschlag gebracht, den er anhand des in § 10 Abs. 3 Z 2 RGV enthaltenen Ansatzes (€ 0,42 je Fahrkilometer unter Verwendung seines Personen- oder Kombinationskraftwagens) errechnet hat. Durch dieses als Pauschalentgelt für aufgewendete Reisekosten einzustufende Entgelt sind aber auch jene Aufwendungen abgedeckt, die üblicherweise für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone anfallen. Es ist im Geschäftsverkehr nicht als üblich anzusehen, dass beim Entgelt für erbrachte Dienstleistungen separate Kosten für Parkgebühren in Rechnung gestellt würden. Diese in der Rechnung des Dolmetschers angeführte Position war somit nicht als angemessenes Entgelt anzusehen. Infolgedessen hatte ein sich darauf beziehender Ersatz von Barauslagen zu unterbleiben.