Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Zweitangeklagten B*wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.5.2026, GZ **-43, und über seine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der am 23.7.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Steinböck, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Dr. Ganner und des Verteidigers RA Mag. Nicolas Stieger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde der ** geborene B* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./2. a, b und c./) schuldig erkannt.
Danach habe er in der Justizanstalt Innsbruck andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
Hiefür wurde er nach § 83 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und (gemäß § 389 Abs 1 StPO) zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Unter Einem beschloss das Erstgericht, die dem Zweitangeklagten im Verfahren E* des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete „volle Berufung“ des Zweitangeklagten (ON 42, 6), die in der Folge fristgerecht durch seinen Verteidiger wegen Strafe ausgeführt wurde (ON 58), und welche überdies auch als Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, nicht jedoch auch als Berufung wegen Nichtigkeit zu werten wäre (RIS-Justiz RS0101767). In der Berufungsverhandlung wurde die Schuldberufung allerdings zurückgezogen.
Die Strafberufung zielt auf eine „deutliche“ Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe ab, eventualiter wird eine (teil-) bedingte Strafnachsicht und „allenfalls“ ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB beantragt.
Die gegen die Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ergriffene (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) und letztlich mit der Berufung ausgeführte Beschwerde des Zweitangeklagten (ON 58, 3) strebt das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu ** des Landesgerichts Feldkirch an.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 59).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass weder der Berufung noch der Beschwerde Folge zu geben sein werde.
1./ zur Berufung:
Voranzustellen ist, dass das Erstgericht von einer nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB erweiterten Strafbefugnis von bis zu 18 Monaten (zu ergänzen: oder Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen) ausging, im Rahmen der Strafzumessung das Zusammentreffen von drei Vergehen, die mehrfach einschlägigen Vorstrafen und die Begehung (der Taten) im Strafvollzug sowie während offener Probezeit zu E* (des Landesgerichts Feldkirch) erschwerend, mildernd hingegen die geständige Verantwortung des Zweitangeklagten wertete und eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten als schuld- und tatangemessen erachtete.
Die Strafzumessungsgründe treffen im Wesentlichen zu und sind nur geringfügig zu ergänzen und präzisieren.
Auf der erschwerenden Seite ist insgesamt von sechs einschlägigen Vorstrafen auszugehen (zur als Aggressionsdelikten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vergehen der Sachbeschädigung und Körperverletzung: RIS-Justiz RS0091417 [T3 und T6]). Das fallaktuell mit Blick auf die aktenkonform dargestellte Vorstrafenbelastung des Zweitangeklagten (US 6 f) zu Recht angenommene Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB, stellt zwar keinen zusätzlichen, eigenständigen Erschwerungsgrund dar, allerdings wird dadurch das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB verstärkt (zuletzt 7 Bs 104/24p, 7 Bs 15/25a OLG Innsbruck). Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft darauf hin, dass der äußerst rasche Rückfall nach der seit 30.1.2025 rechtskräftigen Verurteilung des Zweitangeklagten im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch zusätzlich aggravierend zu veranschlagen ist.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB wurde bereits vom Erstgericht berücksichtigt und entsprechend gewichtet. Soweit der Berufungswerber ferner ausführt, dass das Opfer zu A./2.c/ (Anmerkung: A*) von keinen Verletzungen berichtet habe, und damit im Ergebnis den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB für sich reklamiert, übergeht er die unbedenklichen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (US 8; vgl auch die Lichtbilder, welche jene von A* beim Vorfall vom 26.3.2025 erlittenen Verletzungen zeigen in ON 9.15.12 und ON 9.15.13 sowie die „Krankengeschichte“ in ON 9.5.8). Inwieweit das weitere Vorbringen, wonach leichte Verletzungen „üblicherweise vor dem Bezirksgericht verhandelt werden [würden] und „die anderen beiden Vorfälle“ (A./2. a. und b./) „ebenso keine großen nachteiligen Folgen nach sich gezogen“ hätten (vgl jedoch US 8 f und jene Lichtbilder, welche die Verletzungen der beiden Tatopfer zeigen ON 9.2.4 und ON 9.3.6 samt „Krankengeschichte“ in ON 9.3.7), ein milderndes Moment ansprechen sollte, macht die Berufung nicht klar.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB ist allerdings die vom Zweitangeklagten angegebene Entschuldigung an A* (ON 42, 3) als positives Nachtatverhalten zu berücksichtigen.
Ausgehend von den so ergänzten und präzisierten, ansonsten zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB und mit Blick auf den zwingend zur Anwendung gelangenden erweiterten Strafrahmen ist die vom Erstgericht über den Zweitangeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner Argumentation zuwider nicht zu streng, sondern schuld- und tatangemessen. Die Strafe in der verhängten Höhe reflektiert nämlich den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten und trägt auch sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit wie auch präventiven Strafbemessungskriterien Rechnung, sodass sich das Berufungsgericht zur beantragten Herabsetzung nicht veranlasst sieht.
Einem Vorgehen nach §§ 43 Abs 1, 43a Abs 2 und 43a Abs 3 StGB steht die einschlägige und bereits rückfallsbegründende Vorstrafenbelastung entgegen.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
2./ zur Beschwerde:
Weil der Zweitangeklagte nunmehr zum wiederholten Mal rückfällig wurde, ihm gewährte Chancen nicht zu nutzen wusste und die nunmehr abgeurteilten Taten innerhalb bereits auf fünf Jahre verlängerter Probezeit verübte, ist der Widerruf der ihm zu E* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht spezialpräventiv unumgänglich und zusätzlich zur nunmehr verhängten Strafe erforderlich, um ihm vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Ein (erneutes) Absehen würde beim rückfallslabilen Angeklagten jegliche Warnfunktion verfehlen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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