Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.4.2026, GZ **-82, sowie über deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der am 28.7.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kröll, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA MMag. Frischmann, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Rainer Stemmer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einer weiteren Tat enthält, wurde A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16.02.2025 in ** im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem hiefür bereits rechtskräftig verurteilten B* als Mittäter fremde bewegliche Sachen des C* in einem insgesamt EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich in den Lagerraum des C* mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Türschloss des Lagerraums aufbrachen, um diesen anschließend nach Wertgegenständen zu durchsuchen, wobei sie dabei von einer Nachbarin auf frischer Tat betreten wurden, weshalb die Tat beim Versuch blieb .
Hiefür wurde er nach § 129 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 29.10.2025, rechtskräftig seit 9.1.2026, AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten, auf welche die erlittene Vorhaft vom 7.4.2026, 00:00 Uhr, bis 22.4.2026, 11:07 Uhr, gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB angerechnet wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit dem zugleich gefassten Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu D* des Landesgerichts Feldkirch (betreffend eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten) gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen, die Probezeit hingegen gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 85) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch, die auf eine Erhöhung der Zusatzfreiheitsstrafe abzielt. Mit der Berufung verband sie zudem eine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO, mit der sie den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu D* des Landesgerichts Feldkirch anstrebt (ON 86).
In seiner Gegenausführung beantragte der Angeklagte, der Berufung und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 88; ergänzende Ausführungen in der Berufungsverhandlung).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.
Weder der Berufung noch der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Zur Strafberufung:
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte zuletzt in Deutschland mit dem bereits oben genannten Urteil des Amtsgerichts München vom 29.10.2025 des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 242, 243 Satz 2 Nr 3 und § 21 dStGB wegen einer – im Ersturteil näher dargestellten – am 7.8.2025 begangenen Tat schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, wobei das Amtsgericht München feststellte, dass der Angeklagte an einer Polytoxikomanie, einer Angststörung und einer schweren Form von ADHS leidet.
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht infolge Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB von einem erweiterten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe aus und wertete unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts München angeführten Strafzumessungsgründe (mildernd: „dass der Angeklagte die Tat eingestand, das Diebesgut ohne Widerstand des Angeklagten zurückgegeben werden konnte und er aufgrund seiner Erkrankung haftempfindlich ist“; erschwerend: „die sehr zahlreichen und überwiegend einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, durch die er sich nicht von der Begehung der nunmehr abzuurteilenden Taten abschrecken ließ“) im gegenständlichen Verfahren zusätzlich den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb sowie die verminderte Zurechnungsfähigkeit mildernd, demgegenüber neun zählbare auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen (davon zwei in Österreich, eine in der Schweiz und sechs in Deutschland), welche jedoch teilweise länger zurückliegen, die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters und während offener Probezeit sowie in Zusammenschau mit der Tat im Bedachtnahmeurteil die Tatwiederholung erschwerend.
Zutreffend zeigt zunächst die Staatsanwaltschaft auf, dass der Angeklagte während zweier Strafaufschübe nach § 39 SMG delinquierte, was zusätzlich erschwerend ins Gewicht fällt ( Riffelin WK² StGB § 33 Rz 9; RIS-Justiz RS0090969 [T4]). Zudem blieb vom Erstgericht auf der aggravierenden Seite unberücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat am 7.8.2025 in Deutschland bereits in Kenntnis des hier anhängigen Strafverfahrens in Österreich (vgl Beschuldigtenvernehmung vom 16.2.2025 [ON 2.5]) beging (RIS-Justiz RS0091048 [T6]).
Die darüber hinaus vom Erstgericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe, die weder von der Staatsanwaltschaft noch dem Angeklagten kritisiert werden, treffen zu.
Trotz der leicht zu Lasten des Angeklagten ergänzten Strafzumessungsgründe sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und der erweiterten Strafbefugnis erweist sich die über den Angeklagten verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten der Berufung zuwider als nicht zu milde, sondern stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine schuld-und tatangemessene Sanktion dar, die auch präventiven Erwägungen ausreichend Rechnung trägt. Das Oberlandesgericht sah sich daher nicht zu einer Anhebung der Zusatzfreiheitsstrafe veranlasst.
Zur Beschwerde:
Auch diesbezüglich teilt das Oberlandesgericht die Ansicht des Erstgerichts, wonach es infolge des Umstands, dass dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1.7.2024, rechtskräftig seit 5.7.2024, AZ D*, keine einschlägige strafbare Handlung zugrunde liegt, trotz des Vorliegens der Rückfallsvoraussetzungen betreffend den gegenständlichen Schuldspruch aus spezialpräventiven Gründen gerade noch nicht notwendig ist, zusätzlich zur nunmehr verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten auch die bedingte Strafnachsicht betreffend den Strafteil von fünf Monaten Freiheitsstrafe zu widerrufen. Die Verlängerung der Probezeit auf das Maximalmaß von fünf Jahren wird fallaktuell dem spezialpräventiven Erfordernis ausreichend gerecht.
Sowohl die Berufung als auch die Beschwerde blieben daher erfolglos.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden