Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie des Privatbeteiligten C* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.4.2026, GZ **-40, nach der am 11.8.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kröll, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA in Mag. a Birgit Unterguggenberger-Auer sowie des Erstangeklagten A* B* und des Zweitangeklagten D* B* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Privatbeteiligten C* fallen die durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (zu 1.) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (zu 3.) sowie D* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (zu 2.) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (zu 3.) schuldig erkannt.
Demnach haben „ in ** und **
Hiefür wurden die Angeklagten jeweils unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde hinsichtlich A* B* mit EUR 35,-- und betreffend D* B* mit EUR 27,-- bemessen. Gleichzeitig wurde der Privatbeteiligte C* gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO mit seinen Ansprüchen (zuletzt geltend gemacht: Teilschadenersatzbetrag von EUR 5.000,00, vgl PS 5 und 8 in ON 39) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer sogleich nach Urteilsverkündung angemeldeten (ON 39, 10) und in weiterer Folge fristgerecht ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil beider Angeklagten (ON 44).
Auch der anwaltlich vertretene Privatbeteiligte meldete umgehend nach Urteilsverkündung Berufung an (ON 39, 10), die er in der Folge rechtzeitig „wegen Verweisung der Ansprüche auf den Zivilrechtsweg“ ausführte (ON 46).
Während die Staatsanwaltschaft auf Gegenausführungen verzichtete (ON 47), machten die Angeklagten von ihrem diesbezüglichen Recht Gebrauch und beantragten, die Berufung des Privatbeteiligten vollumfänglich abzuweisen und die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch zu bestätigen (ON 48).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass die über die Angeklagten verhängten Geldstrafen in Ansehung der Tagessatzanzahl zu milde ausgefallen und hinsichtlich des D* B* auch die Tagessatzhöhe einer Anhebung zugänglich sei, sodass der auf eine Strafschärfung der beiden Angeklagten abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde. Der Berufung des Privatbeteiligten komme hingegen keine Berechtigung zu, vielmehr wäre die Anschlusserklärung gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückzuweisen gewesen, da die geltend gemachten Ansprüche keinen durch die hier abgeurteilten Taten erlittenen Schaden darstellen würden.
Die Berufungen dringen nicht durch.
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
Im Rahmen der Strafzumessung ging das Erstgericht bei beiden Angeklagten von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie die Tatsache, dass der schwere Betrug beim Versuch blieb, mildernd. Erschwerend wertete es die Tatbegehung zu 3. als Mittäter, dass mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen wurden (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie zu 3. die mehrfache Qualifizierung des Grunddelikts (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB und § 147 Abs 2 StGB).
Die Staatsanwaltschaft kritisiert, ohne unbeachtet gebliebene Erschwerungsgründe ins Treffen zu führen oder Milderungsgründe zu monieren, dass die ausgemessenen Strafen weder dem Unrechtsgehalt der Straftaten noch der Schuld der Angeklagten gerecht würden. Die über die Angeklagten verhängten Strafen seien zudem aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Überlegungen deutlich höher auszumessen.
Ausgehend von den vom Erstgericht zutreffend erfassten Strafzumessungsgründen sowie den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung nach § 32 StGB erweist sich die jeweils verhängte Sanktion der Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider als nicht zu milde, sondern schuld-und tatangemessen sowie auch präventiven Erfordernissen ausreichend Rechnung tragend.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den festgestellten persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten und bedarf daher entgegen der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft auch beim Zweitangeklagten keiner Anhebung.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb daher erfolglos.
Zur Berufung des Privatbeteiligten:
Der Privatbeteiligte machte anfänglich einen Teilschadenersatzbetrag von EUR 3.000,00 brutto samt 4% Zinsen ab 21.1.2026 geltend (ON 21) und führte dazu unter Vorlage einer Honorarnote aus: „Durch ihr strafrechtlich relevantes Handeln, haben die beiden Angeklagten beim Privatbeteiligten C* insbesondere auch Anwalts-und Gerichtskosten verursacht. Durch die Beweismittefälschung musste das Zivilverfahren beim (offensichtlich gemeint: Bezirksgericht) ** geführt werden bzw. wurde dieses von der beklagten Partei in die Länge gezogen.
Die Gerichtsstand Anwaltskosten alleine für dieses Verfahren belaufen sich bis dato auf EUR 8.012,16 gemäß Beilage.“
Mit Eingabe vom 30.3.2026 wurden nähere Ausführungen zur Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses und zur Kausalität zwischen Straftat und Schaden gemacht und letztlich darauf hingewiesen, dass auch nur ein Teilschadenersatz von EUR 3.000,00 brutto geltend gemacht worden sei (ON 34).
Im Rahmen der Hauptverhandlung begehrte der Privatbeteiligte letztlich einen Teilschadenersatzbetrag von „EUR 5.000,00“ (PS 5 und 8 ON 39) und wurde der Antrag der Angeklagten, die Anschlusserklärung des C* zurückzuweisen, mit - in der Hauptverhandlung verkündetem - Beschluss abgewiesen (PS 8).
Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) kann nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist. Beides setzt - soweit hier von Bedeutung - die Möglichkeit einer Schädigung oder sonstigen Beeinträchtigung von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern der betreffenden Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat voraus. Zwar ist damit nicht nur der „tatbestandsrelevante Schaden“, also die aus der Verletzung des von einer in Betracht kommenden Strafnorm unmittelbar geschützten Rechtsguts resultierende Beeinträchtigung, gemeint (RIS-Justiz RS0095973). Der (mögliche oder behauptete) Schaden muss jedoch aus einer solchen strafbaren Handlung und dem ihr zugrunde liegenden - im Hauptverfahren als Tat im prozessualen Sinn durch die Anklage definierten ( Haslwanter in Nordmeyer, WK 2StGB Vorbemerkungen zu §§ 28-31 Rz 20; Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO Vor §§ 210-215 Rz 2, 20) - historischen Geschehen ableitbar sein. Der Verletzte muss daher im Allgemeinen zur Begründung seiner Parteistellung einen Vermögensschaden (positiver Schaden, entgangener Gewinn) geltend machen ( Spenling in Fuchs/Ratz,WK Vor -379 Rz 27).
Fallaktuell wurde das bezughabende Verfahren beim Bezirksgericht ** zu AZ ** mit Beschluss vom 28.1.2026 „bis zur rechtskräftigen Erledigung der Schuldfrage des gegen die Beklagten wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zu ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch bzw. ** LG Feldkirch geführten Strafverfahrens unterbrochen“, wobei eine Fortführung lediglich über Antrag erfolgt.
Aufgrund dessen hat der Privatbeteiligte (auch) zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Schaden erlitten und ist derzeit zudem unklar, ob er im Falle der Fortführung des Zivilprozesses überhaupt einen Schaden erleiden wird. Schon ausgehend davon konnte seine Berufung nicht durchdringen.
Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.
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