Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen die Verfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 31.7.2026, GZ B*-54, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als u n z u l ä s s i g zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit seit 18.3.2026 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck wurde der Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang von wider ihn erhobenen, als Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB subsumierten Handlungen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 39).
Mit am 17.5.2026 per Fax eingelangtem Schreiben begehrte A* nach „§ 75 ff StPO das Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten“ (ON 42).
Mit Note vom 23.6.2026 wurde er vom Landesgericht Innsbruck aufgefordert, jene personenbezogenen Daten bekanntzugeben, die unrichtig, unvollständig oder entgegen den Bestimmungen der Strafprozessordnung ermittelt worden seien (ON 48).
Hierauf begehrte der Beschwerdeführer mit am 7.7.2026 eingelangtem Schreiben unter Hinweis auf den erfolgten Freispruch „gemäß § 75 StPO die Löschung seiner personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Strafverfahrens gespeichert worden seien“ (ON 49).
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.7.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung personenbezogener Daten gemäß § 75 StPO abgewiesen (ON 51). Dieser Beschluss wurde A* elektronisch am 13.7.2026 zugestellt, sodass dieser – unbekämpft – mit Ablauf des 27.7.2026 in Rechtskraft erwuchs.
Mit am 23.7.2026 eingelangtem Schreiben beantragte A* erneut unter Hinweis auf den rechtskräftigen Freispruch die Löschung personenbezogener Daten nach § 75 Abs 4 StPO (ON 53).
Hierauf verfügte der zuständige Einzelrichter am 31.7.2026 die neuerliche Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 10.7.2026 samt Rechtskraftbestätigung mit der Note, „dass eine Datenlöschung derzeit nicht in Betracht komme, auf den rechtskräftigen Beschluss vom 10.7.2026 hingewiesen werde und eine Löschung der Daten nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen von Amts wegen erfolgen werde“ (ON 54).
Ausdrücklich gegen diese Verfügung („B* - 54“) richtet sich die am 2.8.2026 per Fax eingelangte Beschwerde, mit der inhaltlich gestützt auf §§ 73, 74 SPG und § 75 Abs 4 StPO der Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten wiederholt wurde (ON 55).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht zulässig.
Die Verfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 31.7.2026, mit dem dem Beschwerdeführer erneut der bereits in Rechtskraft erwachsene Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.7.2026 mit einer ergänzenden Note zugestellt wurde, zählt zu jenen Verfügungen des § 35 Abs 2 StPO, die den Fortgang des Verfahrens betreffen oder der Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen dienen. Sie sind kein mit Beschwerde anfechtbarer Beschluss nach § 86 StPO (vgl RIS-Justiz RS0128228, RS0125707).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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