Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen Ing. A*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 2. August 2024, HR*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss
1. dahin abgeändert, dass der Antrag auf Beschlagnahme des Mobiltelefons der Marke B*, der zwei Festplatten, der schwarzen externen Festplatte „C*“ D* und der fünf USB-Sticks abgewiesen wird und
2. hinsichtlich des Buchs „Wie die Ostmark ihre Befreiung erlebte“ gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Wels ist zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen Ing. A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG anhängig.
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu ** der PI E*, insb des Tatsachengeständnisses des Beschuldigten (ON 5.5,4), ist Ing. A* verdächtig, er habe am 22. April 2024 an einem noch festzustellenden Ort sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er der F* GmbH einen Brief mit der Schlussformel „Für unseren Volkskanzler Gez. 88“ schickte.
Im Rahmen der gerichtlich bewilligten (ON 3) und am 20. Juni 2024 vollzogenen Hausdurchsuchung wurden zwei Festplatten, eine schwarze externe Festplatte (Speicher) der Marke „C*“ D*, das Buch „Wie die Ostmark ihre Befreiung erlebte“, ein Laptop der Marke **“, ein Smartphone der Marke B*, drei SD-Karten und fünf USB-Sticks sichergestellt (ON 5.8, 3 f).
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 2. August 2024 (ON 6) wurden über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024 (ON 1.5) die genannten Gegenstände – mit Ausnahme der drei SD-Karten – gemäß § 115 Abs 1 Z 1 und 3 StPO beschlagnahmt.
Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde vom 20. August 2024 (ON 7.2) ist teilweise berechtigt.
Der begründete Tatverdacht basiert insb auf dem Tatsachengeständnis des Beschuldigten (ON 5.5,4); die subjektive Tatseite kann aus dem objektiven Tatgeschehen, also der Verwendung der Grußformel „Für unseren Volkskanzler Gez. 88“, abgeleitet werden.
Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1), privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2) oder dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3).
Die Beschlagnahme der elektronischen Datenträger (des Mobiltelefons, der Festplatten, der USB-Sticks sowie des Laptops) begründete das Erstgericht damit, dass diese Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1 leg cit). Da nationalsozialistisches Gedankengut üblicherweise in elektronischer Form gespeichert und/oder verbreitet werde, sei es erforderlich, die sichergestellten Daten einer Auswertung zuzuführen, um weitere Erkenntnisse – sowohl belastende als auch entlastende – zum gegenständlichen Tatvorwurf zu gewinnen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschuldigte ist zum Verfassen des Briefes geständig und hat im Zuge der Hausdurchsuchung den einschreitenden Polizeibeamten die entsprechende Datei auf seinem Laptop gezeigt. Eine nationalsozialistische Gesinnung ist für die Annahme eines Wiederbetätigungsvorsatzes nicht erforderlich, da im Bezug auf die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn bedingter Vorsatz genügt. Auf die tatsächliche Gesinnung des Täters kommt es dabei nicht an, wenngleich eine nationalsozialistische Gesinnung freilich zur Begründung der subjektiven Tatseite dienen kann (vgl Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 3§ 3g VerbotsG Rz 15 f; RIS-Justiz ). Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung wurden keine NS-Devotionalien aufgefunden, aus denen Rückschlüsse auf eine nationalsozialistische Gesinnung des Beschuldigten gezogen werden könnten. Die subjektive Tatseite lässt sich im vorliegenden Fall schon aus dem objektiven Tatgeschehen, also dem Verwenden der Grußformel „Für unseren Volkskanzler Gez. 88“, ableiten. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger würde somit auf einen unzulässigen Erkundigungsbeweis hinauslaufen, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Beschlagnahme abzuweisen war.
Die Beschlagnahme des Laptops stützt das Erstgericht zusätzlich auch auf § 115 Abs 1 Z 3 StPO, da dieser zum Verfassen des gegenständlichen Briefes genutzt wurde, wie der Beschuldigte in seiner Vernehmung auch selbst einräumt (ON 5.5,4).
Gemäß § 19a Abs 1 StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen. Die Beschlagnahme des Laptops ist daher zur Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung, konkret der Konfiskation, zulässig und steht angesichts der Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren auch nicht außer Verhältnis.
Auch hinsichtlich des Buches „Wie die Ostmark ihre Befreiung erlebte“ stützt das Erstgericht die Beschlagnahme darauf, dass dieses voraussichtlich zur Sicherung einer gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung erforderlich sei (§ 115 Abs 1 Z 3 StPO), da es der Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG unterliege. Eine Begründung dazu findet sich in der angefochtenen Entscheidung nicht. Insbesondere fehlt eine Würdigung (allenfalls nach Einsichtnahme in das Buch) der sicherheitsbehördlichen Einschätzung, wonach es sich um „Geschichtslektüre“ handle, die im österreichischen Handel erhältlich sei (ON 5.2,5). Dem Beschluss fehlt es somit hinsichtlich dieses Gegenstandes an einer Entscheidungsgrundlage, weshalb er in diesem Umfang nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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