Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin A* GmbH&Co KG , (Masseverwalter B*, Rechtsanwalt in C*), über den Rekurs des Insolvenzgläubigers D* , vertreten durch Mag. Bernhard Pilz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.7.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Rekursbeantwortung des Masseverwalters wird z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
III. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründ ung:
Mit Beschluss vom 19.3.2025 eröffnete das Erstgericht über Eigenantrag der Schuldnerin über deren Vermögen das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses. Gleichzeitig wurde B*, Rechtsanwalt in C*, zum Masseverwalter bestellt.
Zum weiteren Verfahrensgang darf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.5.2026, 1 R 83/26d, verwiesen werden (dortige S 1 ff).
Nachdem der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 5.9.2025 die Schlussrechnung gelegt und der nunmehrige Rekurswerber am 20.10.2025 Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben hatte, bewilligte das Erstgericht – nach Durchführung mehrerer Tagsatzungen betreffend die Schlussrechnung und Verteilung und dabei erfolgter Vernehmungen – mit Beschluss vom 26.3.2026 (ON 33) die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf des Masseverwalters.
Gegen diese Entscheidung erhob der im Kopf auch dieses Rechtsmittels angeführte Insolvenzgläubiger Rekurs und beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise der Schlussrechnung und dem Entwurf des Masseverwalters die Genehmigung zu versagen.
Über diesen Rekurs hat das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht mit Beschluss vom 27.5.2026, 1 R 83/26d (in ON 37 des erstgerichtlichen Akts), entschieden und dabei dem Rekurs des Insolvenzgläubigers nicht Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen die (bestätigende) Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck jedenfalls unzulässig ist.
In der Begründung dieses Beschlusses vom 27.5.2026 wurde unter anderem die Rekurslegitimation des einschreitenden Insolvenzgläubigers bejaht und zusammengefasst ausgeführt, dass der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel keine ausreichenden Gründe aufzeigen konnte, welche den vom Erstgericht gefassten Beschluss mit der Genehmigung der Schlussrechnung als rechtswidrig beurteilen ließen.
In weiterer Folge machte das Erstgericht am 9.6.2026 in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt, dass dem Rekurs (des auch hier einschreitenden Insolvenzgläubigers) mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.5.2026 nicht Folge gegeben wurde. Eine gesonderte Zustellung der Rekursentscheidung vom 27.5.2026 an den auch damaligen Rekurswerber erfolgte jedoch nicht.
Das Erstgericht gab in weiterer Folge zum Insolvenzverfahren der Schuldnerin am 7.7.2026 in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 26.3.2026 mit der Genehmigung der Schlussrechnung rechtskräftig ist.
Mit Schriftsatz vom 8.7.2026 legte der Insolvenzverwalter einen Vollzugsnachweis, wonach er seine gerichtlich bestimmte Entlohnung aus den vorhandenen Massemitteln entnommen habe und damit die Massemittel erschöpft seien, weshalb an die Gläubiger keine Quote ausgeschüttet werden könne. Es werde daher beantragt, das Konkursverfahren aufzuheben (ON 38).
Das Erstgericht hob sodann mit nunmehr angefochtenem Beschlussdas Insolvenzverfahren mangels Vermögens gemäß § 123a IO auf und stellte dabei fest, dass auf die Insolvenzgläubiger keine Quote entfällt. Des Weiteren wurden alle die freie Verfügung der Schuldnerin beschränkenden Maßnahmen aufgehoben und auch der Masseverwalter seines Amtes enthoben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des im Kopf dieser Entscheidung angeführten Insolvenzgläubigers . Er beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in seinem gesamten Umfang, hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht gestellt.
I.
Der Masseverwalter hat wiederum eine Rekursbeantwortung eingebracht und darin beantragt, dem Rekurs des Insolvenzgläubigers einen Erfolg zu versagen (ON 41).
Auch diese Rekursbeantwortung ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Gemäß § 260 Abs 4 IO ist der Rekurs in Insolvenzsachen – mit Ausnahme des Insolvenzeröffnungsverfahrens, der Entscheidung über die Kosten des Insolvenzverwalters oder einer Bestätigung eines Sanierungsplans – einseitig ( Erlerin KLS², § 260 IO, Rz 28; RS0116129 [T2 und T3]).
II.
Der Rekurswerberführt in seinem Rechtsmittel eine Verfahrensrüge und eine Rechtsrüge aus und argumentiert im Wesentlichen, dass durch die angefochtene Konkursaufhebung sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er habe gegen den Genehmigungsbeschluss betreffend die Schlussrechnung rechtzeitig Rekurs erhoben. Das Erstgericht habe nunmehr aber das Insolvenzverfahren aufgehoben, obwohl das Rekursverfahren betreffend der Schlussrechnung sowie des Verteilungsentwurfs noch anhängig sei. Damit sei sein bereits anhängiges Rechtsmittel faktisch gegenstandslos geworden und könne darüber nicht mehr entschieden werden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Aufhebungsbeschlusses des Konkurses lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 139 IO auch nicht vor. Einen Aufhebungsbeschluss vor Erledigung eines Rechtsmittels zu erlassen, verstoße gegen die Systematik der §§ 136 und 139 IO.
I II.
Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Zur Rekurslegitimation
Der Rekurswerber ist Insolvenzgläubiger. Er hat Forderungen in diesem Insolvenzverfahren angemeldet und ist daher grundsätzlich auch in Bezug auf die Entscheidung über die Aufhebung der Insolvenz rekurslegitimiert (vgl auch Stefulain KLS², § 123 IO, Rz 4, mwN).
2. Zur Frage der Zustellung der Rekursentscheidung vom 27.5.2026
Aus den nunmehrigen Ausführungen des Rekurswerbers geht hervor, dass ihm der Inhalt der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.5.2026, 1 R 83/26d, nicht bekannt sein dürfte. Das Erstgericht hat eine eigene Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung (vom 27.5.2026) an den Rekurswerber unterlassen und (nur) das Ergebnis in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht.
2.1.Nach § 122 Abs 3 IO ist die Entscheidung über die Genehmigung der Schlussrechnung öffentlich bekannt zu machen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur jene Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.
Das Erstgericht hat – entgegen dieser Bestimmung – bereits eine eigene Zustellung seines Beschlusses vom 26.3.2026 (ON 33) an den nunmehrigen Rekurswerber unterlassen, obwohl dieser zuvor Einwendungen und damit Bemängelungen gegen die Schlussrechnung erhoben hatte. Infolge der Veröffentlichung des Beschlusses in der Insolvenzdatei hat der Insolvenzgläubiger dennoch rechtzeitig Rekurs erhoben.
Über dieses Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht Innsbruck am 27.5.2026 dadurch entschieden, dass dem Rekurs nicht Folge gegeben wurde. Diese die erstgerichtliche Entscheidung bestätigende Entscheidung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.
2.2. Das Erstgericht hat dennoch wiederum eine individuelle Zustellung der Rekursentscheidung an den im Kopf dieser Entscheidung angeführten Insolvenzgläubiger unterlassen und nur das Ergebnis in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht.
Die unterlassene individuelle Zustellung der Rekursentscheidung vom 27.5.2026 an den Rekurswerber ändert jedoch nichts daran, dass – wie im Weiteren noch darzustellen sein wird – das Erstgericht nach Vollzug der Auszahlung der Entlohnung des Masseverwalters berechtigt und verpflichtet war, den Konkurs aufzuheben. Der Verfahrensabschnitt betreffend die Genehmigung der Schlussrechnung war abgeschlossen.
2.3. Der Rekurswerber unterlässt auch jegliche Ausführungen dazu, weshalb er durch das Unterlassen der individuellen Zustellung an ihn Nachteile erlitten hätte. Genauso wie bei der seinerzeitigen Entscheidung des Erstgerichts mit der Genehmigung der Schlussrechnung wäre es dem Insolvenzgläubiger freigestanden, in den Insolvenzakt Einsicht zu nehmen bzw eine individuelle Zustellung nachträglich ausdrücklich zu beantragen.
3. Zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens
3.1.Nach § 123 Abs 1 IO ist der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist überdies in der Insolvenzdatei anzumerken.
Die Aufhebung der Insolvenz ist der contrarius actuszur Insolvenzeröffnung. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren findet mit der Aufhebung sein Ende. Aus den einzelnen Aufhebungstatbeständen (§§ 123 ff IO, 139 IO) geht hervor, dass das Gericht bei Erfüllung des jeweiligen Tatbestands die Aufhebung von Amts wegen zu beschließen hat ( StefulaaaO, § 123 IO, Rz 1 und 2).
3.2.Rekurslegitimiert gegen die Insolvenzaufhebung ist analog zu § 71c Abs 1 IO jeder, dessen Rechte durch den Aufhebungsbeschluss berührt werden, des Weiteren auch jeder bevorrechtete Gläubigerschutzverband. Demnach ist auch der hier einschreitende Insolvenzgläubiger grundsätzlich rekurslegitimiert (vgl StefulaaaO, § 123 IO, Rz 4).
3.3. Als Rekursgrund kann (einzig) geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht vorliegen. Mängel des Schlussverteilungsentwurfs können im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss hingegen nicht (mehr) bekämpft werden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Voraussetzungen für die Schlussverteilung hätten nicht vorgelegen. Fehler in der Schlussrechnung sind im Schlussrechnungsverfahren aufzuzeigen, was hier auch erfolgt ist ( Zeitlerin KLS², § 139 IO, Rz 9).
Über die Rechtmäßigkeit der vom Masseverwalter vorgelegten Schlussrechnung ist hier abschließend und rechtskräftig entschieden.
3.4.Entgegen den Ausführungen im nunmehrigen Rekurs des einschreitenden Insolvenzgläubigers hat das Erstgericht das Insolvenzverfahren nicht nach § 139 IO, sondern mangels Vermögensgemäß § 123a IO aufgehoben. Ob daher die Voraussetzungen der §§ 136 und 139 IO vorgelegen sind, war sohin vom Erstgericht und auch vom Rekursgericht nicht mehr zu prüfen.
Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Eine derartige Aufhebung unterbleibt nur dann, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird (§ 123a IO).
Zweck der Aufhebung mangels Kostendeckung ist, nur solche Verfahren bis zum Ende durchzuführen, bei denen die zur Verfahrensabwicklung notwendigen Kosten gedeckt sind. Lediglich dann besteht die Möglichkeit, einen zur Gläubigerbefriedigung geeigneten Überschuss zu erlösen. Die Bestimmung des § 123a IO hat damit die Funktion einer „Reißleine“. Es kommt gleichsam zu einem Verfahrensabbruch ( StefulaaaO, § 123a IO, Rz 1).
Wie bereits im seinerzeitigen Beschluss des Rekursgerichts vom 27.5.2026 ausgeführt, reicht die Insolvenzmasse im gegebenen Fall nicht einmal zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens. In solch einem Extremfall war es daher notwendig, sofort nach § 123a IO vorzugehen.
Ausführungen dazu, dass der Aufhebungstatbestand des § 123a IO nicht erfüllt wäre, sind im nunmehrigen Rekurs des einschreitenden Insolvenzgläubigers ohnedies nicht enthalten.
4. Zusammengefasstlagen zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Aufhebung des Konkurses gemäß § 123a IO alle diesbezüglichen Voraussetzungen vor. Entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers ist über seinen vormaligen Rekurs gegen die Genehmigung der Schlussrechnung bereits mit Beschluss vom 27.5.2026 rechtskräftig entschieden.
Eine Fehlbeurteilung des Erstgerichts an der Aufhebung des Konkurses gemäß § 123a IO kann somit nicht erblickt werden.
Eine Berechtigung des Rekurses ist sohin insgesamt nicht gegeben. Dem Rekurs des Insolvenzgläubigers war der Erfolg zu versagen.
5.Unabhängig von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels findet im Insolvenzverfahren ein Kostenersatz nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO). Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels daher jedenfalls selbst zu tragen.
6.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 252 IO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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