Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2026, GZ **-36, und dessen (implizierten) Beschwerde gegen den unter einem ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 11.8.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kröll, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA in Mag. a Unterguggenberger-Auer, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Klaus Perktold öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird der Berufung mit der Maßgabe n i c h tFolge gegeben, dass die Strafe auch in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last;
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* - abweichend von der auf die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB gerichteten Anklage - mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 04.04.2026 in ** nachgenannte Geschädigte durch nachangeführte Äußerungen gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
Hiefür wurde er unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft aktenkonform auf die Strafe angerechnet. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Lienz zu E* gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Der anwaltlich vertretene Angeklagte meldete gegen das Urteil rechtzeitig „Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung gegen Schuld und Strafe“ an (ON 32) und führte in der Folge fristgerecht ausschließlich eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld aus (ON 39). Gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO ist mit der (hier angemeldeten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss impliziert.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erstattung von Gegenausführungen (siehe Vermerk bei ON 1.13).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass auf die Nichtigkeitsberufung keine Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus der Berufung mit der Maßgabe nicht Folge zu geben sei, dass die Strafe in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt werde. Auch werde der implizierten Beschwerde nicht Folge zu geben sein.
Die Berufung und die Beschwerde dringen nicht durch.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte bei der Berufungsanmeldung (und auch in seiner lediglich wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführten Rechtsmittelschrift) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete (§ 467 Abs 2 erster Satz iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz, WK StPO § 467 Rz 2).
Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit der Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich vom Angeklagten und den Zeuginnen B*, D* sowie C* (alle in ON 35) einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete unter Verwertung desselben sowie in einer auf alle erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, warum es den Depositionen des Angeklagten, der im Wesentlichen angab, sich an gar nichts mehr zu erinnern, er jedoch vermute, dass die Frauen etwas gesagt hätten, was ihn beleidigt habe, er solche Äußerungen aber weder ernst gemeint noch die Absicht gehabt habe, diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht folgte, sondern aufgrund der belastenden Angaben der Zeuginnen vielmehr von der Schuld des Angeklagten überzeugt war.
Dabei legte das Erstgericht anschaulich dar, dass es keinen Grund gegeben habe, an den Aussagen der Zeuginnen zu zweifeln. Diese hätten vielmehr deutlich wahrnehmbar den Eindruck vermittelt, das Verhalten des Angeklagten am Vorfallstag sei unberechenbar und nicht einschätzbar gewesen, wobei hervorzuheben sei, dass B* zum Tatzeitpunkt die Lebensgefährtin des Angeklagten gewesen sei. Ausgehend davon kam das Erstgericht zum Schluss, dass der Angeklagte jeweils eine ernst gemeinte Drohung in der Absicht tätigte, seine Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen. Warum der vom Erstgericht konstatierte Bedeutungsgehalt aus dem vom Angeklagten gewählten Wortlaut nicht ableitbar sein soll, erschließt sich aus den Berufungsausführungen nicht. Vielmehr ist das Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten nicht von einer Drohung mit dem Tod, sondern lediglich von einer Drohung mit zumindest einer Körperverletzung ausgegangen.
Den die Ernstlichkeit der Äußerungen bestreitenden Berufungsausführungen ist zu erwidern, dass die Ernstlichkeit einer Drohung nicht schon an sich auszuschließen ist, wenn die Drohung in Reaktion auf eine empfundene Provokation oder Beleidigung und/oder im alkoholisierten Zustand erfolgt. Darüber hinaus fehlt es nicht jedem zornigen oder erregten Täter, dem eine Drohung - wie in der Berufung behauptet - „herausrutscht“, per se an der Absicht, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen (RIS-Justiz RS0120360).
Überdies begründete das Erstgericht die Feststellungen zur Ernstlichkeit und auch zur Absicht des Angeklagten, seine Lebensgefährtin und zwei Nachbarinnen in Furcht und Unruhe zu versetzen, überzeugend mit den von ihm gesetzten objektiven Tathandlungen und schloss mit Blick auf die Vorstrafenbelastung und das im Tatzeitpunkt herrschenden Aggressionspotential (Beschädigungen am Balkon) bloß unbedachte Äußerungen trotz seiner Alkoholisierung aus. Dies auch deshalb, weil der Angeklagte die Äußerung gegen mehrere Personen getätigt und resistent auf Beschwichtigungsversuche reagiert habe. Das Erstgericht hat zudem dem Berufungsvorbringen zuwider die den Angeklagten möglicherweise beleidigenden Äußerungen der C* nicht unberücksichtigt gelassen.
Insofern - entgegen den Schilderungen der Zeuginnen - weiters ausgeführt wird, dass die Zeuginnen seit Langem aufgrund anderer Erfahrungen und Vorkommnisse sehr gut gewusst hätten, dass der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand „Beschimpfungen von sich gibt und sich aufspielt bzw. allenfalls auch andere in einen Schrecken einjagen will, aber es keineswegs ernst meint“, die Reaktion vor allem für C* vorhersehbar gewesen sei und sie auch keine Angst gehabt hätten, dass der Angeklagte seine Drohung wahrmachen werde, vielmehr B* sich gewünscht hätte vor Ort zu sein, um den Angeklagten zu beruhigen, ist dem zu entgegnen, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung ohne Belang ist, ob die bedrohte Person tatsächlich eingeschüchtert wurde oder die Drohung ernst genommen hat (RIS-Justiz RS0092392).
Weil sohin die entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite unbedenklich sind, hatte es bei diesen zu bleiben. Diese tragen im Übrigen die Schuldsprüche, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 489 Abs 1 und 471 StPO) nicht erforderlich war.
Im Rahmen der Strafzumessung ging das Erstgericht von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen aus und berücksichtigte keinen Umstand mildernd, erschwerend wertete es das Zusammentreffen von drei Vergehen, acht einschlägige Vorstrafen, eine Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen (Lebensgefährtin), die Delinquenz während offener Probezeit (Bezirksgericht Lienz zu E*) sowie den raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung (Bezirksgericht Lienz zu F* am 12.1.2026, rechtskräftig seit 16.1.2025 [richtig: 16.1.2026]).
Die starke Einschränkung der Zurechnungsfähig wegen starker Alkoholisierung wurde vom Erstgericht im Ergebnis zu Recht nicht mildernd herangezogen, weil der Angeklagte um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholkonsum weiß (**, E* und F* jeweils BG Lienz; § 35 StGB).
Zutreffend zeigt die Oberstaatsanwaltschaft auf, dass schon mit Blick auf die vom Erstgericht festgestellten Vorverurteilungen (Eintragungen 7 und 8 der Strafregisterauskunft) beim Angeklagten die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen. Weil das Berufungsgericht an den vom Erstgericht angenommenen Strafrahmen nicht gebunden ist, hat es seiner Entscheidung (unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots) die von ihm für richtig erachtete Strafrahmenvorschrift des § 39 Abs 1a StGB zugrunde zu legen (RIS-Justiz RI0100142, RS0100733), was fallaktuell zu einer erweiterten Strafbefugnis von Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren führt (zur Anführung des § 39 Abs 1a StGB im Urteilstenor vgl RIS-Justiz RS0133600 [T2]).
Ausgehend von den vom Erstgericht zutreffend und vollständig erfassten Strafzumessungsgründen sowie den allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB erweist sich die verhängte Sanktion, die nur ein Drittel des (richtigen und erweiterten) Strafrahmens ausschöpft, als ohnehin milde Sanktion, die einer Herabsetzung keinesfalls zugänglich ist.
Eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB scheitert schon an der erheblichen einschlägigen Vorstrafenbelastung, die bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB begründen und zudem am raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung sowie der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Einer Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB) oder einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs 3 StGB) steht schon der Umstand entgegen, dass keine strengere als eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Der Berufung war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zur (implizierten) Beschwerde:
Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung, die bereits die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB begründet, den raschen Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie den Umstand, dass den Angeklagten die bisher über ihn verhängten Sanktionen nicht davon abhalten konnten, neuerlich einschlägig zu delinquieren, war der Widerruf der zuletzt zu E* des Bezirksgerichts Lienz bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, wobei die Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert wurde, von vier Monaten zusätzlich zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe geboten, um den Angeklagten hinkünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Die Beschwerde blieb daher ebenfalls erfolglos.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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