Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Andreas Neundlinger als Vorsitzenden sowie Dr. Ulrike Bourcard und Dr. Sabine Pöckinger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* C*, **, **, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei D*, Angestellter, **, P**straße **, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 40.202,46 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31. August 2017, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.065,52 (darin EUR 510,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kreditvertrag vom 13. September 2007 gewährte die Klägerin dem – am ** geborenen - Beklagten zu Konto Nr. E* ein Darlehen in Höhe von EUR 40.000,00.
Dieses Darlehen wurde aufgrund der Pfandurkunde vom 16. Oktober 2007 auf der damals noch im Alleineigentum des Vaters des Beklagten, D* sen., geboren am **, stehenden Liegenschaft EZ F* KG G* E*, zu C-LNR 2a im ersten Rang sichergestellt. Die Verpfändung durch D* sen. diente zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von EUR 48.000,00, die der Klägerin gegen D* im Rahmen der Kreditgeschäftsverbindungen aus bereits eingeräumten und in Zukunft gewährten im Inland bekundeten Krediten und Darlehen entstehen, nach dem Kreditvertrag vom 13. September 2007 (Beilage ./A) ausdrücklich auch als Sicherheit für die Finanzierung auf Kontonummer E*.
D* sen. verpflichtete sich in der Pfandurkunde, die auf dem Pfandgegenstand befindlichen Baulichkeiten samt Zubehör während der Dauer des Bestehens des Pfandrechtes bei einem Versicherungsunternehmen ununterbrochen gegen übliche Risiken, insbesondere gegen Brandschaden, in einer dem Wert des auf dem Pfandgegenstand befindlichen Gebäudes entsprechenden Höhe versichert zu halten, wobei die Klägerin berechtigt ist, eventuelle Prämienrückstände vorschussweise zu bezahlen.
Nach dem Tod des D* sen. wurden aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 9. Juni 2008 der Beklagte und seine Halbschwester I* J* K* jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ F* KG G* E*.
Mit Vertrag vom 4. Dezember 2008 wurde der dem Beklagten zu Konto Nr. E* gewährte Kredit zum Zweck der Zusammenlegung mit dem dem Beklagten auf dem Konto Nr. E* gewährten Kredit um EUR 34.000,00 auf EUR 74.464,62 erhöht.
Nach dem Ableben von I* K* wurde aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 7. Juni 2013 das Hälfteeigentum an der Pfandliegenschaft für L* K* einverleibt.
Auf der Liegenschaftshälfte des L* K* ist seit Dezember 2009 zu Gunsten der M* GmbH eine vollstreckbare Forderung von EUR 12.081,94 samt Zinsen und Kosten von EUR 5.338,05 samt 4 % Zinsen seit 29. September 2009 und Kosten von EUR 969,30 eingetragen.
Am 31. März 2016 wurde über das Vermögen des L* K* zu S* LG Linz das Insolvenzverfahren eröffnet und Mag. Dr. N* zum Masseverwalter bestellt.
Im Insolvenzverfahren des L* K* meldeten zwölf Konkursgläubiger Forderungen von insgesamt EUR 464.957,77 an, die alle festgestellt wurden.
Die Klägerin meldete aufgrund der Kreditzusage vom 13. September 2007 eine bedingte Forderung von EUR 45.149,96 an und wies dabei auf ihr bestehendes Absonderungsrecht an der Liegenschaft EZ F* hin. Die Klägerin erachtete sich mit dem angemeldeten Betrag als gedeckt.
Der Masseverwalter beantragte die kridamäßige Versteigerung des Hälfteanteils des L* K* an der Liegenschaft EZ F*. Seit Anfang des Jahres 2016 behängt beim Bezirksgericht Grieskirchen zu GZ E* das Verfahren zur zwangsweisen Versteigerung dieses Hälfteanteils.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 nahm die Klägerin die Fälligstellung des Kreditkontos Nr. E* vor. Sie forderte den Beklagten unter Setzung einer Nachfrist bis 6. März 2017 auf, EUR 40.690,07 zuzüglich Zinsen und Spesen auf das Konto einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 13. März 2017 teilte die Klägerin dem Beklagtenvertreter mit, an der Fälligstellung des Kreditkontos und der Fälligstellung des Girokontos O* festzuhalten und forderte den Beklagten auf, bis 22. März 2017 das Girokonto durch Zahlung eines Betrages von EUR 2.511,24 und das Kreditkonto durch Zahlung von EUR 40.343,43 abzudecken.
Am 24. März 2017 schloss die Klägerin das Girokonto. Als Abschlusspost ergab sich ein Saldo von minus EUR 2.450,30.
Das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Gutachten ergab einen Verkehrswert der Liegenschaft EZ F* KG E* von insgesamt EUR 70.000,00 und einen Verkehrswert des dem Verpflichteten L* K* gehörigen Miteigentumsanteils von EUR 33.000,00.
Möglicherweise wäre die Klägerin durch die Versteigerung bloß der Liegenschaftshälfte des L* K* schlechter gestellt als bei deren Unterbleiben, weil bei gesonderter Versteigerung der beiden Liegenschaftshälften - zunächst der des L* K* und allenfalls später der des Beklagten - erfahrungsgemäß die Summe der Meistbote niedriger als bei einheitlicher Versteigerung der gesamten Liegenschaft ist.
Der Beklagte wollte die zweite Hälfte der EZ F* KG E* erwerben. Er sprach bei der Klägerin zwecks Kreditaufstockung vor. Die Klägerin gewährte keine Kreditaufstockung und verwies auf das Alter des Beklagten. Der Beklagte versuchte fortan nicht weiter, einen Kredit zu erlangen, um die zweite Liegenschaftshälfte kaufen zu können. Wenn er das nötige Geld hätte, würde er die zweite Haushälfte kaufen.
Weder I* K* noch L* K* nutzten ihre Liegenschaftshälfte in irgendeiner Art und Weise. Sie beteiligten sich auch nicht an der Erhaltung der Liegenschaft. Müllabgaben, Kanalgebühren, Steuern oder Ähnliches wurden und werden zur Gänze vom Beklagten getragen, der die Liegenschaft gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnt.
Der Beklagte ist berufstätig, er arbeitet als Fachberater im **.
Der Beklagte führt vereinbarungsgemäß die Kreditraten am Ersten eines Monats zurück und überweist den Betrag von EUR 473,20 an die Klägerin.
Zwischen den Streitteilen gab es verschiedene Nachtragsvereinbarungen, auch Konditionenänderungen sowie Veränderungen der Ratenhöhen und Rückzahlungsdauer.
Der Beklagte hielt sich immer an die vereinbarten Änderungen. Er geriet nie in Zahlungsverzug, sondern hielt die Rückzahlungsverpflichtungen ein.
Nach den vom Beklagten unterschriebenen "Rahmenbedingungen für Finanzierungen" ist die B* berechtigt, eingeräumte Finanzierungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die gesamte daraus aushaftende Forderung samt Nebengebühren gerichtlich geltend zu machen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung mindestens vier Wochen in Verzug ist. Bei Verbrauchern ist die B* erst dann berechtigt die Finanzierung zu kündigen, wenn sich der Verbraucher mit einer fälligen Zahlung zumindest sechs Wochen in Verzug befindet und die B* ihm die Folgen des Verzugs mit zweiwöchiger Fristsetzung angekündigt hat.
Darüber hinaus ist die B* berechtigt, eingeräumte Finanzierungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der B* gefährdet. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, a) wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels ausreichenden Vermögens abgewiesen oder gegen den Kunden Exekution geführt wird, b) wenn sich in der/den Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Änderungen ergeben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung Änderungen eintreten und der B* keine entsprechenden Sicherheiten angeboten werden, welche die erhöhte Risikosituation berücksichtigen, c) wenn der Kunde den in diesen Bedingungen enthaltenen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nachkommt oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen von ihm verletzt werden, d) wenn in den rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Einbringlichmachung der Finanzierung gefährden können.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von zuletzt EUR 40.202,46, der sich aus dem offenen Saldo auf dem Girokonto von EUR 2.450,30 und dem Saldo des fällig gestellten Kredits von EUR 37.752,16 zusammensetzt.
Sie brachte vor, sie habe sich im Hinblick auf die Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung des Hälfteanteils des L* K* genötigt gesehen, das Kreditverhältnis unter Hinweis auf die Bestimmungen des Punktes 3 b) der gemeinsam mit dem Kreditvertrag vereinbarten "Rahmenbedingungen für Finanzierungen" aufzukündigen. Im Hinblick auf die Versteigerung der Liegenschaftshälfte sei von einer massiven Entwertung der Sicherheit auszugehen, da gerade bei Liegenschaften, die zu Wohnzwecken dienten, mit einem relativ geringen Erlös gerechnet werden müsse, da nur ein sehr kleiner Bieterkreis bereit sei, lediglich eine Liegenschaftshälfte zu erwerben. Mit der zwangsweisen Versteigerung des Hälfteanteils der Liegenschaft sei eine massive Gefährdung der finanziellen Interessen der Klägerin verbunden, weil die getrennte Verwertung zweier Liegenschaftshälften regelmäßig bei weitem weniger Erlös als die Verwertung der Liegenschaft im Ganzen erwarten lasse. Im Falle einer Versteigerung einer Liegenschaftshälfte müssten zwei völlig fremde Miteigentümer eine Einigung über die Nutzung des auf der Liegenschaft errichteten Hauses finden, in dem sich keine zwei getrennten Wohnungen befänden. Sollte überhaupt eine Veräußerung möglich sein, werde nicht mehr als der halbe Schätzwert erzielt werden können, von dem zunächst die Kosten des Versteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen seien. Bei der Verwertung bloß der einen Liegenschaftshälfte werde die Klägerin voraussichtlich nicht einmal die Hälfte des aushaftenden Darlehens auch nur annähernd abdecken können. Nach der Verwertung der ersten Liegenschaftshälfte ergebe sich die gleiche Problematik auch im Fall der Verwertung der Liegenschaftshälfte des Beklagten, die dann alleine als Deckungsobjekt verbleiben werde. Die verbleibende Hälfte werde nicht geeignet sein, als ausreichende Sicherheit für die Klägerin zu dienen. Bei der üblichen Verwertung der Liegenschaft als Ganzes würden solche Probleme nicht entstehen. Durch das Ableben des ursprünglichen Pfandbestellers und die Aufteilung auf zwei Eigentümer sei zunächst keine Verschlechterung eingetreten, weil man auf Seiten der Klägerin davon habe ausgehen können, dass die Eigentümer gemeinsam vorgehen würden. Erst durch die nunmehr beabsichtigte zwangsweise Verwertung der einen Liegenschaftshälfte sei von einem massiven Einschnitt in die Sicherheitssituation auszugehen. Bei einer gemeinsamen Veräußerung der Liegenschaft durch zwei Eigentümer wäre zumindest annähernd der Schätzwert zu erzielen, wodurch eine Abdeckung der Forderung der Klägerin gewährleistet gewesen sei, und müsste die Klägerin nur dann einer Löschung ihres Pfandrechtes zustimmen, wenn ihre Forderung zur Gänze getilgt sei. Die massiven wirtschaftlichen Probleme des Beklagten zeigten sich auch daraus, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, die laufende Feuerversicherungsprämie für die Pfandliegenschaft zu bezahlen, weshalb die Klägerin genötigt gewesen sei, mit einem Betrag von EUR 169,44 in Vorlage zu treten, um nicht den Versicherungsschutz zu verlieren. Auch diese Vorgangsweise des Beklagten stelle einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen gegenüber der Klägerin, den Pfandgegenstand während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses stets zu versichern, dar. Auch sei der Beklagte der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung, den ursprünglich zur Verfügung gestellten Dispositionsrahmen von EUR 2.800,00 auf dem Girokonto um monatlich EUR 50,00 zu reduzieren, nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen. Auch von Seiten der Firma M* GmbH, die auf der zweiten Liegenschaftshälfte über ein exekutives Pfandrecht verfüge, drohe die Gefahr einer Verwertung der zweiten Liegenschaftshälfte. All diese Umstände hätten das Vertrauen der Klägerin, der Beklagte werde seine Verbindlichkeiten auf Dauer erfüllen, berechtigterweise so gravierend erschüttert, dass sie zur vorzeitigen Aufkündigung des Kreditverhältnisses berechtigt gewesen sei.
Im Hinblick auf die Aufkündigung des Kreditvertrages und die damit verbundenen wirtschaftlichen Probleme sei der Beklagte unter Hinweis darauf, dass das Girokonto jederzeit fällig sei, aufgefordert worden, auch den Rückstand des Girokontos abzudecken, welcher Aufforderung der Beklagte nicht entsprochen habe. Im Hinblick auf die geschilderten Probleme bei der Geschäftsbeziehung, insbesondere den Umstand, dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, den fälligen Kreditbetrag zu bezahlen, sondern diese Zahlung sogar abgelehnt habe, sei auch das Girokonto fällig gestellt worden.
Die Klägerin habe den Beklagten mit eingeschriebenem Brief vom 11. April 2017 erfolglos zur Zahlung der Feuerversicherungsprämie aufgefordert.
Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beklagten ergebe sich auch daraus, dass der Masseverwalter im Falle einer erfolgreichen Versteigerung der Liegenschaftshälfte des L* K* im Hinblick auf die Realhaftung des Beklagten, die durch eine Zuweisung an die Klägerin reduziert werde, eine Regressforderung gegen den Beklagten geltend machen werde. Die Forderung, die sich aus der Versteigerung ergebe, werde jedenfalls zu einer vollkommenen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten führen, weshalb seine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei.
Der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, der Klägerin andere, gleichwertige Sicherheiten zu gewähren.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, es sei zu keiner Änderung oder Abwertung des Pfandobjekts gekommen. Die Liegenschaft sei seit Juni 2008 im Miteigentum von zwei Personen gestanden. Selbst für den Fall, dass es zu einer erfolgreichen Versteigerung des Hälfteanteils des L* K* komme, ändere sich nichts am Zustand der Liegenschaft, sondern werde lediglich ein Hälfteeigentümer durch einen anderen ersetzt. Die Forderung der Klägerin sei auf der Gesamtliegenschaft sichergestellt und durch den Wert der Liegenschaft mehrfach überdeckt. Am Wert der Liegenschaft habe sich seit Abschluss des Kreditvertrages nichts geändert, sondern habe der Beklagte sogar umfangreiche werterhöhende Investitionen in die Liegenschaft getätigt, sodass sich die Absicherung des Kredites gegenüber dem Zeitpunkt der Kreditgewährung sogar verbessert habe und sei der aushaftende Kreditbetrag durch die Liegenschaft mehr als doppelt abgedeckt.
Der Klägerin sei bei Kreditvergabe und Krediterhöhung bekannt gewesen, dass es zwei Eigentümer der Liegenschaft gebe, woran sich nichts geändert habe
Von einer Mahnung der Feuerversicherung sei dem Beklagten nichts bekannt. Die ursprüngliche Nichtbezahlung der Rate an die P* Versicherung habe ihre Ursache darin, dass seitens der Klägerin das Girokonto des Beklagten gesperrt worden sei. Bei Bekanntwerden dieses Umstandes sei die Zahlung sofort erledigt worden. Die Fälligstellung sei zudem bereits vor der ursprünglichen Nichtzahlung der Rate erfolgt.
Eine verbindliche Vereinbarung, wonach der Dispositionsrahmen monatlich um EUR 50,00 zu vermindern sei, sei nicht getroffen worden. Er habe den Dispositionsrahmen laufend freiwillig vermindert.
Die Fälligstellung des Kredites durch die Klägerin sei zu Unrecht erfolgt, ebenso die Fälligstellung des Girokontos.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus insbesondere noch fest:
Im Februar/März 2017 wurde das Girokonto des Beklagten von der Klägerin gesperrt. Nachdem die Klägerin das Girokonto des Beklagten gesperrt hatte, wechselte er die Bank. Sein Gehalt wird seither auf ein Konto bei einer anderen Bank überwiesen. Durch das Sperren des Kontos O* per 24. März 2017 konnte die Prämie der Eigenheimversicherung des Beklagten, die in der Vergangenheit mittels Dauerauftrags eingezogen worden war, nicht verbucht werden. Die bezughabende Versicherung schrieb am 5. April 2017 der Klägerin, dass ein Prämienrückstand von EUR 150,44 zuzüglich EUR 19,00 am Mahngebühren aufgelaufen sei. Dieses Schreiben erreichte die Klägerin am 11. April 2017 und wurde der Beklagte mit Schreiben von diesem Tag aufgefordert, den Prämienrückstand zu begleichen. Die Klägerin zahlte per 28. April 2017 den Betrag von EUR 169,44 auf das Konto der Versicherung ein und belastete den Beklagten mit diesem Betrag. Der Beklagte erfuhr erst Mitte April 2017, dass die Feuerversicherung nicht eingezahlt war. Seit diesem Zeitpunkt wird die Zahlung der Versicherung mit Erlagschein getätigt. Lediglich infolge Kontosperrung durch die Klägerin kam es zu einem einmaligen Prämienrückstand von EUR 150,44, welchen die Klägerin beglich, nachdem sich der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 11. April 2017 nicht gemeldet hatte. Das Objekt des Beklagten ist aufrecht versichert.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die in den zwischen den Parteien wirksam vereinbarten „Rahmenbedingungen für Finanzierungen“ vorgesehene Klausel, wonach die Klägerin Finanzierungen mit sofortiger Wirkung kündigen und die gesamte daraus aushaftende Forderung gerichtlich geltend machen könne, wenn sich in den Erfüllungssicherheiten wesentliche Änderungen ergäben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung Änderungen einträten und der B* keine entsprechenden Sicherheiten angeboten würden, welche die erhöhte Risikosituation berücksichtigten, nach ständiger Rechtsprechung zulässig sei.
Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung seien nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend. Diese Tatbestände seien bei ständiger Vergrößerung der Verschuldung des Kreditnehmers gegeben.
Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, und die sofortige Fälligstellung der Salden sei, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehensverträge bzw Kreditverträge Umstände bekannt würden, die das Vertrauen erschütterten. Es komme dabei nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändere, sondern sei nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung.
Im vorliegenden Fall hätten sich in der Person des Kreditnehmers keine Änderungen ergeben; es sei weder seine Leistungsfähigkeit gesunken noch beim Beklagten eine Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten. Er habe in der Vergangenheit seine Rückzahlungsverbindlichkeiten rückstandsfrei beglichen. Die einmalige Nichtzahlung der Feuerversicherungsprämie sei ihm nicht vorwerfbar, weil der von ihm eingerichtete Dauerauftrag infolge Kontosperre durch die Klägerin nicht durchgeführt worden sei.
Es sei nach Abschluss der beiden Darlehensverträge daher nicht zu Änderungen von Umständen in der Person des Beklagten gekommen, die das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit berechtigtermaßen erschüttert hätten. Er habe bereits in der Vergangenheit alle Abgaben und Verbindlichkeiten für die gesamte Liegenschaft alleine beglichen und hätten sich weder seine Halbschwester noch der jetzige Miteigentümer an der wirtschaftlichen Gebarung der Liegenschaft beteiligt. Die Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 40.202,46 sei durch den Wert der Gesamtliegenschaft jedenfalls gedeckt.
Nachdem sich in der Person des Kreditnehmers keine wesentliche Änderungen im Sinne wirtschaftlicher Verschlechterungen ergeben hätten und der Wert der Liegenschaft ausreiche, um der Klägerin als entsprechende Sicherheit für die Klagsforderung zu dienen, sei die Fälligstellung zu Unrecht erfolgt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe zielenden Abänderungsantrag sowie hilfsweise gestelltem Aufhebungsbegehren.
Der Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufungswerberin wendet sich mit ihrer Sachverhaltsrüge gegen die Feststellungen, wonach
es lediglich infolge Kontosperrung durch die Klägerin zu dem einmaligen Prämienrückstand von EUR 150,44 gekommen sei bzw die Prämie der Eigenheimversicherung des Beklagten, die in der Vergangenheit mittels Dauerauftrages erledigt worden sei, durch das Sperren des Kontos *O nicht habe verbucht werden können ,
und begehrt stattdessen die Feststellung zu treffen, dass
sich der Beklagte, obwohl er nach der Sperre des Kontos die Bank gewechselt habe und sein Gehalt dorthin überwiesen werde, nicht darum gekümmert habe, dass insbesondere die Eigenheimversicherungen von diesem Konto abgebucht würden,
der Beklagte nicht für die Zahlung der im Frühjahr 2017 fälligen Versicherungsprämie von EUR 150,44 gesorgt habe und
der Beklagte die von der Klägerin zur Vermeidung des Prämienrückstandes geleistete Zahlung trotz Aufforderung durch die Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom 11. April 2017 nicht an die Klägerin refundiert habe .
1.1. Dass der Beklagte trotz der ihm von der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2017 angekündigten und am 24. März 2017 tatsächlich vollzogenen Schließung jenes Girokontos, von dem in der Vergangenheit die Prämien der Eigenheimversicherung eingezogen worden waren, im Zuge der Eröffnung eines Girokontos bei einer anderen Bank nicht veranlasst hat, dass in Hinkunft die Prämien für die Eigenheimversicherung von diesem Girokonto, auf dem seither das Gehalt des Beklagten eingeht, abgebucht werden kann, ergibt sich ohnedies aus der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach der Beklagte die Versicherungsprämie nunmehr mittels Erlagscheins bezahlt.
1.2. Dass der Beklagte nicht rechtzeitig für die Zahlung der im Frühjahr 2017 fälligen Versicherungsprämie von EUR 150,44 gesorgt hat, ergibt sich ebenfalls bereits aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach die Klägerin den Prämienrückstand von EUR 150,44 zuzüglich EUR 19,00 an Mahngebühr am 28. April 2017 beglichen hat, nachdem der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 11. April 2017, mit dem die Klägerin den Beklagten aufforderte, den Prämienrückstand umgehend zu begleichen (Beilage ./P), nicht reagierte.
1.3. Die vom Erstgericht gewählte Formulierung, wonach es "lediglich" infolge der Kontosperrung durch die Klägerin zu einem einmaligen Prämienrückstand von EUR 150,44 gekommen sei, ist im Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, dass damit bloß zum Ausdruck gebracht wird, dass dann, wenn das Girokonto des Beklagten bei der Klägerin nicht geschlossen worden wäre, die im Frühjahr 2017 fällige Versicherungsprämie aufgrund des bestehenden Dauerauftrages von diesem Girokonto eingezogen worden wäre.
1.4. Dass der Beklagte den von der Klägerin trotz Schließung des Girokontos am 28. April 2017 an die P* Versicherung überwiesenen und dem Kreditkonto des Beklagten angelasteten Betrag von EUR 169,44 (Beilage ./Q) der Klägerin nicht refundiert hat, ist unstrittig.
Die Tatsachenrüge muss daher ohne Erfolg bleiben.
2. In der Rechtsrüge wird zunächst geltend gemacht, dass dem Klagebegehren zumindest mit dem Teilbetrag von EUR 2.450,30, der nach den erstgerichtlichen Feststellungen dem offenen Saldo auf dem Girokonto entspreche und dessen Fälligkeit vom Beklagten nie bestritten worden sei, stattzugeben gewesen wäre.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, regelmäßig eines Beweises bedürfen (RIS-Justiz RS0039955). Die Rechtsprechung lässt den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis im Allgemeinen nur dann zu, wenn dafür im Einzelfall gewichtige Indizien sprechen (RIS-Justiz RS0040078 [T6]). Bloßes unsubstanziiertes Bestreiten ist nur ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn etwa die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde (RIS-Justiz RS0039927). .
Im vorliegenden Fall nun hat die Klägerin in der Klage zunächst vorgebracht, das Girokonto sei im Hinblick auf die (in der Klage geschilderten) Probleme bei der Geschäftsbeziehung „ fällig gestellt “ worden. In Erwiderung auf das Vorbringen des Beklagten im Einspruch, wonach die Klägerin das Girokonto unberechtigt fällig gestellt habe, brachte die Klägerin in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 28. Juli 2017 unter Punkt 3. lediglich vor, dass im Hinblick auf die Aufkündigung des Kreditvertrages und die damit verbundenen wirtschaftlichen Probleme der Beklagte mit Schreiben vom 13. März 2017 auch aufgefordert worden sei, den Rückstand des Girokontos abzudecken, „dies unter Hinweis darauf, dass dieses Konto ohnehin jederzeit fällig“ sei.
Woraus sich eine jederzeitige Fälligkeit des Girokontos ergebe, wurde von der Klägerin nicht näher ausgeführt und ergibt sich selbst aus dem zum Beweis angebotenen Schreiben vom 13. März 2017 (Beilage ./G), in dem sich bloß der Hinweis findet, dass dem Wunsch auf Fortsetzung der Kontoverbindung hinsichtlich des Girokontos nicht nachgekommen werden könne, nicht.
Auch wenn der Beklagte in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 11. August 2017 das Vorbringen der Klägerin nur unsubstantiiert bestritt, fehlte es doch bereits an einem ausreichenden Tatsachenverbringen der Klägerin, aus dem sich die jederzeitige Fälligkeit des Girokontos ableiten ließ, sodass nicht von einem Zugeständnis der Fälligkeit des Saldos auf dem Girokonto ausgegangen werden kann.
Dazu kommt, dass rechtliche Qualifikationen – wie hier die Fälligkeit - nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein können (RIS-Justiz RS0011277 [T1]).
Entgegen der Argumentation in der Berufung liegt daher kein Zugeständnis der Fälligkeit des Klagsteilbetrages von EUR 2.450,30 durch den Beklagten vor.
Der Kontoeröffnungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem sich die kontoführende Bank verpflichtet, die Verbuchung der in das Konto eingestellten gegenseitigen Forderungen und Leistungen vorzunehmen, und der andere Teil, etwaige Spesen, Gebühren usw zu tragen (Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II² Rz 1/4). Die Beendigung der Kontobeziehung kann nach allgemeinen Grundsätzen zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen einseitig durch Kündigung erfolgen (Apathy/Iro/Koziol aaO Rz 1/41). Befristete Dauerschuldverhältnisse enden zum vereinbarten Termin, während ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dauerschuldverhältnis regelmäßig unter Einhaltung einer angemessenen Frist grundlos gekündigt werden kann. Aus wichtigen Gründen können sowohl unbefristete als auch befristete Dauerschuldverhältnisse jederzeit durch außerordentliche Kündigung beendet werden (Bollenberger in KBB 5 § 859 Rz 7 mwN).
3. Die Klägerin berief sich nach ihrem Vorbringen in erster Instanz sowohl hinsichtlich des Kreditverhältnisses als auch bezüglich des Girokontos auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Lösung der Geschäftsbeziehung zum Beklagten, nämlich eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage und den Verlust des Vertrauens in seine Leistungsfähigkeit sowie eine Vertragsverletzung.
Die Berufungswerberin macht dazu geltend, das Erstgericht habe bei der Beurteilung der Gesamtsituation übergangen, dass bei der gesonderten Verwertung von zwei Liegenschaftshälften erfahrungsgemäß die Summe der Meistbote niedriger als bei einheitlicher Versteigerung der Liegenschaft sei, welche Schlechterstellung der Klägerin nicht zugemutet werden könne.
Auch habe das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Masseverwalter im Falle einer erfolgreichen Versteigerung der Liegenschaftshälfte eine Regressforderung gegen den Beklagten geltend machen müsse, die zwangsläufig zu einer vollkommenen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten führen werde. Nach dem Gesetz habe der in Anspruch genommene Realschuldner im Umfang seiner Zahlung an den sichergestellten Gläubiger einen Regressanspruch gegen den Beklagten, der vom Masseverwalter geltend gemacht werden müsse, sodass eine Inanspruchnahme des Beklagten unausweichlich sei und bei der Frage der Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt werden müsse.
Die Schlechterstellung der Klägerin durch die getrennte Versteigerung und den zwangsläufig zu erwartenden Regress durch den Masseverwalter bewirke, dass das ursprünglich in den Beklagten gesetzte Vertrauen nicht mehr gegeben sei und die Klägerin damit zu einer Fälligstellung des Kredites berechtigt sei. Da der Beklagte nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht dazu in der Lage sei, den von ihm zunächst beabsichtigten Erwerb der zweiten Liegenschaftshälfte zu finanzieren, werde der Beklagte auch nicht in der Lage sein, die sich aus dem Gesetz ergebende Regressforderung des Masseverwalters zu erfüllen, sodass eine Zwangsversteigerung auch der zweiten Liegenschaftshälfte unausweichlich sei. Üblicherweise müsse bei der Versteigerung von Liegenschaftshälften davon ausgegangen werden, dass kaum mehr als das geringste Gebot, hier also ein Betrag von EUR 16.500,00 pro Liegenschaftshälfte, erzielbar sei, wobei zunächst die Verwertungskosten des Masseverwalters abzudecken seien und nur der verbleibende Restbetrag an die Klägerin ausbezahlt werden könne. Die Klägerin müsse daher bei üblichem Verlauf einen erheblichen Ausfall befürchten, der ohne die Versteigerung der Liegenschaftshälfte nicht eingetreten wäre.
Das Erstgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag, die Versicherungsprämie zu bezahlen, trotz Aufforderung durch die Klägerin nicht nachgekommen sei.
3.1.Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0018881), sodass grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden können, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen (3 Ob 220/16y mwN).
Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Fortsetzung der unveränderten Weiterführung der Kreditverhältnisse hat auf den Zeitpunkt der Fälligstellung und die bis dahin eingetretene Gesamtentwicklung abzustellen (3 Ob 220/16y mwN).
Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung nicht zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0052565 [T3]).
Im vorliegenden Fall ist die Fälligstellung des mit Kreditzusage vom 13. September 2007 gewährten und laut Kreditvertrag vom 4. Dezember 2008 - zum Zweck der Zusammenlegung mit einem zuvor auf dem Konto Nr. E* geführten Kredit - um EUR 34.000,00 erhöhten Kredits mit Schreiben vom 17. Februar 2017 mit sofortiger Wirkung erfolgt, sodass grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden können, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung - 17. Februar 2017 - vorlagen.
Dass der Beklagte der Aufforderung der Klägerin im Schreiben vom 11. April 2017, den Prämienrückstand unverzüglich zu begleichen, nicht nachgekommen ist, kann daher die mit Schreiben vom 17. Februar 2017 erklärte Fälligstellung des Kredites ebenso wenig rechtfertigen wie die durch die Sperre des Girokontos per 24. März 2017 ausgelöste Verhinderung der Zahlung der Versicherungsprämie mittels Dauerauftrags sowie die vom Beklagten in der Folge unterlassene neuerliche Einrichtung eines Dauerauftrags zur Zahlung der Versicherungsprämie zu Lasten des vom Beklagten bei einer anderen Bank neu eröffneten Kontos.
3.2. Damit bleibt als einziger Umstand die von der Klägerin behauptete Verschlechterung des Werts der bestellten Sicherheit, nämlich der Liegenschaft EZ F* KG E*, die D* sen. mit Pfandurkunde vom 16. Oktober 2007 der Klägerin zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von EUR 48.000,00 verpfändet hatte.
3.2.1. Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, und die sofortige Fälligstellung der Salden ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschlussder einzelnen Darlehensverträge bzw Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschütterten (RIS-Justiz RS0052565).
Die Veränderung im Wert der bestellten Sicherheit erblickt die Klägerin darin, dass über das Vermögen des Hälfteeigentümers dieser Liegenschaft L* K* am 5. April 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und dem Masseverwalter zu GZ E* des Bezirksgerichtes Grieskirchen die kridamäßige Versteigerung des Hälfteanteils des L* K* an dieser Liegenschaft bewilligt worden ist.
Die Klägerin lässt dabei außer Acht, dass bereits zum Zeitpunkt der Kreditzusammenlegung laut Vertrag vom 4. Dezember 2008 das Eigentum an der zum Pfand bestellten Liegenschaft nicht mehr in der Hand einer einzigen Person, nämlich des seinerzeitigen Pfandbestellers D* sen., vereint sondern zwischen dem nunmehrigen Beklagten und I* K* geteilt war, die aufgrund Einantwortungsbeschlusses vom 9. Juni 2008 je zur Hälfte Eigentümer der Pfandliegenschaft geworden waren.
3.2.2. Somit bestand bereits im Zeitpunkt der Kreditzusammenlegung die Gefahr, dass es zu einer gesonderten Verwertung der beiden Liegenschaftshälften, damit verbundenen zusätzlichen Verwertungskosten, einem gegenüber einer gemeinsamen Verwertung der beiden Liegenschaftshälften geringeren Verwertungserlös und zu Regressansprüchen der I* K* als bloßer Realschuldnerin gegen den Beklagten als Personalschuldner kommen könnte.
Entgegen der Argumentation in der Berufung ist es daher gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Kreditgewährung durch die Klägerin zu keiner wesentlichen Änderung in den Erfüllungssicherheiten, insbesondere im Wert der bestellten Sicherheiten, gekommen.
3.3. Zu Recht ist daher das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fälligstellung des Kredites und des Girokontos durch die Klägerin zu Unrecht erfolgte.
Der Berufung der Klägerin muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
5.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zu entscheiden waren (RIS-Justiz RS011817).
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