Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 12.11.2024, GZ **-71, sowie eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach der am 6.3.2025 in Anwesenheit der Rechtspraktikantin Rp Mag. Baghdasaryan, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, der Angeklagten sowie ihres Verteidigers RA Mag. Manuel Winkler für RA MMag. Dr. Dorner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Entscheidungsgründe :
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein Adhäsions- und ein Verfallserkenntnis ebenso wie eine Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthält, die ** geborene A* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (1./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2./), der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (3./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (4./) schuldig. Demnach hat sie
1. am 30.01.2024 in ** dem B* fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 100,00 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihm die EUR 100-Banknote aus der Hand nahm, aus der Wohnung laufen wollte und den Geldschein einsteckte;
2. am 21.02.2024 in ** C* als Mitarbeiterin der D* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von EUR 400,00 vom Konto der A*, zu nötigen versucht, indem sie äußerte, sie wolle EUR 400,00 ausbezahlt haben, sie werde C* zusammenschlagen und sie würden das draußen klären;
3. in ** folgende Polizeibeamte, sohin Beamte, mit Gewalt an folgenden Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar
a.) am 24.05.2024 die Polizeibeamten RevInsp E* und Insp F* an ihrer Festnahme und ärztlichen Vorführung nach dem UbG, indem sie sich mit Körperkraft aus dem Festhaltegriff der Insp F* riss und mit der nun freien Hand, welche zur Faust geballt war, gegen die Brust des RevInsp E* schlug;
b.) am 28.04.2024 die Polizeibeamten Insp G* und Insp H* an ihrer Festnahme, indem sie durch Winden und Losreißen versuchte, sich aus dem Festhaltegriff der Beamten zu befreien, und zumindest einmal mit der Hand gegen die rechte Schläfe des Insp G* schlug;
4. durch die zu 3b.) geschilderte Handlung einen Beamten, nämlich den Polizeibeamten Insp G*, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch Genannter eine leichte Hautabschürfung und eine Rötung an der Schläfe erlitt.
Hiefür verhängte der Schöffensenat nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und Abs 1a StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, rechnete aktenkonform die erlittene Vorhaft auf die ausgesprochene Strafe an und verpflichtete die Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht (nach bereits erfolgter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre) abgesehen.
Während die Angeklagte das Urteil unangefochten ließ, bekämpft dieses die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit einer rechtzeitig angemeldeten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO (ON 68.3). Mit dem Vorbringen unzureichender Gewichtung der Strafzumessungsgründe zielt die Berufung auf eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe, die Beschwerde mit dem Argument spezialpräventiver Notwendigkeit infolge einschlägigen Rückfalls trotz bereits verlängerter Probezeit auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab (ON 72.1).
In ihrer Gegenausführung beantragt die Angeklagte, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 74).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass sowohl der Berufung als auch der Beschwerde Berechtigung zukommen.
Der Beantwortung der Strafberufung vorangestellt wird, dass der Schöffensenat zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihrer Vorstrafenbelastung nachstehende Feststellungen getroffen hat:
Die 29-jährige Angeklagte wuchs unter sehr belastenden Primärmilieufaktoren in Vorarlberg auf. Sie zeigte schon früh Verhaltensauffälligkeiten, wobei bei ihr eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in der Kindheit (F92.8), eine Kokain- und Cannabissucht (F19.21), eine Persönlichkeitsstörung (F61.0) und eine Persönlichkeitsänderung nach mehreren schizophrenieartigen Episoden (F20.9) diagnostiziert wurden. Anlässlich mehrerer stationärer Aufenthalte im Landeskrankenhaus ** wurde das Auftreten vorübergehender psychotischer Episoden (F20.9) bei der Angeklagten beschrieben.
Sie war zuletzt ohne Beschäftigung, ohne festen Wohnsitz und erhielt Mindestsicherung in der Höhe von EUR 675,00 im Monat. Sie hat kein Vermögen und keine Schulden. Die Angeklagte ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind, für das sie monatlich EUR 140,00 an Unterhalt leistet.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn wurde die I* für die Angeklagte als gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Wirkungsbereiche Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten, insbesondere der Verwaltung von Einkünften und Vermögen, Vertretung gegenüber Banken und privaten Geschäftspartnern und Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt.
…..
Die Angeklagte ist gerichtlich vorbestraft. Ihre österreichische Strafregisterauskunft weist 15 Eintragung auf, von denen zwölf zählbar sind und drei im Verhältnis der §§31, 40 StGB stehen.
Erstmalig wurde die Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 31.05.2011, **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 15 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bis ins Jahr 2018 folgten zehn weitere Verurteilungen überwiegend wegen Vermögensdelikten, eines Körperverletzungsdelikts und strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz, wegen denen die Angeklagte zunächst zu Geldstrafen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zuletzt zwei Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.03.2019, **, wurde die Angeklagte wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Nachdem ihr erfolgreich ein Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG bewilligt worden war, wurde die Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.03.2022, **, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24.10.2019, **, wurde die Angeklagte wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Strafe gilt seit 26.04.2020 als vollzogen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 04.08.2021, **, wurde die Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Die Strafe gilt seit 15.07.2022 als vollzogen.
Zuletzt wurde die Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.07.2022, **, wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127, 15 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Unter einem wurde vom Widerruf der ihr mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 09.02.2022 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Die Strafe gilt seit 12.05.2023 als vollzogen.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat mildernd, dass die Taten überwiegend beim Versuch geblieben seien (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) und die sehr stark verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB), erschwerend hingegen das Zusammentreffen von fünf Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), zwölf einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Begehung während offener Probezeit sowie im Rahmen allgemeiner Strafbemessung die Opfermehrheit bei beiden Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt. Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB erachtete der Schöffensenat bei einem durch Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmens von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe eine solche von 20 Monaten als schuld- und tatangemessen. Mit Blick auf die massive einschlägige Vorstrafenbelastung sah er zudem die Voraussetzungen der §§ „37 Abs 1“ (vgl aber dass diesem schon die Strafhöhe entgegensteht), 43 Abs 1, 43a Abs 2 und Abs 3 StGB als nicht gegeben. Die Verpflichtung zum Kostenersatz wurde ebenso wie die Vorhaftanrechnung auf die zitierten Gesetzesstellen gestützt. In Anbetracht der empfindlichen Freiheitsstrafe und der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten erschien dem Schöffensenat aber der Widerruf der zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht nicht zusätzlich geboten, um die Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Schöffensenat hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst, diese sind nur geringfügig zu präzisieren und korrigieren.
Der Schöffensenat ist ausgehend von der aktenkonform dargestellten Vorstrafenbelastung der Angeklagten zu Recht vom Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB ausgegangen (vgl zur auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich dem Hang zur Gewalttätigkeit, beruhenden Vorverurteilungen wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung, Nötigung, gefährlicher Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt (RIS-Justiz RS0091978 [T5]; Mayerhofer StGB 6 E 4, 4a und 5 zu § 71; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 71 Rz 2 und 8; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 14 , § 71 Rz 3). Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB dem Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) besonderes Gewicht verleiht (zuletzt 7 Bs 104/24p; 7 Bs 233/23g; 7 Bs 191/24g OLG Innsbruck).
Mit Blick auf die am 31.1.2024 erfolgte Beschuldigteneinvernahme hinsichtlich der zu Schuldspruch 1. abgeurteilten Tat (ON 5.5) sind in Übereinstimmung mit der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft die (weiteren) Tatbegehungen während anhängigen Strafverfahrens erfolgt, was aggravierend zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0090984, RS0091048).
Zutreffend erweist sich auch der präzisierende Einwand, wonach sich der Milderungsgrund des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) auf die Schuldsprüche 2./ und 3./ zu beschränken hat.
Dem Vorbringen in den Gegenausführungen der Angeklagten zuwider ist der Umstand, dass diese sich bereits seit über fünf Monaten in Untersuchungshaft befunden hat, nicht mildernd.
Mit Blick auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach die Angeklagte während der ihr zur Last gelegten Taten in ihrem Einsichts- und Steuerungsvermögen erheblich bzw sehr hochgradig eingeschränkt, nicht aber zurechungsunfähig war (psychiatrisches Gutachten in ON 13, 18 bzw mündliche Erörterung in ON 67, 12), fallen anlassbezogen die Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 1 und Z 11 StGB zusammen ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 26).
Ausgehend von diesen so korrigierten bzw präzisierten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten aber eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die der Strafberufung zuwider nicht erhöht werden muss.
Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht der Angeklagten.
Zur Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO:
Die zu den Tatzeitpunkten schuldfähige Angeklagte hat während bereits verlängerter Probezeit zu ** des Landesgerichts Feldkirch nunmehr erneut einschlägig und wiederholt delinquiert. Aus diesem Grund, aber auch mit Blick auf die im Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9.2.2022 zu ** dargelegten Umstände, die zu einem Vorgehen nach § 40 Abs 1 SMG geführt haben, bedarf es in Übereinstimmung mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft des Widerrufs der gesamten und nicht nur eines Teils (§ 40 Abs 3 SMG) der bedingten Strafnachsicht von 15 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich der in diesem Verfahren bereits erlittenen Vorhaft [vgl Urteilsvermerk des Landesgerichts Feldkirch vom 18.3.2019 zu **: vom 22.8.2018, 14:47 Uhr bis 18:30 Uhr]), um die Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
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