JudikaturOGH

RS0101767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2018

Die Anmeldung einer "vollen Berufung" bedeutet - unbeschadet der Verwendung eines gesetzesfremden Ausdrucks - die Anmeldung zumindest einer Schuldberufung und Strafberufung; insoweit ist das Rechtsmittel jedenfalls beachtlich, auch wenn nichts weiter ausgeführt worden sein sollte.

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