RS0101767 – OGH Rechtssatz
Die Anmeldung einer "vollen Berufung" bedeutet - unbeschadet der Verwendung eines gesetzesfremden Ausdrucks - die Anmeldung zumindest einer Schuldberufung und Strafberufung; insoweit ist das Rechtsmittel jedenfalls beachtlich, auch wenn nichts weiter ausgeführt worden sein sollte.